Haltepflicht 6 Monate nach fiktiver Reparaturabrechnung - Praxis?

Hallo,

bezüglich der 6 Monate Haltepflicht nach fiktiver Reparaturabrechnung finde ich im Netz keine eindeutige Aussage.

"Eine fiktive Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung ist dann zulässig, wenn Sie das Auto nicht in die Werkstatt bringen, es aber innerhalb der nächsten sechs Monate nach Unfalltag weiter nutzen. Das Unfallfahrzeug muss verkehrstauglich sein, fahrbereit."

Angenommen Person A lässt sich die Reparaturkosten (netto) ausbezahlen, macht eine Notreparatur damit der Wagen wieder verkehrstauglich und fahrbereit ist und stellt ihn dann für 6 Monate in die Garage und zahlt auch 6 Monate die Versicherung weiter - Auflage erfüllt?

Was ist wenn während der Standphase in der Garage der TÜV abläuft - wäre Person A gezwungen diesen zu erneuern oder kann er den Wagen in der Garage auch ohne TÜV stehen lassen?

Falls ja, wie kontrolliert die gegnerische Versicherung überhaupt die 6 Monate Haltefrist?
Was wäre, wenn der TÜV wärend der Haltefrist abläuft und Person A hätte zu diesem Zeitpunkt kein Geld für die TÜV-Prüfung - kann die Versicherung ihn dazu zwingen? Bzw. nachträglich die Auszahlung auf den WBA kürzen?

Danke für Eure Mühe.

Gruß
Homer11

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. Juni 2017 um 08:17:19 Uhr:


In der HP ist das ein Reparaturfall und dann ist die Nutzung für den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Schadenereignis nicht bedeutsam.

Doch. Bei Zahlung der Reparaturkosten und kurzfristiger Realisierung des Restwerts würde mit

10.642,86 € eine Überkompensation des Schadens stattfinden.

Zitat:

In der VK würde es nach den AKB anders aussehen.

In der Kasko gibt es keine Haltefrist, denn hier ist bei fiktiver Abrechnung die Höchstentschädigung immer auf den WBA beschränkt.

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Ok wieder was gelernt, die Abrechnung unterscheidet sich also bei Vollkasko und Haftpflicht.

Zwar wäre Person A selbst Vollkasko versichert aber der Unfall wurde vom Unfallgegener zu 100% verursacht - also zahlt auch die gegnerische Versicherung. Wie sieht es dann mit dem oben genannten Daten aus?

Kein Abzug zulässig.

Aber dafür die 6 Monate oder?

Wenn Du unrepariert weiter verkaufst, dann realisierst Du einen Restwert und landest im WBA, sprich Teilerstattung. Jedoch hast Du dann in Summe den WBW. Ich kann auch um den heißen Brei herumantworten. 😉

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