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Hauptuntersuchung: unterschiedliche Angaben im Schein und auf dem Kennzeichen

Themenstarteram 3. März 2014 um 12:04

Ein Jahreswagen wurde auf den neuen Besitzer zugelassen. Lt. Kfz-Schein, alte Bezeichnung, hat der Wagen noch gut 2 Jahre TÜV, auf das Kennzeichen wurde allerdings eine Plakette mit 3-jähriger Gültigkeit, wie bei einem Neuwagen, geklebt.

Muss man das korrigieren lassen, oder reicht es, wenn die Hauptuntersuchung in 2 Jahren durchgeführt wird.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

...

Hatten wir nicht schon mal das Thema, dass Du zuerst die entsprechenden §§ durch lesen solltest, bevor Du dann dazu etwas schreibst?

 

Zitat:

Für Bußgelder unter 35 € (das sind die Bußgelder bei denen jemand ne Verwarnung nicht annehmen will ....

Ich empfehle Dir ganz dringend, den §1 Abs.1 Satz 2 BKatV zu lesen:

"Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben."

Der Regelsatz und nur der Regelsatz unterscheidet zwischen Verwarngeld und Bußgeld, nicht ob man etwas bestreitet oder annimmt, nicht ob danach noch erhöht wird oder nicht - und nun?

Alternativ könntest Du zu den Regelsätzen verlinken, die bei Nichtannahme eines Verwarngeld gelten. Müssen ja alle über 35 Euro sein, um sich Bußgeld nennen zu können.

Könnte es sein, dass Du Verfahrensabläufe mit Regelsätzen verwechselst, weil es dann ganz einfach wird, alles zu erklären - nicht mehr richtig, aber einfach.

 

Zitat:

Hier mal so nen notorischer vorsätzlicher Falschparker mit Punkten aus erhöhtem Verwarngeld = Bußgeld da 40 € und 1 Punkt dann...

http://openjur.de/u/106602.html

Hm, schade, das Gericht hat sich nicht damit befasst ob es wirklich rechtmäßig ist.

Warum verlinkst Du Urteile, die nichts mit dem Thema zu tun haben, war das wieder nur Dein Reflex immer schnell ein Urteil posten zu müssen, damit Deine Beiträge "wichtig" erscheinen. Auch wenn dieses Urteil absolut null mit dem Thema und meinen Fragen an Dich zu tun hat?

 

Zitat:

(Aber ich bin der Meinung ja aber sicher - siehe meine 2 Beispiele weiter oben - die soll man einfach so weitermachen lassen?)

Persönliche Meinung

Zitat:

Das ist übrigens jemand der solange vorsätzlich parkt bis er zur MPU darf. :D

Hähme

 

Zitat:

Der war nämlich noch 2x (mindestens) vor Gericht.

Gesucht, gefunden und erlegt

 

Zitat:

Aber geändert hat er sich nicht. :D

Dem wird man es noch richtig zeigen müssen, aber der wird es schon bekommen, was der braucht!

 

Waren das jetzt alle Deine Rechtsgrundlagen, nach denen ich gefragt habe und die Du kennst?

Hat es Dich wenigstens befriedigt, dies alles mal in einem Rutsch von der Seele zu schreiben, dann hätte wenigstens eine etwas von diesem Beitrag gehabt.

 

Jetzt schnell den Geifer aus den Mundwinkeln wischen und den nächsten jagen, damit hier wiederrr Orrrdnung in Deutschland einkehrrrt.

(Ups, da klemmt wohl eine Taste bei Antworrrten auf Deine Beitrrräge, dann werrrde ich das zukünftig bleiben lassen)

26 weitere Antworten
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26 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Da der Verwarngeld-Regelsatz von Fahrlässigkeit ausgeht, ...

Richtig, §1(2)BKatV

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

... ist er bei Vorsatz entsprechend angemessen zu erhöhen.

Wo steht das :confused:

na, in §1(2)!

(§17 OWiG spielt wohl auch hinein)

dazu stand IIRC auch was in der amtlichen Begründung der BKatV

Zitat:

Original geschrieben von kabubasa

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Hallo TE,

sei doch mal so nett und gebe die Zulassungsdaten vom Fahrzeug an.

Erstzulassung und das Zulassungsdatum auf Deinen Namen, ohne weitere Infos zu Deiner Person. Wissen müsste man allerdings noch, ob es sich bei der Erstzulassung um ggf. ein sogenanntes Selbstfahrervermietfahrzeug gehandelt hat.

EZ am 31.7.2013 auf den Hersteller als Dienstwagen, am 26.2.2014 Zulassung auf den 2. Eigentümer.

