Halteverbot?
Guten Tag,
weil es mir um die Fakten geht, nicht um die 15 Euro Verwarnungsgeld:
Die PKWs hinter diesen Verkehrsschildern wurden mit Verwarnungsgeldern belegt. Sie parkten an einem Wochentag. Auf meinen Einspruch mit dem Foto hin teilte man mir dessen Abweisung mit: "Am Abstellort gilt uneingeschränkt das untere Verkehrszeichen. Die zeitliche Beschränkung gilt nur für das oberste Verkehrszeichen."
Zur Erklärung: Es handelt sich hier um einen öffentlichen Parkplatz für ca. 100 PKWs, der an Sonn- und Feiertagen immer gesperrt ist.
Für mich bedeuten die Schilder: Auf dem gesamten Parkplatz ist an Sonn- und Feiertagen sowohl rechts als auch links von den Schildern das Halten verboten (wobei der Pfeil nach rechts sehr sinnlos ist, weil da Bäume und Steine das Parken unmöglich machen).
Ist das untere Schild wirklich ein Halteverbotsschild für die dahinterstehenden Autos? Oder soll hier absichtlich Verwirrung gestiftet werden? Friedrichshagen ist eine arme Gemeinde...
Beste Antwort im Thema
Sabine., das Ordnungsamt wird dich mit folgendem Kommentar nach Hause schicken : Wenn sie Verkehrszeichen gelernt haben kommen sie noch einmal wieder.
Diese Zeichen sind weder sinnentleert noch unverständlich .
Stell dir diese Zeichen zur Fahrbeahn gedreht vor , dann hat das obere Sinn und das untere auch , zumal du ein Stück weiter hinten noch ein Haltverbot mit einem Pfeil in deine Richtung siehst .
Beide bedeuten also - Haltverbot ( immer ) Anfang und Ende . Du stehst vor dem Anfang -Pfeil vo dir weg , dahinten Ende ,Pfeil zu dir.
Die Beschilderung unter dem oberem Schild dürfte keine Schwierigkeiten bereiten . Oder .
Giovanni.
124 Antworten
Befindet sich diese "Schildersäule" evtl. an einem der Zufahrtswege zum Parkplatz? Hilfreich wäre evtl. ein Überblick über den ganzen Parkplatz und dessen Zufahrtswege. Wenn sich diese "Schildersäule" an einem der Zufahrtswege befindet, gelten die Schilder ja nicht für den Parkplatz selber, der ja gemäß Schilderung über eigene Beschilderung verfügt?
30.4.15 17:59
Sabine; Verkehrsvorschriften also auch Verkehrszeichen muss man erstmal ernstnehmen und sie einhalten , das gilt auch für einige Forumsteilnehmer .
Wenn man nicht mit einem Bußgeld einverstanden ist , hat man doch die Möglichkeit des Einspruchs .
Als besonders wirkungsvoll hat sich auch eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Bußgeldstelle herausgestellt .
Ob das nun eine Möglichkeit in Berlin ist , musst du selber herausfinden .
Sollten Anordnungen und Aufstellungen von Verkehrzeichen nicht der Verwaltungsvorschrift entsprechen, kannst du auch Eispruch erheben , aber wie gesagt,hinnehmen musst du es erstmal und die Einspruchsfrist unbedingt einhalten, sonst bezahlst du .
Giovanni.
Warum sollte sie Einspruch einlegen oder mit der Bußgeldstelle in Kontakt treten?
Jupp78 hat die Schilder und deren Bedeutung korrekt erklärt.
Falsche Hoffnungen zu wecken hilft auch niemandem weiter.
Leute, das ist doch nicht so schwer!
Im Grunde sind das ZWEI Schilder.
Schild 1: Halteverbot auf dem gesamten Parkplatz an Sonn- und Feiertagen von 5 bis 19 Uhr.
Schild 2: Halteverbot von dem Schild bis zum nächsten (im Hintergrund zu sehen).
Hab das ganze mal ein wenig mit Paint veranschaulicht ^^
Das eine Schild hat nichts mit dem anderen zu tun! Für den TE kommt nur Schild 2 in Frage und mit ausgeblendeten Schild 1 macht das wohl für jeden Sinn.
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Da irrst du dich leider, ein Zusatzzeichen bezieht sich immer nur auf das Verkehrsschild darüber.
Das Zeichen "Auf dem gesamten Parkplatz" bezieht sich hier also nur auf das "Halteverbot Ende" ganz oben, ist also völlig unsinnig.
Zitat:
@birscherl schrieb am 2. Mai 2015 um 09:20:45 Uhr:
Da irrst du dich leider,
Nö, @BirgerS liegt vollkommen richtig.
Zitat:
ein Zusatzzeichen bezieht sich immer nur auf das Verkehrsschild darüber.
Richtig
Zitat:
Das Zeichen "Auf dem gesamten Parkplatz" bezieht sich hier also nur auf das "Halteverbot Ende" ganz oben, ....
Wieso lässt Du ein Verkehrszeichen weg?
