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Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Folgende Situation, man fährt auf einer Autobahn, diese wird durch regelmäßige Verkehrszeichen auf 100 km/h herunter limitiert.
Die letzte Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt vor einer Abfahrt, dann kommt eben Diese Abfahrt und auch eine Auffahrt. Im Bereich der Auffahrt wird aus der BAB eine Kraftfahrtstraße, gekennzeichnet mit dem blauen Verkehrsschild, es erfolgt aber keine bauliche Veränderung.
Das nächste Verkehrsschild, was die Geschwindigkeit begrenzt ist einige 100 m weit entfernt hinter eine Kurve und nicht direkt einsehbar.

Wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben durch das Kraftfahrtstraßenschild oder bleibt sie erhalten, weil es keine baulich veränderte Straße ist?

Unbenannt1
Beste Antwort im Thema

Das Zeichen "Kraftfahrstraße" hat (für einen Pkw-Fahrer) keinen Zusammenhang mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, es ändert also nichts an den allgemeinen Regeln zur Geschwindigkeit, es kann also auch nichts beenden. Das beschilderte Streckenverbot wurde auch nicht beendet, es gelten also die 100 km/h weiter.

Ein Streckenverbot gilt nicht mehr, wenn man die Strecke verlassen hat. Das trifft hier aber nicht zu. Zwar ändert sich die Klassifizierung (von einer Autobahn zu einer als Kraftfahrstraße beschilderten Bundesstraße), aber das ist kein Verlassen der Strecke im Sinne eines Streckenverbotes. Mir ist jedenfalls keine Rechtsprechung bekannt, die ein Geradeausfahren mit Änderung der Klassifizierung als Verlassen der Strecke in diesem Sinne angesehen hätte.

Die Argumentation, dass man erst aufgefahren sei und daher nichts vom Tempolimit wissen konnte, könnte man probieren, wenn man nicht ortskundig ist und wenn nicht das Gegenteil bewiesen werden kann. Das gilt natürlich nur, wenn die Messung zwischen Auffahrt und dem zweiten Verkehrszeichen stattfand. Galt auch auf der Zufahrt schon ein Limit von 100 km/h, dann muss man zusätzlich wieder mit dem Verlassen der Strecke argumentieren.

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Zitat:

@Icewall schrieb am 18. August 2023 um 15:33:40 Uhr:


§3c mehr gibt es nicht dazu zu sagen

Wie schon gesagt nein

von einer mit 100km/h beschilderten Autobahn auf eine Kraftfahrstraße (Sagt nur aus mindestens 60km/h) ist und bleibt erstmal 100km/h

Alles andere sind Sonderformen -> Autobahnähnlich ausgebaut und so

Dein Fall ist ja auch recht eindeutig.
Aber wie ist es nun, wenn eine mit 100 km/h beschilderte Straße (beliebige Straße außerorts, auf der VZ 274-100 stand) zur Autobahn wird? Es kommt lediglich ein Autobahn-Schild und keine weiteres Zeichen. Was gilt nun? 100 oder Richtgeschwindigkeit? Hebt das Autobahn-Schild eine beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf?
Siehe Bilder hier: https://www.motor-talk.de/.../...keitsbegrenzung-auf-t6528499.html?...

Ja ein Autobahnschild hebt die Geschwindigkeistsbegrenzung vor dem Schild auf ( bischen blöder Satz)

Verkehrszeichen auf der Autobahn zur Geschwindigkeit

Wie schnell Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn fahren dürfen, hängt vom Fahrzeug ab, mit welchem sie sich bewegen. Für Pkw bis 3,5 t und Motorräder kann zudem die Richtgeschwindigkeit per Schild angeordnet werden.

Diese liegt bei 130 km/h. Allerdings handelt es sich, wie der Name schon verrät, lediglich um einen Richtwert. Lassen es die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen zu, dürfen Autofahrer auf diesen Streckenabschnitten auch deutlich schneller fahren.

Zudem kann auf Autobahnen jederzeit ein Tempolimit durch unterschiedliche Verkehrszeichen angeordnet werden. Dies kann an Ein- und Ausfahrten der Fall sein oder wenn sich eine Baustelle auf der Strecke befindet.

@Neeson Hier die Frage und die Antwort:
Was ist, wenn die Straße in eine Kraftfahrtstraße oder Autobahn übergeht?
Es gibt Straßen innerorts und außerorts, die in eine Kraftfahrstraße (gekennzeichnet durch Verkehrszeichen 330 StVO) oder eine Autobahn (Zeichen 331) münden. Das vorherige Tempolimit ist nicht mit Beginn der Kraftfahrstraße oder Autobahn aufgehoben. Erst durch ein weiteres Tempolimit (Zeichen 274) oder ein Aufhebungszeichen (Nr. 278) gilt eine andere Geschwindigkeitsbegrenzung oder freie Fahrt.

Ich gebe zu, daß ich bisher anderer Meinung war. Man lernt halt nie aus.

Zitat:

@Neeson schrieb am 18. August 2023 um 23:04:48 Uhr:



Zitat:

@Icewall schrieb am 18. August 2023 um 15:33:40 Uhr:


§3c mehr gibt es nicht dazu zu sagen

Wie schon gesagt nein

von einer mit 100km/h beschilderten Autobahn auf eine Kraftfahrstraße (Sagt nur aus mindestens 60km/h) ist und bleibt erstmal 100km/h

Alles andere sind Sonderformen -> Autobahnähnlich ausgebaut und so

Dein Fall ist ja auch recht eindeutig.
Aber wie ist es nun, wenn eine mit 100 km/h beschilderte Straße (beliebige Straße außerorts, auf der VZ 274-100 stand) zur Autobahn wird? Es kommt lediglich ein Autobahn-Schild und keine weiteres Zeichen. Was gilt nun? 100 oder Richtgeschwindigkeit? Hebt das Autobahn-Schild eine beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung auf?
Siehe Bilder hier: https://www.motor-talk.de/.../...keitsbegrenzung-auf-t6528499.html?...