Ok, dann gehe ich einfach mal davon aus, dass ggf. ein Fehler bei der Zulassungsstelle gemacht wurde. Anstatt des tatsächlichen nächsten HU Termins hat man irrtümlicher Weise den eines Neuwagen verklebt. Kann mal passieren. Lege doch einfach das Kennzeichen dort vor und bitte den Fehler zu berichtigen.

Gruß Rolf

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Wo steht das :confused:

na, in §1(2)!

Da steht nichts:

Zitat:

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Und wenn Du jetzt mit dem "Umkehrschluss" kommen willst, dann suche mal nach der Erlaubnis zum Atmen und den Konsequenzen aus einem dann automatisch rechtswirksam eintretenden "Umkehrschluss".

Wenn es eine grundsätzliche, immer und in allen Bereichen vorhandene Möglichkeit der Verdoppelung bei Vorsatz geben würde, dann bräuchte man dies doch nicht extra und ausschließlich für Bußgelder über 35 Euro im §3(4a) für machbar erklären.

Wir haben die sehr harte Trennung zwischen Judikative und Exekutive und wenn der Eine die Tätigkeiten des Anderen übernimmt, die Polizei oder OA eine Bestrafung, dann müssen dafür sehr enge Grenzen eingehalten werden.

Und ich finde nichts, was hier für Polizei oder AO die rechtliche Grundlage für eine Verdoppelung von Verwarngeldern bis 35 Euro darstellt. Insbesondere in dem Zusammenhang interessant, weil eine gesetzliche Grundlage für Bußgelder über 35 Euro existiert. Kann ja sein, dass es da irgendwo irgendwas gibt, was dann allerdings weitere Fragen aufwerfen würde.

Somit: Wo steht das?

Es muss doch irgendwas sein, was vergleichbar klar und eindeutig im Text ist, wie es der §3(4a) für Regelstrafen über 35 Euro definiert.

Die Kette geht ja eigentlich anders:

Grundsätzlich gibt es für die verfolgende Behörde einen gewissen Spielraum, was die Höhe einer Geldbuße bzw. eines Verwarngeldes angeht.

Dieser Spielraum wird durch die BKatV eingeschränkt, indem für bestimmte Verfehlungen einheitliche Regelsätze vorgegeben werden. Für Fälle, in denen der Regelsatz nicht greift (z.B. Ordnungswidrigkeiten für die kein Regelsatz im Katalog enthalten ist oder aber besondere Tatumstände wie z.B. auch Vorsatz) muss die Behörde weiterhin in pflichtgemäßem Ermessen die Höhe des Bußgeldes bzw. Verwarngeldangebotes festlegen, weil hier eben keine Einschränkung vorliegt. Für Bußgelder über 35 Euro wird das Ermessen für den Fall des Vorsatzes dann auch wieder eingeschränkt, indem hier eine Verdoppelung des Regelsatzes vorgegeben wird.

Für Verwarngelder bis 35 Euro bleibt es bei einer angemessenen Erhöhung. Ich habe die amtliche Begründung jetzt nicht griffbereit, meine mich aber an folgendes zu erinnern: Eine pauschale Verdoppelung von Verwarngeldern bei Vorsatz wurde nicht vorgegeben, um nicht übermäßig viele VZR-Eintragungen zu generieren. Die Behörde kann einen 20-Euro-Regelsatz bei Vorsatz also auch auf 35 Euro erhöhen, um unter der Punkte- und VZR-Schwelle zu bleiben. Bei einem Regelsatz von 10 Euro würde ich grundsätzlich eine Verdoppelung erwarten, es könnten aber wohl auch 15 Euro werden.

(mal abgesehen davon, dass ich für den hier ursprünglich diskutierten Fall ohnehin eher keine kostenpflichtige Verwarnung erwarten würde)

Ich glaube wie es geht steht im Vorwort.

Grundsätzlich sollte es sich aus §17 OWiG ergeben.

 

Und es ist auch notwendig.

laut Einzelmeinung könnte man dann:

"Ich park hier immer so - sie können gar nix dagegen tun, geben sie mir meine 30 € Verwarnung, zahl ich aus der Portokasse, das ist für mich wie ne Parkgebühr."

oder

"Ich fahr hier immer so schnell, außerdem hatte ich es eilig, ich seh nicht ein mich an die Begrenzung zu halten. Was kosten mich denn diese läppischen 20 km/h? 35 € - zahl ich aus der Portokasse. Nächste Woche wieder? Ich bin da."

nicht wegen Vorsatz erhöhen? ;)

 

Man kann dann durchaus auch über die Punkteschwelle kommen.

Gab doch hier sicher mal ne News wie "Mann hat 67 Punkte durch Falschparken" oder ähnlich.

