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Halter über Kennzeichen

Themenstarteram 14. Oktober 2008 um 19:13

Hallo !

gibt es möglichkeit über das KFZ-Kennzeichen den Namen vom Halter rauszubekommen?

vielen Dank im vorraus .

VG Holger

Beste Antwort im Thema

Ich hab da so 3 Grundsätze und fahre damit bestens

 

1  Geld über 100 € wird nicht verliehen

2  meine Frau wird nicht verliehen

3  mein Auto wird auch nicht verliehen.

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am 15. Oktober 2008 um 15:10

Hallo Holger,

Zitat:

Original geschrieben von gelbbus

ich wollte doch bloss Wissen ob man als privat Mensch eine möglichkeit besteht über

das Kennzeichen den Halter rausbekommt.

legal hast Du m.W. keine Chance und auch die Variante über den Freund, der bei der Polizei ist, könnte für den Freund problematisch werden, wenn solche Freundschaftsdienste häufiger vorkommen - über die Zugriffe auf die Daten werden (soweit ich's weiß) Logs angelegt, die ggf. ausgewertet werden.

Wie bereits erwähnt hat nur ein Anwalt im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens die legale Möglichkeit, an solche Informationen heran zu kommen.

Herzlichen Gruß und viel Erfolg bei der Geldeintreiberei,

Norbert

 

Wieso alles so kompliziert?

 

Zitat:

Straßenverkehr

KFZ-Zulassung

Informationen zur Auskunft aus dem Fahrzeugregister gem. § 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Die Halter-/Versicherungsauskunft kann schriftlich oder durch eine persönliche Vorsprache beantragt werden.

* Für eine schriftliche Beantragung bitte den Vordruck herunterladen, ausfüllen und per Post oder Telefax zusenden. Die Auskunftserteilung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von EUR 9,65 (Gebühr für Auskunft EUR 5,10, Porto EUR 0,55, Nachnahmegebühr EUR 2,00, Einziehungsgebühr EUR 2,00), die bei der Zustellung der Auskunft anfallen. Es besteht die Möglichkeit, bereits durch Beilage eines Verrechnungsschecks die Gebühr zu entrichten.

* Persönliche Vorsprache

Vordruck herunterladen und ausgefüllt mitbringen. Als Ausweispapier wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt. Bei Personen, die für Dritte kommen, ist außerdem eine Vollmacht sowie der Ausweis des Vollmachtgebers mit vorzulegen. Die Gebühr über EUR 5,10 wird am Tage der Vorsprache erhoben.

* Vordruck

Das angebotene Formblatt können Sie hier im "PDF"-Format herunterladen und ausdrucken.

Auch mal hier schauen: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_39.php

Quelle: Homepage der Zulassungsstelle München.

Auch mal durchgelesen in welchen Fällen die Übermittlung der Daten erlaubt ist?

 

 

Du kannst über den Zentralruf der Versicherer die Versicherung rauskriegen.

(Die verquatschen sich auch leicht...)

Problem ist aber immer noch, Finanzierung, Leasing oder eine Versicherungszulassung (wegen % auf ihn zugelassen aber er ist nicht der Halter)

Zitat:

Original geschrieben von haschee

... (wegen % auf ihn zugelassen aber er ist nicht der Halter)

In der Zulassung steht schon der Halter.

Der Halter muss aber nicht mit dem Eigentümer übereinstimmen, somit nutzt die Halterermittlung bezüglich Schuldeneintreibung erst mal nicht sehr viel. Aber auch die Feststellung als Eigentümer sagt auch noch nicht viel, denn es können ja immer noch Vorbehaltsrechte aus zB. Finanzierungen vorliegen.

Selbst wenn alles "sauber" ist und der Schuldner auch Eigentümer eines (wertvollen) Fahrzeugs wäre und dort keine anderen Rechte drauf liegen, hat man immer noch keinen Anspruch auf das Fahrzeug. Erstmal geht es darum, den geschuldeten Betrag auch "nachweisbar" zu haben. Also über den Weg des Mahnbescheides ein Gerichtsurteil zu bekommen, was dann dem berüchtigtem "Schuld-Titel" entspricht. Erst mit diesem Gerichtsurteil kann eine Pfändung durchgeführt werden und das geht nur über den Gerichtsvollzieher und was der dann pfändet, ist ihm und einigen gesetzlichen Regeln überlassen.

Weicht der Halter vom Fahrer (Schuldner) ab, dann besteht eventuell auch die Möglichkeit, dass es sich um den Halter um den Arbeitgeber handelt (Firmenwagen), dann hätte man die Möglichkeit über eine Lohnpfändung an sein Geld zu kommen. Allerdings geht das auch nur über Mahnbescheid/rechtskräftiger Titel mittels eines Anwalts und nicht "einfach so". Wenn man dann schon einen Anwalt beauftragt hat, dann wird der auch noch die Geschichte mit dem "geldwerten Vorteil" prüfen können, auch darüber kann man (manchmal) an sein Geld kommen.

Seit dem Volkszählungsurteil ist das mit den Datenumgängen erheblich erschwert worden. Rein rechtstheoretisch ist es nichtmal mehr zulässig, dass die Polizei einem Unfallgegner Personalien gibt.

