Haubenverlängerung nach §21

Hallo Leute,

habe heute gehört, dass es nur noch möglich sein soll, eine Haubenverlängerung nach §21 eintragen zu lassen, also per Einzelabnahme. Soll noch nicht so lange der Fall sein.
Aber was ist dann, wenn ich z. B. bei e..y eine mit ABE kaufen würde. Das würde dann nicht mehr gehen nach §19?
Ich hab davon vorher noch nichts gehört und das soll wie gesagt noch nicht allzu lange so geregelt sein.

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Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


und was ne ABE hat braucht keine Eintragung

Das stimmt so ganz sicher nicht...

Ob Eintragung, oder nichtt, ist der ABE zu entnehmen...

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Also ich weiß mit Sicherheit, dass wir eine ABE eines Freundes ausgeliehen hatten um die Haubenverlängerung meiner Cousine eingetragen zu bekommen. Und in dieser ABE stand drin, dass diese nur mit der Abnahme nach §x (ich weiß nicht mehr genau, welcher es war) gültig ist. Denn wenn es da so nicht drin gestanden hätte, dann hätten wir uns ja nicht den Kopf zebrochen wie wir das olle Teil eingetragen bekommen. Ergebnis war übrigens, dass sie nun seit ca. 6 Monaten eine andere Haube hat.

Zur Zeit bekommen wir auch Felgen nicht eingetragen, weil die für den Autotypen nicht geprüft worden sind und dementsprechend nicht in den Papieren stehen. Deswegen muss hier eine Einzelabnahme gemacht werden nach §21-
Ich hatte das bei anderen Felgen selber, dass genau die Kombination mit meiner Reifenhöhe nicht in den Papieren stand, die wurden nach §19 nicht eingetragen. Da wurde mir gesagt entweder wieder umbauen oder zum TÜV nach §21.

Allgemeine Betriebs Erlaubnis  😉
Logisch ist diese an die Bedingungen im ABE Gutachten geknüpft - sind diese erfüllt, keine Eintragung/Abnahme erforderlich.
Bitte nicht ABE, Nachtragsgutachten und Nachträge zur ABE (wie hier gepostet - man beachte die chronologische Reihenfolge, die ABE 45480 fehlt kpl. dazu) in einen Topf werfen.
Bei den Pro Line Felgen im Beispiel besteht keine Eintragungs/Abnahmepflicht für die in der Anlage 5 aufgeführten Fzg wenn diese die genannten Bedingungen erfüllen (wo steht da was von 19.3? Punkt A01? Falsch.. denk mal nach 😉 ). ABE 45480*06 beinhaltet die ABE 45480 mit dem Nachtrag, dass eine Berichtigung der Papiere auch bei nicht darin aufgeführten Reifengrößen entfällt (Punkt A02 in Anlage 5)

Eine Abnahme nach 19.3 ist eben keine ABE, es ist ein Änderungsabnahmegutachten/Teilegutachten - der TÜV hat die Übereinstimmung am Fzg. zu prüfen, das Bauteil an sich ist bereits geprüft.... idR ist eine Berichtigung der Papiere erforderlich (Federn z.B. die Aufbauhöhe des Fzg.).

Ein §21 bedeutet, dass bzgl. des Bauteils bestenfalls grundlegende Materialeigenschaften etc. bekannt sind, aber keine auf bestimmte Fahrzeuge bezogene Daten. Über die Eignung und den Anbau entscheidet dann der Prüfer nach den allg. Vorschriften, Materialgutachten etc.

Dann gibts auch noch die ABG, die EG BE usw. usf. und mit diese Begriffe werden gerne durcheinandergewürfelt - nicht jedes rote Papier ist eine ABE 😉

Es gibt sogar reine TÜV Bestätigungen, dass ein Bauteil gar keiner Abnahme und/oder Eintragung bedarf - sprich einfach den Zulassunsgvorschriften entspricht bzw. keinen Einfluss auf die Fahrzeug BE hat. So gesehen ist diese dämliche Blende auch nichts anderes wie eine Zierleiste zum Aufpappen auf die Türe...
Im Falle einer Haubenverlängerung wäre dies der Fall.... wenn die Fzg. BE gar nicht erlischt, da die genehmigte Fzg. Art nicht verändert wird, eine Gefährdung anderer VTs nicht zu erwarten ist und das Geräusch/Abgasverhalten nicht verändert wird. Bei geeignetem Material (ggf. Splitter/Brandschutz), Aussenkanten gemäß EWG 74/483 Fassung EWG 87/354 (rund, mind. 2,5mm Radius), ausreichender Befestigung, keiner Beeinflussung lichttechnischer Einrichtung, funktionierender Verriegelung und keiner Veränderung der Fahrzeugabmessungen ist alles palletti - und ein guter TÜVer trägt das dann sogar selbsgezimmert auf Wunsch per 21 auch so ein. Die Schweißnaht will er sehen, weil dies die Befestigung betrifft... logisch, oder (leg einen Schweißschein vor und gut is)? Materialgutachten nach DIN EN 10130 für das Blech gibts beim Blechverkäufer/hersteller (für GFK idR beim Faserhersteller..).
Nur vorher reden sollte man mit dem TÜV Manne 😉

Felgenabnahmen nach §21 rein auf Basis eines Traglastgutachtens sind so ne Sache geworden - laut eines KBA Schreibens ist das nicht mehr zulässig. Der eine oder andere TÜVi machts noch... naja.