(was nichtmal richtig ist, die mußten reduziert werden, da keine Aufforderung zum Aufbauseminar da war)

 

Das mit der Punkteschwelle ändert sich jetzt ja dann zum Glück. Dann kann viel mehr erhöhen ohne ungewollte Punkte zu vergeben. Und irgendwann kann der Gesetzgeber viel höhere Grundbußgelder machen. :D

@ hk_do und Archduchess

Ihr müsst doch zugeben, dass dies alles nur herbeigezogen ist und alles, nur keine funktionierende juristische Ableitung darstellt. Gerade dieses genannte "Und es ist auch notwendig." zeigt doch besonders deutlich die vorliegende Diskrepanz auf:

Für Bußgelder über 35 Euro gibt einen "eigenen" Absatz, einen "eigenen" Text, der knallhart und prägnant formuliert ist. Für Verwarngelder einen Abschnitt höher nichts dergleichen, null.

Wenn man nun aber für Verwarngelder eine Verdoppelung von hinten durch die Brust in das Knie "sauber" ableiten kann, wozu benötigt man dann aber diesen extra vom Gesetzgeber verfassten §3(4a).

Wenn man ohne gesonderten Absatz über §17 OWIG und Co verdoppeln kann, dann hätte man doch auch zwei Vorschriften OWIg und BKatV mit jeweils eigenem §, mit denen ein und die selbe Handlungsweise reguliert wird - und damit knallt es im GG.

Eines der Beiden ist damit zu viel und bis der Gesetzgeber oder das BVerfG entscheiden hat, was gilt, gilt nichts. Es gibt keine freie Auswahl nur weil "sowas notwendig ist".

 

Überhaupt mit den Punkten - wie viele werden dann vergeben?

Wenn 35 Euro Verwarngeld verdoppelt werden, dann sind es 70 Euro, das war noch nicht schwer, aber nun, wie viel Punkte sind dann diese 70 Euro - einer, zwei, drei, ... Wer bestimmt das oder wo ist das bestimmt, auf welcher Rechtsgrundlage gibt es dann genau diese und keine andere Anzahl von Punkten?

Freie Auswahl und man kann auch fünf Punkte bei einem verdoppelten 35er Verwarngeld geben? Immerhin gibt es Missetaten für 40 Euro, die mit 3 Punkten belohnt werden, da sind 70 Euro dann mathematisch korrekte 5 Punkte. Oder doch gleich 7, weil die Rechtsbegründung "persönlich empfundene Notwendigkeit zur Abschreckung" lautet?

Wie viele und warum?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Das mit der Punkteschwelle ändert sich jetzt ja dann zum Glück. Dann kann viel mehr erhöhen ohne ungewollte Punkte zu vergeben.

:confused:

 

Zitat:

Und irgendwann kann der Gesetzgeber viel höhere Grundbußgelder machen. :D

Dieses "irgendwann" beginnt am 1.5.2014

http://www.kfz-auskunft.de/.../fahreignungsregister-punktestand.html

Na ist klar. Der § regelt für Bußgelder - explizite Bußgelder über 35 € (das kann nur ein Bußgeld sein) die Erhöhung = eine Verdoppelung. Und es ist selbst dann zu erhöhen = verdoppeln wenn bereits wegen Gefährdung oder Sachbeschädigung (nach Tabelle) erhöht wird.

Für Bußgelder unter 35 € (das sind die Bußgelder bei denen jemand ne Verwarnung nicht annehmen will und dann eine 5 € Verwarnung nen Bußgeld) gibt es die Möglichkeit nach unten und oben abzuweichen über §17.

Und wenn bei "angemessener" (nicht Verdoppelung!) Erhöhung etwas über 35 € rauskommt sind wir auch wieder im Bußgeld. Gleich zweifach. Einmal wegen Nichtanahme Verwarnung und wegen Erhöhung.

 

Hier mal so nen notorischer vorsätzlicher Falschparker mit Punkten aus erhöhtem Verwarngeld = Bußgeld da 40 € und 1 Punkt dann...

http://openjur.de/u/106602.html

Hm, schade, das Gericht hat sich nicht damit befasst ob es wirklich rechtmäßig ist. (Aber ich bin der Meinung ja aber sicher - siehe meine 2 Beispiele weiter oben - die soll man einfach so weitermachen lassen?)

 

Das ist übrigens jemand der solange vorsätzlich parkt bis er zur MPU darf. :D

Der war nämlich noch 2x (mindestens) vor Gericht.

Aber geändert hat er sich nicht. :D

 

 

Friseurin:

Die Friseurin hat damals nach 30 x5 € Verwarngeld soweit mir bekannt noch etwa 60x60 € und 60x 1 Punkt kassiert.

Das ist wohl mehr als eine Verdoppelung? Eher eine Verzwölffachung wenn das der gleiche Tatbestand wäre. Oder meinen die 40 € und Gebühren? Wäre immer noch eine Verachtfachung. Finde da nicht wirklich nen Urteil. Hat einer eines?