Hallo,

es gelten weiterhin 100 km/h.

Grüße,

diezge

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Vielleicht ist hier (mal wieder) die Klarstellung erforderlich, dass weder das Autobahn- noch das Kraftfahrstrassenschild Richtgeschwindigkeit auslösen.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 19. August 2023 um 08:52:27 Uhr:


Vielleicht ist hier (mal wieder) die Klarstellung erforderlich, dass weder das Autobahn- noch das Kraftfahrstrassenschild Richtgeschwindigkeit auslösen.

Randbemerkung, da im Vorposting des zitierten Postings "beliebige Straße außerorts" stand: Die Schilder für Autobahn und Kraftfahrstraße erhöhen außerorts für Gespanne die eine 100km/h-Plakette haben und alle Anforderungen dafür erfüllen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 100km/h, wenn nicht ohnehin ein niedrigeres TL gilt. Man muss also damit rechnen, dass die an so einer Stelle beschleunigen, ggf. auch Überholen wollen.

notting

Habt Ihr schon mal einen gesehen, der da schön brav mit 100 weiter fährt?
... also ich nicht.
Gruß jaro

Zitat:

@Icewall schrieb am 19. August 2023 um 06:56:29 Uhr:


Für Pkw bis 3,5 t und Motorräder kann zudem die Richtgeschwindigkeit per Schild angeordnet werden.

Welches Schild sollte das sein?

Es ist groß,es ist Blau und es ist ein weisses Autobahnsymbold drauf 😮)

Autobahn

Zitat:

@Icewall schrieb am 19. August 2023 um 17:04:56 Uhr:


Es ist groß,es ist Blau und es ist ein weisses Autobahnsymbold drauf 😮)

Also würde deiner Meinung nach (die allen anderen Posts hier widerspricht) hinter der folgender Kombination Richtgeschwindigkeit gelten: erst ein Tempo 80 Schild, dann 2 Meter weiter ein Autobahn-Schild (wodurch Tempo 80 nur 2 Meter lang gelten würde und danach Richtgeschwindigkeit?)

Leider hat hier keiner Quellen (z.B. § der StVO, etc.) angegeben, weshalb es schwierig ist, nachzuvollziehen, wie man zu den jeweiligen Aussagen kommt.

Das Zeichen 330 ordnet ja keine Richtgeschwindigkeit an. Es weist lediglich auf den Beginn einer Autobahn hin. Ab dort gelten dann die Regelungen für Autobahnen, wie sie z.B. im §3 und §18 StVO definiert sind. Erst daraus ergibt sich die Richtgeschwindigkeit. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Regeln, denen Anordnungen durch Verkehrszeichen (hier Zeichen 274) vorgehen. Ein Zeichen 274 würde demzufolge über das Autobahnschild hinweg gelten.

Jetzt gibt es aber dieselbe Konstellation auch im Falle einer Ortstafel. Diese besagt auch nicht, dass ab dem Standort Tempo 50 gilt, sondern lediglich, dass hier eine geschlossene Ortschaft beginnt. Auch in diesem Fall sind es wieder allgemeine Verkehrsregeln (§3 StVO), die festlegen, wie schnell man fahren darf usw.

Würde man nun aber vor der Ortstafel via Zeichen 274 ein Tempolimit anordnen, dann würde dies nach der o.g. Autobahn-Logik über die Ortstafel hinweg gelten (Regelungen durch Verkehrszeichen gehen allgemeinen Verkehrsregeln vor) und man dürfte auf der relevanten Strecke weiterhin max. 70km/h fahren.

...ich persönlich kann mich übrigens mit beiden Auffassungen arrangieren, je nachdem, wie ich sie ggf. mal argumentativ einsetzen muss.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften

a)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,
b)
für

aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Entschuldigt bitte das Vollzitat, aber lesen bildet ...auch mich

Habe ich etwas anders behauptet?

Habe ich das Behauptet ? 😮)

habe mich gerade durch §18 durchgelesen, macht das ganze irgendwie nicht einfacher

aber wenn vor einen Autobahnschild 80 gilt, dann müsste die 80 hinter dem Autobahnschild wiedeholt werden - wir wechseln ja die Straße und somit deren Anforderungen an die Verkehrsteilnehmer

Zur Klarstellung wäre das natürlich besser (siehe Vergleich mit der Ortstafel). Dennoch kann man auch die Meinung vertreten, dass ein Tempolimit am Zeichen 330.1 nicht endet - auch deshalb, weil das in der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 55 nicht erwähnt wird:

Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung [...] Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.

Die StVO kennt also weder eine "Aufhebung" durch Zeichen 310 noch durch 330.1. Und ja: Das sollte der Verordnungsgeber mal klarstellen, auch weil die Behörden das recht unterschiedlich handhaben, wodurch sich der Verkehrsteilnehmer in identischen Situationen mal richtig und mal falsch verhält - je nach Auffassung. Kann und darf eigentlich nicht sein, ist aber leider so. Davon leben Juristen. 😉

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