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Hebt ein Kraftfahrstraßenverkehrsschild die Geschwindigkeitsbegrenzung auf?

Zitat: @U.Korsch schrieb am 20. August 2023 um 19:22:29 Uhr: Zur Klarstellung wäre das natürlich besser (siehe Vergleich mit der Ortstafel). Dennoch kann man auch die Meinung vertreten, dass ein Tempolimit am Zeichen 330.1 nicht endet - auch deshalb, weil das in der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 55 nicht erwähnt wird: Erläuterung Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung [...] Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. Die StVO kennt also weder eine "Aufhebung" durch Zeichen 310 noch durch 330.1. Und ja: Das sollte der Verordnungsgeber mal klarstellen, auch weil die Behörden das recht unterschiedlich handhaben, wodurch sich der Verkehrsteilnehmer in identischen Situationen mal richtig und mal falsch verhält - je nach Auffassung. Kann und darf eigentlich nicht sein, ist aber leider so. Davon leben Juristen. 😉 Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass die Ortstafel beschilderte Geschwindigkeitsbeschränkungen aufhebt. Wie ich vorher bereits geschrieben hatte, würde das je nach Interpretation nicht zwangsläufig dem gegenteiligen Fall beim Autobahn-Schild widersprechen, da die §3 StVO klar definiert: "Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, [...]" und die Ortstafel laut Anlage 3 StVO die Bedeutung "Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften." hat. Ich verstehe das so: Innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Die Ortstafel sagt, dass ab dem Schild die Vorschriften für innerorts gelten. Also gilt ab der Ortstafel 50 km/h unabhängig von vorherigen Streckenverboten. Ebenso für VZ 311 (Ortstafel Rückseite) mit 100 km/h. Für die Autobahn hingegen wird keine Höchstgeschwindigkeit angegeben. Es heißt lediglich, dass die Regelung für außerorts (100 km/h) nicht mehr greift. Deswegen ist diese Situation für mich unklarer als mit der Ortstafel. Denn sonst hätte ich bei mir in der Nähe haufenweise 30er-Strecken außerorts für mehrere Kilometer und das nicht nur in meinem Ort. Eventuell muss ich in diesen Situationen (B6 zu A37) einfach konsequent 10-15 km/h zu schnell fahren, darauf hoffen, geblitzt zu werden, um dann den Richter zu fragen? Mich wundert es, dass es dazu keine Gerichtsurteile zu finden gibt. Könnte darauf hindeuten, dass jeweils das höhere Limit gilt oder man blitzt bei solch uneindeutiger Ausschilderung einfach nicht...