Ist schon 10 Jahre her.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

...

Hatten wir nicht schon mal das Thema, dass Du zuerst die entsprechenden §§ durch lesen solltest, bevor Du dann dazu etwas schreibst?

 

Zitat:

Für Bußgelder unter 35 € (das sind die Bußgelder bei denen jemand ne Verwarnung nicht annehmen will ....

Ich empfehle Dir ganz dringend, den §1 Abs.1 Satz 2 BKatV zu lesen:

"Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben."

Der Regelsatz und nur der Regelsatz unterscheidet zwischen Verwarngeld und Bußgeld, nicht ob man etwas bestreitet oder annimmt, nicht ob danach noch erhöht wird oder nicht - und nun?

Alternativ könntest Du zu den Regelsätzen verlinken, die bei Nichtannahme eines Verwarngeld gelten. Müssen ja alle über 35 Euro sein, um sich Bußgeld nennen zu können.

Könnte es sein, dass Du Verfahrensabläufe mit Regelsätzen verwechselst, weil es dann ganz einfach wird, alles zu erklären - nicht mehr richtig, aber einfach.

 

Zitat:

Hier mal so nen notorischer vorsätzlicher Falschparker mit Punkten aus erhöhtem Verwarngeld = Bußgeld da 40 € und 1 Punkt dann...

http://openjur.de/u/106602.html

Hm, schade, das Gericht hat sich nicht damit befasst ob es wirklich rechtmäßig ist.

Warum verlinkst Du Urteile, die nichts mit dem Thema zu tun haben, war das wieder nur Dein Reflex immer schnell ein Urteil posten zu müssen, damit Deine Beiträge "wichtig" erscheinen. Auch wenn dieses Urteil absolut null mit dem Thema und meinen Fragen an Dich zu tun hat?

 

Zitat:

(Aber ich bin der Meinung ja aber sicher - siehe meine 2 Beispiele weiter oben - die soll man einfach so weitermachen lassen?)

Persönliche Meinung

Zitat:

Das ist übrigens jemand der solange vorsätzlich parkt bis er zur MPU darf. :D

Hähme

 

Zitat:

Der war nämlich noch 2x (mindestens) vor Gericht.

Gesucht, gefunden und erlegt

 

Zitat:

Aber geändert hat er sich nicht. :D

Dem wird man es noch richtig zeigen müssen, aber der wird es schon bekommen, was der braucht!

 

Waren das jetzt alle Deine Rechtsgrundlagen, nach denen ich gefragt habe und die Du kennst?

Hat es Dich wenigstens befriedigt, dies alles mal in einem Rutsch von der Seele zu schreiben, dann hätte wenigstens eine etwas von diesem Beitrag gehabt.

 

Jetzt schnell den Geifer aus den Mundwinkeln wischen und den nächsten jagen, damit hier wiederrr Orrrdnung in Deutschland einkehrrrt.

(Ups, da klemmt wohl eine Taste bei Antworrrten auf Deine Beitrrräge, dann werrrde ich das zukünftig bleiben lassen)

Und was hat das jetzt mit der Plakette zu tun???:confused:

@tomold:

Das ist doch erledigt.

Jetzt geht es darum ob man ein erhöhtes Bußgeld verhängen kann wenn TE vorsätzlich einfach so weitermachen würde (und man das nachweisen könnte oder ein Richter der Meinung wäre es wäre Vorsatz). Ich persönlich habe da Zweifel ob es überhaupt was gibt. Oder würde gleich hart auf eine mögliche Straftat gehen. ;)

 

@pfläumli:

Ich zeige dir die Möglichkeit einer achtfachen... Erhöhung. ;)

Und natürlich hat das Urteil was damit zu tun - es geht um Parkverstöße dieses Herrn die auf 40 € erhöht wurden.

Damit hat er einen Punkt bekommen.

 

Die Grundlage für den Punkt die du nicht gefunden hast gibts übrigens in FEV, StVG, OWiG, BKatV. Bischen versteckt, teilweise die Anlagen mit durchsehen.

 

Da steht irgendwo auch mal was über

Code:
"Normal Bußgeld"
< 40 €
aber Bußgeld von > 40 €
und Normal Bußgeld >40 €
aber Bußgeld von < 40 €

(frei zitiert - damit Suche per copy und paste sinnlos ist)

Also Umkehrschluß: :D

Es gibt sowas. ;)

Zitat:

Original geschrieben von kabubasa

EZ am 31.7.2013 auf den Hersteller als Dienstwagen, am 26.2.2014 Zulassung auf den 2. Eigentümer.

7 Monate, wenn der vorher als Leihwagen/Vorführer mit Eintrag "Sebstfahrvermietfahrzeug" zugelassen war bekommt der 3 Jahre. Also nächste HU 02/17

 

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