Haltverbort
Hab gestern an diesem Schild (Z. 290 StVO: eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) gehalten um Kurz ans Handy zu gehen.
Da kam dann auch gleich Polizei und meinte ich dürfte hier nicht stehen und das macht 15 €.
Die hab ich dann auch gleich bezahlt.
Aber soweit wie ich weiß darf ich hier 3 Minuten stehen oder liege ich dar falsch.
Bin dan hinterher aufs Revier gehfahren hab das dem Polizisten erzählt und er meinte dass ich nichtmal kurz (<3 Min) halten darf.
Bin ich oder der Polimannnzist im Recht?
37 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von sTyl0r
Wer länger als 3 Minuten steht bzw. sein Kfz verlässt, der parkt.
Und da er sein KFZ NICHT verlassen hat, parkte er auch nicht. Da ja nach deiner Aussage nur parkt, wer sein KFZ für länger als 3 Minuten verlässst.
Zitat:
Original geschrieben von MickyX
Und da er sein KFZ NICHT verlassen hat, parkte er auch nicht. Da ja nach deiner Aussage nur parkt, wer sein KFZ für länger als 3 Minuten verlässst.
Fast. Länger als 3 Minuten halten = Parken und Auto verlassen = Parken.
Aber ist eigentlich nicht das Thema hier 😉
Mfg Stephan
Hing da noch ein Zusatzschild drunter? Und vor allem WO hast du gestanden? Kann es sein dass es einen anderen Grund gegeben hat wie Fussgängerüberweg +5m davor, Kurve, ...
Ansonsten mit 3 Zeugen Widerspruch einlegen sofern die keine 3min hinter dir gestanden haben. Vorher ist das wie hier schon zigmal steht kein Parken.
Gruß Meik
Ich hätte nicht bezahlt, da es sich bei der ganzen sache nur um halten handelt und nicht um parken 😉.
Es sei denn du standes so blöd wie es Meik´s 190er schon geschrieben hat.
Wenn aber schon bezahlt ist, ist der fall erledigt und es ist nicht mehr so einfach die 15 euro wiederzubekommen, es sei denn du hast nen guten anwalt und viel, viel zeit.
In einer parkverbotszone ist lediglich das parken verboten und nicht das halten.
Selbst wenn du im auto länger als 3 min gehalten hättest könnten die dir gar nichts, da du immer in der lage gewesen währst dein auto wegzufahren, auch das aussteigen ist dabei nicht verboten solange du bei deinem auto bist.
Parken beginnt erst ab 3 min bzw. auch erst wenn man nicht in der unmittelbaren nähe seines autos ist.
In den vielen TV dokumentationen sieht man das doch auch immer recht gut.
Die politesse wartet zum einen die 3min am verlassenen auto und schreibt dann erst das knöllchen, weil der tatbestand des parkens dann erfüllt ist oder man sieht auch heufig das sie ein kreidestrich an das rad des autos machen, ne runde um den block gehen (um andere aufzuschreiben 😁) und dann wieder kommen, wenn der kreidestrich dann noch an der selben stelle ist gibt es ein knöllchen, wenn das auto weg ist hat er halt nur gehalten und gück gehabt.
Ich streite mich gerade selber mit unserer lieben stadt herrum als ich mal kurz auf einem behinderten parkplatz gehalten habe um mich vor meinem auto mit jemandem zu unterhalten, was ja nicht verboten ist, da ich immer in der nähe meines autos gewesen bin und im falle eines falles das fahrzeug sofort hätte wegfahren können, wenn jemand auf den parkplatz wollte.
Die sache wird jetzt in den nächsten tagen fallen gelassen denke ich mal, da die beweise seitens der stadt in form von einem knöllchen oder photo nicht existieren und ich einen zeugen hatte der mir das halten bestätigen konnte, ansonnsten geht die sache zum anwalt.