Mit dem Volkszählungsurteil hat man das Grundrechtskontrukt des "Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung" entwickelt (abzuleiten aus Art. 1 (1) und 2 (1) des GG).

Berechtigtes Interesse muss vorliegen. Und dafür gibt es tatsächlich nur offizielle Quellen. Kein Verantwortlicher aus "berechtigten" Institutionen wird sich heute noch soweit aus dem Fenster lehnen und Dir die Daten so geben!

Munter bleiben und "sorry" nach Mannheim. Aber Recht hast Du!

Jens

am 16. Oktober 2008 um 12:34

Zitat:

Original geschrieben von winjen66

Rein rechtstheoretisch ist es nichtmal mehr zulässig, dass die Polizei einem Unfallgegner Personalien gibt.

Heißt das, wenn ich die Personalien benötigen würde, müsste das über ein Anwalt laufen?

Und der braucht natürlich auch eine nachvollziehbare Begründung.

Gruß

Frank

 

Hmmmm.......ich wollte ja nicht zuviel darüber schreiben. Eine der Säulen des Volkszählungsurteils ist die "Unmittelbarkeit". Das bedeutet, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, die Daten dort erfragen muss, wo sie erhoben und gespeichert wurden. Sprich:

bei Halterdaten ist dieses die jeweilige Zulassungsstelle. Die Polizei darf dort sehr wohl aus hoheitlichen Gründen Daten erheben, diese aber nicht weitergeben, weil dann der Berechtigte diese ja nicht mehr unmittelbar von der zuständigen Stelle erhalten hätte.

Absoluter Unfug......deswegen schrieb ich ja rechtstheoretisch!

Ich wollte damit nur verdeutlichen, dass Datenumgänge heutzutage (und das ist verdammt gut so) unheimlich sensibel sind. Da gab es schonmal ganz andere Zeiten!

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

Heißt das, wenn ich die Personalien benötigen würde, müsste das über ein Anwalt laufen?

Wenn Du es an der Unfallstelle versäumt hast, diese Daten vom Unfallgegner geben zu lassen, dann eher ja.

Nutzung und auch Weitergabe entscheidet derjenige (anhand seiner rechtlichen Befugnisse), der diese Daten rechtlich verwalten muss. Diese Daten liegen bei ("gehören") der Zulassungsstelle bzw. KBA und sind keine Daten "der Polizei". Somit darf die Polizei überhaupt nicht diese Daten weitergeben, sondern ausschließlich im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungstätigkeit selber benutzen.

Ob und wenn welche Daten des KBA Du oder auch Dein Anwalt bekommen darfst, steht in den Datenrichtlinien des KBA und die kennt sie Polizei nicht, daher kann bei Weitergabe von Daten durch die Polizei schon gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen werden. Ein Polizist sollte sich auch hüten, irgendwelche ihm vorliegenden Daten herauszugeben, das kann mächtig dicke Zehen bringen.

Was das Recht auf Daten im Rahmen eines Unfalls angeht, besteht doch klar der Hinweis aus dem StGB 142 - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort -

"zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs ..."

Damit muss ein Unfallbeteiligter alle notwendigen Angaben schon vor Ort machen und damit ist es eigentlich ausgeschlossen, dass noch weitere Daten benötigt werden. Über das Kennzeichen kommt man auch an die Versicherung, also was sollte noch fehlen?

Versäumt man diese Daten nachzufragen, dann muss (und darf) nicht die Polizei als Unkunftsweg gewählt werden. Dann besteht praktisch nur noch der Weg über den Anwalt mit Einblicksrechten in die Ermittlungsakte. Hat auch was mit Zeugen- und Opferschutz zu tun.

am 16. Oktober 2008 um 13:12

@Pflaumenkuchen

Danke

Gruß

Frank

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Zitat:

Original geschrieben von haschee

... (wegen % auf ihn zugelassen aber er ist nicht der Halter)

In der Zulassung steht schon der Halter.

Kommt auf die Definiton des Halters an... Gibt auch Bußgelder für Halter von Fahrzeugen. Wenn der Halter laut Brief jetzt nachweislich nicht für den Unterhalt des Fahrzeugs aufkommt ist er praktisch nicht der Halter der mit dem Bußgeld theoretisch gemeint ist. Dafür braucht man aber auch nen Richter, die Bußgeldstelle wird das nicht so einfach hinnehmen.

 

Also wegen dem Unfallszenario, da gibts wie schon erwähnt den Zentralruf der Versicherer. Kennzeichen reicht.

Die geben dich dann weiter an die jeweilige Versicherung. Das ist also kein Problem. Du brauchst die Daten vom Unfallgegner nicht direkt.

Und ansonsten ist der Tipp von Dragon46 nicht schlecht, gibt schon einige Gründe für Auskünfte die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und ein paar wenige bei denen es auch ohne diesen Bezug möglich ist.

 

Dazu zählen aber nicht private Schulden ohne Bezug zum Straßenverkehr und auch nicht zum Beispiel "wie ist die Telefonnummer von dem niedlichen Typ gestern an der Ampel".

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