Da sich Zusatzzeichen immer auf das Verkehrszeichen darüber beziehen, bezieht sich "Auf dem gesamten Parkplatz" auf das "5-19 Sonn und Feier".
Da sich Schilder immer von unten nach oben beziehen, kann man doch ganz einfach auch von unten nach oben lesen, was dann als Fließtext bedeutet:
"Auf dem gesamten Parkplatz ist an Sonn- und Feiertagen zwischen 5 und 19 Uhr absolutes Halteverbot, und dies gilt rechts, bzw. vor dem Zeichen".
Zitat:
ist also völlig unsinnig
Wenn man eigene Regeln erfindet, dann schon. Wenn man sich an die StVO, hier §39 Absatz 3 hält, dann ist das nicht mehr unsinnig.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 2. Mai 2015 um 10:59:42 Uhr:
Nö, @BirgerS liegt vollkommen richtig.Zitat:
@birscherl schrieb am 2. Mai 2015 um 09:20:45 Uhr:
Da irrst du dich leider,
Zitat:
@Dramaking schrieb am 2. Mai 2015 um 10:59:42 Uhr:
RichtigZitat:
ein Zusatzzeichen bezieht sich immer nur auf das Verkehrsschild darüber.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 2. Mai 2015 um 10:59:42 Uhr:
Wieso lässt Du ein Verkehrszeichen weg?Zitat:
Das Zeichen "Auf dem gesamten Parkplatz" bezieht sich hier also nur auf das "Halteverbot Ende" ganz oben, ....
Da sich Zusatzzeichen immer auf das Verkehrszeichen darüber beziehen, bezieht sich "Auf dem gesamten Parkplatz" auf das "5-19 Sonn und Feier".
Da sich Schilder immer von unten nach oben beziehen, kann man doch ganz einfach auch von unten nach oben lesen, was dann als Fließtext bedeutet:
"Auf dem gesamten Parkplatz ist an Sonn- und Feiertagen zwischen 5 und 19 Uhr absolutes Halteverbot, und dies gilt rechts, bzw. vor dem Zeichen".
Zitat:
@Dramaking schrieb am 2. Mai 2015 um 10:59:42 Uhr:
Wenn man eigene Regeln erfindet, dann schon. Wenn man sich an die StVO, hier §39 Absatz 3 hält, dann ist das nicht mehr unsinnig.Zitat:
ist also völlig unsinnig
Du hast einen Denkfehler: Verkehrsschilder werden
nie von unten nach oben, sondern immer von oben nach unten gelesen. Es ist also das Verkehrszeichen Nr. 283-20 "Halteverbot Ende", auf das sich alle Zusatzzeichen beziehen. Also im Bereich
vor dem Schildgilt Halteverbot nur "von 5–19 Uhr an Sonn- und Feiertagen" (Zusatzzeichen 1) und im Bereich
vor dem Schildgilt Halteverbot "auf dem gesamten Parkplatz" (Zusatzzeichen 2), und eben diese Beschilderung "im Bereich
vor dem Schild" und "auf dem gesamten Parkplatz" schließt sich gegenseitig aus. Beides wird nie gleichzeitig stattfinden können.
Noch mal: Alles bezieht sich auf das Zeichen Nr. 283-20 "Halteverbot Ende", auf sonst nichts.
Im Grunde genommen dasselbe schreiben, aber sich um den Sinn streiten, herrlich...
Dass sich ein "auf dem gesamten Parkplatz" und "Haltverbot bis hier" widerspricht, ist schon irgendwie klar, aber der Sinn ist doch eindeutig und zumindest wer dort am Straßenrand parkt und ein Knöllchen bekommt, bekommt dies zu recht (an jeweiligen Tagen).
Eine gute Frage ist allerdings tatsächlich, ob man ein Haltverbot für einen Parkplatz ausschildern kann.
Das Haltverbot bezieht sich immer auf die Fahrbahn und dazu noch die Fahrbahnseite, auf der das Schild steht... passt also nicht...
Für ein eingeschränktes Haltverbot gibt´s eine Zone, die sich wohl auch auf Parkfächen bezieht, sofern diese nicht anders ausgewiesen sind, dann fahren aber trotzdem Autos ein.
Eine zeitlich begrenzte Fußgängerzone, das wäre wohl das einfachste Mittel.
Zitat:
@birscherl schrieb am 2. Mai 2015 um 11:15:56 Uhr:
Du hast einen Denkfehler:
Lies mal §39.3 STVO, dann weißt Du, wer hier einen Denkfehler macht.
Zitat:
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
---
Zitat:
Verkehrsschilder werden nie von unten nach oben, sondern immer von oben nach unten gelesen.
Wenn die Wirkung eines Zusatzzeichens nach oben ist, dann sollte man auch von unten nach oben lesen, sonst verheddert man sich - so wie Du es hier machst.
