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Halteverbot in Parkbucht?

Themenstarteram 20. Januar 2016 um 19:21

Hallo,

heute hatte ich ein Knöllchen: Sie parkten unzulässig im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286).

Anbei ein Foto. Es gibt zwar ein Zusatzzeichen, dass das Parken auf dem Seitenstreifen verhindert. Ich sehe aber dort keinen Seitenstreifen. Es ist sogar etwas weiter ein weißer Streifen erkennbar, der eine Einfahrt markiert. An den Parkbuchten ist kein Streifen. Dort wo "Auto" steht, habe ich geparkt.

Lohnt es sich, den Bescheid abzuwarten und Einspruch zu erheben? Wozu sollen die Parkbuchten gut sein, wenn man darauf nicht parken darf? Sie gehören ja wohl eindeutig nicht zur Fahrbahn.

Die Parkbuchten sind sogar mit weißem Streifen gegeneinander abgegrenzt, was eindeutig die Absicht darstellt, Parkbuchten zur Verfügung zu stellen. Foto2. Man kann erkenne, dass hier ein durchgezogener weißer Streifen fehlt, um es als Seitenstreifen zu deklarieren.

Der Versatz kommt von Google Maps. Morgen mache ich nochmal direkt vor Ort bessere Fotos.

Das Halteverbotschild hat einen Pfeil nach links. Im Hintergrund die beiden Schilder übereinander haben links und rechts. Das Auto auf dem Foto wäre somit auch fällig für ein Knöllchen, nach der Logik, mit der ich es bekam.

Kann das rechtens sein?

Vielen Dank und Gruß,

Beste Antwort im Thema

Maßgeblich ist die Beschilderung und die ist eindeutig und läßt keinen Interpretationsspielraum zu.

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Zitat:

@nick_rs schrieb am 21. April 2020 um 10:05:34 Uhr:

Zitat:

@ktown schrieb am 20. April 2020 um 14:54:42 Uhr:

Vielleicht sollte man mal genau zitieren, was einem im Strafzettel so vorgeworfen wird.

Wieso man dafür einen über 3 Jahre alten Thread auskramt kann uns nick_rs sicherlich auch erklären.:D

„Sie parkten im Absoluten Halteverbot“

Und ich eröffne keinen neuen Thread weil ich fähig bin die Suche zu benutzen.

@Moewenmann genau. Deswegen, und weil da schon 7 Autos vor mir standen war ich mir absolut sicher, dass das eine Parkbucht ist. Nungut, jetzt weiß ich, dass es nicht so ist.

Naja, der Tatvorwurf ist und bleibt ja dennoch falsch.

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 21. April 2020 um 10:49:59 Uhr:

Naja, der Tatvorwurf ist und bleibt ja dennoch falsch.

Wieso? Vielleicht hatten die anderen Pkw. ja auch ein Knöllchen gewonnen? Vielleicht war dieses "Halteverbot" ja ein Streckenverbot und für diese Stelle keine Ausnahme zugelassen? Und gerade bei einer so schmalen Fahrbahn kann das durchaus als Streckenverbot geregelt sein; in "ur-ländlichen" Regionen hat es genug solcher Abschnitte, selbst nahe Potsdam hat es solch eine schmale Straße, wo das Parken neben der Fahrbahn dann allerdings schon sprichwörtlich ins Wasser fällt.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 21. Apr 2020 um 13:20:44 Uhr:

Wieso?

Weil ein Parkverbot nur auf der Fahrbahn gilt wenn es nicht mit Zusatzzeichen anders ausgewiesen ist.

Dass der Kiesstreifen zur Fahrbahn gehören soll, halte ich für ausgeschlossen.

Wird eine öffentliche Parkbucht nicht durch ein Schild definiert?

 

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 21. April 2020 um 17:32:10 Uhr:

Wird eine öffentliche Parkbucht nicht durch ein Schild definiert?