Recht bekomme ich zu 100%, denn in den ganzen fahrschulmedien in der theorie z.B. den lehrbüchern oder unterrichtssoftware sind solche fälle wie von mir und auch dem threadsteller drin alle unter dem punkt halten und nicht parken.
Gruss
Maik
Hi,
hier der genaue Wortlaut StVO §41, Abs.8 (Halteverbote).
Zum Zeichen 286 bzw. 290 (Zone) "Eingeschränktes Halteverbot" ohne Zusatzschilder.
Dort heißt es:
-Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.-
In meiner Interpretation heißt das:
a.) Das halten ist bis zu 3 Minuten erlaubt, auch ohne das Fahrzeug zu verlassen.
b. ) Darüber hinaus darf man für Ladetätigkeiten auch länger halten (auch erheblich länger), solange ersichtlich ist das die Ladetätigkeit kontinuierlich vorran geht.
Fazit für den TE. Wenn es nicht länger als 3 Minuten gedauert hat, war sein Halten völlig in Ordnung.
Da aber schon bezahlt wurde, abhaken und nicht mehr ärgern.
Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Nosports
Da aber schon bezahlt wurde, abhaken und nicht mehr ärgern.
Sehe ich auch so. Sind halt nur 15€. Eh man die zurückkriegt, muss man viel zu viel Aufwand betreiben.
Mfg Stephan
Schon interessant:
Jeder hat eine andere Meinung zu dem Schild, aber alle haben das Gleiche in der Fahrschule gelernt !
buba
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
Ich streite mich gerade selber mit unserer lieben stadt herrum als ich mal kurz auf einem behinderten parkplatz gehalten habe um mich vor meinem auto mit jemandem zu unterhalten, was ja nicht verboten ist, da ich immer in der nähe meines autos gewesen bin und im falle eines falles das fahrzeug sofort hätte wegfahren können, wenn jemand auf den parkplatz wollte.
Die sache wird jetzt in den nächsten tagen fallen gelassen denke ich mal, da die beweise seitens der stadt in form von einem knöllchen oder photo nicht existieren und ich einen zeugen hatte der mir das halten bestätigen konnte, ansonnsten geht die sache zum anwalt.Recht bekomme ich zu 100%, denn in den ganzen fahrschulmedien in der theorie z.B. den lehrbüchern oder unterrichtssoftware sind solche fälle wie von mir und auch dem threadsteller drin alle unter dem punkt halten und nicht parken.
Gruss
Maik
Als Fahrlehrer "kurz auf einem Behindertenparkpklatz gehalten, was ja nicht verboten ist" ... natürlich ist das verboten! Das haut mich aber jetzt wirklich um! Und wenn Du mit einer roten Fahne schwenkend auf Deinem Autodach sitzt, hast Du Dich nicht auf einen Behindertenparkplatz zu stellen - es muß für den ankommenden Fahrer ersichtlich sein, ob der Platz frei ist oder nicht - nicht, ob evtl. jemand wegfährt, wenn er kommt !
P.S. Wenn Du schlau bist, zahl den Knollen oder was auch immer, jedes Gericht wird gegen Dich entscheiden - ist so!
Dies ist kein persönlicher Angriff auf Dich Maik,
aber von mir: dafür die rote Karte !
mfg. Matt
(nicht behindert, aber mit viel Verständnis)
Zitat:
Original geschrieben von matt13
Als Fahrlehrer "kurz auf einem Behindertenparkpklatz gehalten, was ja nicht verboten ist" ... natürlich ist das verboten! Das haut mich aber jetzt wirklich um! Und wenn Du mit einer roten Fahne schwenkend auf Deinem Autodach sitzt, hast Du Dich nicht auf einen Behindertenparkplatz zu stellen - es muß für den ankommenden Fahrer ersichtlich sein, ob der Platz frei ist oder nicht - nicht, ob evtl. jemand wegfährt, wenn er kommt !
P.S. Wenn Du schlau bist, zahl den Knollen oder was auch immer, jedes Gericht wird gegen Dich entscheiden - ist so!Dies ist kein persönlicher Angriff auf Dich Maik,
aber von mir: dafür die rote Karte !