Der Rest Deiner Erklärung ist Müll:
Zusatzzeichen 2 wirkt auf Zusatzzeichen 1, denn
- Zusatzzeichen wirken auf das Verkehrszeichen darüber (Satz 3 §39.3), und
- Zusatzzeichen 1 ist ein Verkehrszeichen (Satz 1 §39.3).
Somit wirkt ZZ2 (gesamter Parkplatz) auf ZZ1 (9-15...) und dann die Schnittmenge aus beiden auf das Halteverbotszeichen.
Sollen beide Zusatzzeichen gleichzeitig, parallel auf das Halteverbotszeichen wirken, dann müssen ZZ1 und ZZ2 nebeneinander und nicht untereinander angeordnet sein.
Schön, dass du den §39 (3) der StVO erklärst, aber darüber waren sich hier alle schon im Klaren. Der §39 (3) StVO hat auch nichts mit der Fragestellung zu tun. In welcher Richtung du Schilder liest, ist mir eigentlich egal, weil es nichts am Inhalt ändert – eben weil sich bei dem gezeigten Schild alle Zusatzzeichen auf einen bestimmten, von den Schildern 283 markierten, Bereich beziehen, und auf sonst nichts.
Ihr schreibt ja immernoch aneinander vorbei, dabei habe ich versucht die Sachlage zu erklären... 🙁
Ein absolutes Haltverbot bezieht sich a) auf die Fahrbahn, b) auf die Straßenseite, auf der es steht und kann c) ein Ende oder einen Anfang darstellen (mit weißem Pfeil).
Man kann damit meiner bescheidenen Meinung nach weder eine Parkfläche, noch einen ganzen Platz sperren, außer es ist ein in sich geschlossener runder Platz.
birscherl hat somit schon recht:
Was dort ausgeschildert ist, ist Käse, weil das ZZ2 nicht passt... egal...
Zitat:
@birscherl schrieb am 2. Mai 2015 um 11:52:13 Uhr:
Schön, dass du den §39 (3) der StVO erklärst, aber darüber waren sich hier alle schon im Klaren. Der §39 (3) StVO hat auch nichts mit der Fragestellung zu tun. ...
Schön schnell wieder mit Hinweis auf OT ablenken 😁😁😁
Aber gut, dass Du es eingesehen hast, dass Du mit Deiner Erklärung zu den Zusatzzeichen komplett auf dem Holzweg warst und Andere einem Irrtum bezichtigt hast, weil Du von dem Thema auf dem Holzweg warst. Dies auch offen einzugestehen brauchst Du nicht, kann auch so jeder nachvollziehen.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 2. Mai 2015 um 11:57:42 Uhr:
Man kann damit meiner bescheidenen Meinung nach weder eine Parkfläche, noch einen ganzen Platz sperren, außer es ist ein in sich geschlossener runder Platz.
Ist es und wurde doch von der TE genannt. Ein geschlossener Parkplatz, Werktags für "Park & Ride" um mit der S-Bahn in die Innenstadt zu kommen, und Sonntags findet dort der "Kunst und Trödelmarkt am S-Bahnhof Friedrichshagen" statt:
http://www.google.de/maps/@52.4578312,13.6260123,309m/data=!3m1!1e3
Die Straße, besser Weg auf dem die TE geparkt hat, ist die Zufahrt zu diesem Parkplatz und das Foto wurde mit dem Rücken zu diesem Parkplatz aufgenommen.
@Dramaking
Macht das jetzt eigentlich Sinn? Ein "Auf dem gesamten Parkplatz" (in Schnittmenge) als ZZ zu einem absoluten Haltverbotsende?
Was deine Argumentation angeht, scheitert die ohnehin an dem "in der Regel". Noch uneindeutiger kann man einen Gesetzestext nicht formulieren.
Theoretisch könnte auch das obere ZZ zum obersten VZ und das untere ZZ zum untersten VZ gehören. Das aber auch nur meine bescheidene Laienmeinung.
Zitat:
@einsdreivier schrieb am 2. Mai 2015 um 12:14:22 Uhr:
Macht das jetzt eigentlich Sinn? Ein "Auf dem gesamten Parkplatz" (in Schnittmenge) als ZZ zu einem absoluten Haltverbotsende?
Ja.
Da Halteverbote sich immer auf die Örtlichkeit beziehen, an der sie aufgestellt und orientiert sind, muss man sich auch die Örtlichkeit betrachten und schon wird man den Sinn zweifelsfrei erkennen.
Zitat:
Was deine Argumentation angeht, scheitert die ohnehin an dem "in der Regel". Noch uneindeutiger kann man einen Gesetzestext nicht formulieren.
Da hier, an dieser Örtlichkeit nichts von dem Regelfall abweicht, ist hier "in der Regel".
Zitat:
Theoretisch könnte auch das obere ZZ zum obersten VZ und das untere ZZ zum untersten VZ gehören.
Kann es nicht, wenn in §39 StVO steht, dass ein ZZ immer nach oben wirkt, kann es nicht mal in der Theorie nach unten wirken.
Zitat:
Das aber auch nur meine bescheidene Laienmeinung.
Da ist dann auch der Grund gefunden. 😉