§ 12 Abs. 4 regelt grundsätzlich, wo und wie geparkt werden muss:

Zitat:

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Der "Parkstreifen" muss auch ohne Schild zum Parken genutzt werden. Dieser Parkstreifen muss angelegt und ausreichend befestigt sein. Mehr nicht.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@nick_rs schrieb am 21. April 2020 um 10:05:34 Uhr:

 

„Sie parkten im Absoluten Halteverbot“

Bitte geben sie ja nicht zu viel Preis von dem was auf dem Bescheid stand.:p:D

Zitat:

@nick_rs schrieb am 21. April 2020 um 10:05:34 Uhr:

@Moewenmann genau. Deswegen, und weil da schon 7 Autos vor mir standen war ich mir absolut sicher, dass das eine Parkbucht ist. Nun gut, jetzt weiß ich, dass es nicht so ist.

Sie würden auch in den Rhein springen, wenn es 7 Andere vor ihnen auch tun würden.:D

Letztlich lassen sich die beiden hier geschilderten Fälle im Thread zusammenbringen:

Es ist nicht zu viel verlangt, den optischen Eindruck und die Beschilderung so in Einklang zu bringen, dass sie sich nicht gegenseitig relativieren.

Beschilderung nimmt einen Abschnitt als Parkfläche aus = entsprechende Markierung auch am Boden.

Eine offensichtlich nutzbare Parkbucht soll nicht genutzt werden = entsprechende Beschilderung und Rückbau der Parkbucht.

Zitat:

@Scoundrel schrieb am 21. April 2020 um 14:58:19 Uhr:

Weil ein Parkverbot nur auf der Fahrbahn gilt wenn es nicht mit Zusatzzeichen anders ausgewiesen ist.

Dass der Kiesstreifen zur Fahrbahn gehören soll, halte ich für ausgeschlossen.

Wir reden doch vom Halteverbot?

Es stellen sich u. U. folgende Fragen:

Wie weit greifen die Verkehrszeichen in den Bereich neben der Fahrbahn ein?

Wie weit berührt die "Straße" den Bereich neben der Fahrbahn?

@Moewenmann

Wir reden doch aber von einer zweckentfremdeten Grünfläche, die nie offiziell zum Parken freigegeben worden ist?

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 21. April 2020 um 21:34:24 Uhr:

@Moewenmann

Wir reden doch aber von einer zweckentfremdeten Grünfläche, die nie offiziell zum Parken freigegeben worden ist?

Das weiss ich nicht, meine Aussage bezieht such auf die Schilderung

- Befestigung des „Grünstreifens“

- Versetzung der Begrenzungssteine

Was davon rechtlich Bestand hat bzw. überhaupt zulässig ist, möchte ich gleichsam nicht einordnen.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 21. Apr 2020 um 20:34:24 Uhr:

Wir reden doch vom Halteverbot?

 

Es stellen sich u. U. folgende Fragen:

 

Wie weit greifen die Verkehrszeichen in den Bereich neben der Fahrbahn ein?

Wie weit berührt die "Straße" den Bereich neben der Fahrbahn?

Natürlich Halteverbot. Ob uneingeschränkt oder eingeschränkt (umgangssprachlich Parkverbot) gilt trotzdem nur für die Fahrbahn wenn nicht anders mit Zusatzzeichen ausgewiesen.

Das Zeichen "absolutes Halteverbot" verbietet das Halten (und Parken) auf der Fahrbahn. Der TE hat nicht auf der Fahrbahn geparkt. Wäre die Stelle, wo er geparkt hat, ein "Seitenstreifen", hätte das absolute Halteverbot mit einem Zusatzzeichen auch auf den Seitenstreifen ausgedehnt werden müssen. Wo der TE parkte, war aber, wie es auf dem Bild aussieht, kein Seitenstreifen, sondern Grünfläche, die von parkenden Autos kaputt gefahren wurde. Dort ist das Parken nicht durch die StVO verboten, sondern in der Regel durch örtliche Satzungen - mit höheren Bußgeldern.

 

Grüße vom Ostelch

Wenn das ein Grünstreifen ist, was ich mal offen lassen will, völlig korrekt. Das schöne an solchen Satzungen ist, dass es außerhalb der StVO keine Kostentragungspflicht für den Halter bei erfolgloser Fahrerermittlung gibt.

 

Das würde auch mein weiteres Vorgehen in diesem Fall erklären. ;)

erst einmal müsste man die falsche Anschuldigung des Parkens im Halteverbot wegbekommen. Bis dahin dürfte das mit dem Grünstreifen dann auch verjährt sein.

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