Kurzum - und versteh das bitte keiner abwertend - das begleitet mich schon über 25 Jahre und streckenweise auch professionell und mit sehr exotischen Problemstellungen... und mancher TÜVi hat einfach keine großen Böcke, sich mit jungen Kirmesbuben lange auseinanderzusetzen. Derzeit kennt sich in den ganzem FZV/StVZO/EG Blablubb auch so mancher Cop und TÜVi gar nicht mehr wirklich aus und für einen Prüfer ist das u.U. ein ganz heisses Eisen noch dazu.
Macht euch schlau, bereitet das gut vor und redet mit den Leuten vorher - dann klappt das auch. Fast Food Generation hat da eben Probleme damit...(?)

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc


Allgemeine Betriebs Erlaubnis  😉
Logisch ist diese an die Bedingungen im ABE Gutachten geknüpft - sind diese erfüllt, keine Eintragung/Abnahme erforderlich.

Schön geschrieben, stimmt trotzdem nicht. 😉

Wie in §19 oder auch im §22 der StVZO eindeutig steht kann eine der Bedingungen in der ABE die Abnahme des Anbaus nach §19.3 sein - d.h. Abnahmepflicht trotz ABE. Im Gegensatz dazu ist ein Teilegutachten (Anl. XIX StVZO) IMMER mit einer Abnahme nach 19.3 verbunden. Das Wort "Allgemein" hat mit der möglichen Abnahmepflicht nichts zu tun sondern nur mit dem Verfahren der Genehmigung. Bei einzelnen Teilen gibt´s halt eine Einzel- bei reihenweise gefertigten Teilen meist eine Allgemeine-Betriebserlaubnis. Bei der Einzel-BE wird halt jedes Teil geprüft, bei der ABE nur eins und der Hersteller garantiert dass alle weiteren Teile dem geprüften entsprechen.

Nachzulesen beispielsweise hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__22.html

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Original geschrieben von jloethe


Hallole zusammen
ich habe vor ca zwei Jahren meine Stoßstange an
meinem damaligen Pik Up durch eine Schweislösung
aus 2,5 mm Blech optimiert.
Das bekommt man durchaus eingetragen, ...
Dir ist aber schon klar, dass du hier Äpfel (Stoßstange) mit Birnen (Haubenverlängerung) vergleichen willst?!
Der Apfel hat nunmal keine Auswirkung auf die Scheinwerferfläche die Birne dagegen ggf. schon.

Hallole Es ging mir nur darum prizipiell dazustellen wie das funktioniert.

Das hat nichts mit den genannten vergleichen zu tun vielmehr wird der

jeweilige Prüfer schon sagen was er im vorliegenden Fall wie und warum

haben will um die Eintragung durchfühern zu können. Dem ist man eben

leider oft ausgeliefert. Jol.

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Zitat:

Original geschrieben von tec-doc


Allgemeine Betriebs Erlaubnis  😉
Logisch ist diese an die Bedingungen im ABE Gutachten geknüpft - sind diese erfüllt, keine Eintragung/Abnahme erforderlich.
Bitte nicht ABE, Nachtragsgutachten und Nachträge zur ABE (wie hier gepostet - man beachte die chronologische Reihenfolge, die ABE 45480 fehlt kpl. dazu) in einen Topf werfen.
Bei den Pro Line Felgen im Beispiel besteht keine Eintragungs/Abnahmepflicht für die in der Anlage 5 aufgeführten Fzg wenn diese die genannten Bedingungen erfüllen (wo steht da was von 19.3? Punkt A01? Falsch.. denk mal nach 😉 ). ABE 45480*06 beinhaltet die ABE 45480 mit dem Nachtrag, dass eine Berichtigung der Papiere auch bei nicht darin aufgeführten Reifengrößen entfällt (Punkt A02 in Anlage 5)

Bei Auflage A01 muß das aber immer noch nen Prüfer anschauen, egal was in der ABE und A02 über die Reifen steht. 🙂

Zitat:

Bei Auflage A01 muß das aber immer noch nen Prüfer anschauen, egal was in der ABE und A02 über die Reifen steht.

Zitat:

Wie in §19 oder auch im §22 der StVZO eindeutig steht kann eine der Bedingungen in der ABE die Abnahme des Anbaus nach §19.3 sein - d.h. Abnahmepflicht trotz ABE. Im Gegensatz dazu ist ein Teilegutachten (Anl. XIX StVZO) IMMER mit einer Abnahme nach 19.3 verbunden. Das Wort "Allgemein" hat mit der möglichen Abnahmepflicht nichts zu tun sondern nur mit dem Verfahren der Genehmigung. Bei einzelnen Teilen gibt´s halt eine Einzel- bei reihenweise gefertigten Teilen meist eine Allgemeine-Betriebserlaubnis. Bei der Einzel-BE wird halt jedes Teil geprüft, bei der ABE nur eins und der Hersteller garantiert dass alle weiteren Teile dem geprüften entsprechen.

😛 Ich gebs auf, seids mer ned bös. Habt ihr einfach mal Recht und gut is 🙂

Ist ja auch egal - fahrt mit dem Wisch den ihr habt eben zum TÜV und der macht dann schon das Passende.

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