Siehst du und genau das ist das problem.
Jeder autofahrer denkt, das man dort nicht HALTEN darf, man darf es aber, wo ist da das problem?
Wenn ich halte sitze ich im auto oder bin neben meinem auto, selbst wenn jemand kommt der dort parken darf kann ich binnen sekunden meinen auto wergfahren und ihm sein rechtmäßig zustehenden parkplatz geben.
Jeder kollege den ich anschließend gefragt habe hat mir das bestätigt das man auch auf einem behinderten parkplatz HALTEN darf.
Warum zum geier wissen das nur fahrlehrer und kein normaler autofahrer 🙄, so langsam denke ich nämlich das viele den unterschied zwischen HALTEN und PARKEN überhaupt nicht (mehr) kennen.
Ich werde das aber trotzdem nicht bezahlen, da es null beweise gibt (knöllchen oder foto) sondern nur diese nette dame 😠 die, die knöllchen sogar noch bearbeitet aus dem fenster geschaut hat und das gibt ihr noch lange nicht das recht zu behaupten ich hätte GEPARKT.
Heute oder morgen fällt die entscheidung in der sache, selbst der ordnungsamtsleiter hat mir bestätigt das ich wenn ich bis vors gericht gehen würde zu 100% recht bekomme, da die stadt mir gar nichts beweisen kann.
Gruss
Maik
Maik,
mit der Beweislage hast Du natürlich Recht, das hab ich wohl überlesen, ich dachte, es wurde ein "Knollen" erstellt.
Trotz alledem, mach Dich doch bitte mal schlau bei den Behörden, auf Behindertenparkplatz darf auch nicht gehalten weden, nicht mal für eine Minute. - Der Behinderte sieht, daß da jemand auf diesem Platz steht . . . und fährt weiter zu dem nächsten ihm bekannten Platz, das ist nicht der Sinn der wirklich wenigen Behindertenparkplätze.
mfg. Matt
Zitat:
Original geschrieben von matt13
Trotz alledem, mach Dich doch bitte mal schlau bei den Behörden, auf Behindertenparkplatz darf auch nicht gehalten weden, nicht mal für eine Minute. - Der Behinderte sieht, daß da jemand auf diesem Platz steht . . . und fährt weiter zu dem nächsten ihm bekannten Platz, das ist nicht der Sinn der wirklich wenigen Behindertenparkplätze.
Zum einen stand ich vor meinem auto und zum anderen sind dort zwei behinderten parkplätze 😉.
Und auf dem einen stand ich noch nicht mal richtig drauf sondern halb daneben, weil ich eben nur mal schnell gehalten habe.
Gruss
Maik
Zitat:
Original geschrieben von Maik380
In einer parkverbotszone ist lediglich das parken verboten und nicht das halten.
Was ist denn eine "Parkverbotszone"? Ich kenne nur ein "eingeschränktes Halteverbot" (Zeichen 286) und ein "Halteverbot" (Zeichen 283). Beide können auch auf einem Schild "Zone" (wie vom TE gezeigt, Zeichen 290) auftauchen.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von matt13
Trotz alledem, mach Dich doch bitte mal schlau bei den Behörden, auf Behindertenparkplatz darf auch nicht gehalten weden, nicht mal für eine Minute.
Doch, halten ist erlaubt. Halten endet aber bei > 3min oder Verlassen des Fahrzeugs, dann wird es Parken. Nun mag maik Glück haben und ein Richter finden, der "sichs vors Auto stellen" als kein "Verlassen des Fahrzeugs" ansieht.
Alex
Zitat:
Original geschrieben von matt13
...auf Behindertenparkplatz darf auch nicht gehalten weden, nicht mal für eine Minute.
Kannst du uns den Paragraphen aus der StVO nennen, in dem das stehen soll? Ich persönlich habe da nichts dergleichen gefunden.