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Haftungsfrage

Themenstarteram 4. März 2016 um 16:00

Hallo Zusammen,

auf Nachfrage beim ADAC und anwaltlicher Erstberatung mit der Aussage, müsste im Einzelfall vom Gericht geprüft werden, gibt es hier vielleicht jemanden mit ähnlicher Erfahrung.

    • Kauf eines PKW (nach "repariertem Motorschaden") von Privatverkäufer (Verkäufer sichert zu, dass keine Mängel mehr vorliegen, sichert Beseitigung dieser zu, falls erneut Probleme auftreten)
    • Ummeldung des Fahrzeugs direkt nach Kauf (Auto befindet sich noch am Übergabeort, einer Werkstatt)
    • Abholung des Fahrzeugs nach Ummeldung und Feststellung, dass die Motorkontrolllampe leuchtet.
    • Übergabe an den Verkäufer zur Mängelbeseitigung
    • Verkäufer verursacht Unfall, Information erfolgt über eine dritte Person. Auf Nachfrage beim Verkäufer wohl nur "kleiner Auffahrschaden" und Zusage (nur telefonisch) der Kostenübernahme
    • Rückgabe des Fahrzeugs einige Tage nach dem Unfall (Mängel konnten sind nicht behoben werden)
    • Da PKW durch Ummeldung schon auf mich versichert, Hochstufung der SF Klasse von 1/2 auf M
    • Keine Kommunikation mehr mit dem Verkäufer - dieser blockiert

    Nun die Frage(n):

    1. Ankauf des Schadens von der Versicherung und zivilrechtliche Forderung an den Verkäufer?

    Oder besser

    2. Hochstufungsschaden durch Beitragserhöhung zivilrechtlich geltend machen?

    3. Als Lehrgeld abschreiben?

    Verkäufer ist selbständig (ist solvent) und kauft Privat Fahrzeuge und Motorräder auf um diese unter der Hand weiter zu verkaufen (kaum nachweisbar)

    Die Unfallschuld wurde laut Unfallakte vom Verkäufer zugegeben.

     

    Danke für Anregungen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 4. März 2016 um 17:05:56 Uhr:

Du musst dir das Geld vom Verkäufer wiederholen, bzw den Verlust der ruckstufung . Seh da ohne Anwalt aber keine chance wenn er sich nicht mehr meldet.

Da steht doch nur "ohne Anwalt aber keine Chance, wenn er sich nicht meldet" - was hat das mit Hellsehen oder Insolvenz zu tun? Kann der TE selbst eine Klage auf Rückabwicklung einreichen? Wohl kaum, sonst hätte er keine Erstberatung beim ADAC in Anspruch genommen.

Hier kann ihm doch wirklich nur ein Anwalt helfen - Klage auf Rückabwicklung sowie Ersatz des Höherstufungsschadens. Letzteres halt per Feststellungsklage.

Ohne RS natürlich immer ein Kostenrisiko, aber vertretbar, wenn die Aussagen des TE auch im Kaufvertrag wieder zu finden sind.

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Du musst dir das Geld vom Verkäufer wiederholen, bzw den Verlust der ruckstufung . Seh da ohne Anwalt aber keine chance wenn er sich nicht mehr meldet.

Kannst Du hellsehen?

Wo steht etwas von Insolvenz??? Und falls ja zahlt die Gebühren der TE.

An TE: Geld wiedergeben lassen und Hochstufungsschaden geltend machen.

Für mich sieht es aus, als hätte der TE gerade richtig Lehrgeld bezahlt.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 4. März 2016 um 17:05:56 Uhr:

Du musst dir das Geld vom Verkäufer wiederholen, bzw den Verlust der ruckstufung . Seh da ohne Anwalt aber keine chance wenn er sich nicht mehr meldet.

Da steht doch nur "ohne Anwalt aber keine Chance, wenn er sich nicht meldet" - was hat das mit Hellsehen oder Insolvenz zu tun? Kann der TE selbst eine Klage auf Rückabwicklung einreichen? Wohl kaum, sonst hätte er keine Erstberatung beim ADAC in Anspruch genommen.

Hier kann ihm doch wirklich nur ein Anwalt helfen - Klage auf Rückabwicklung sowie Ersatz des Höherstufungsschadens. Letzteres halt per Feststellungsklage.

Ohne RS natürlich immer ein Kostenrisiko, aber vertretbar, wenn die Aussagen des TE auch im Kaufvertrag wieder zu finden sind.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. März 2016 um 17:26:22 Uhr:

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 4. März 2016 um 17:05:56 Uhr:

Du musst dir das Geld vom Verkäufer wiederholen, bzw den Verlust der ruckstufung . Seh da ohne Anwalt aber keine chance wenn er sich nicht mehr meldet.

Da steht doch nur "ohne Anwalt aber keine Chance, wenn er sich nicht meldet" - was hat das mit Hellsehen oder Insolvenz zu tun? Kann der TE selbst eine Klage auf Rückabwicklung einreichen? Wohl kaum, sonst hätte er keine Erstberatung beim ADAC in Anspruch genommen.

Hier kann ihm doch wirklich nur ein Anwalt helfen - Klage auf Rückabwicklung sowie Ersatz des Höherstufungsschadens. Letzteres halt per Feststellungsklage.

Ohne RS natürlich immer ein Kostenrisiko, aber vertretbar, wenn die Aussagen des TE auch im Kaufvertrag wieder zu finden sind.

Volle Zustimmung, habe nur den Satz mit der Insolvenz bei Vanguardboy kritisiert, da der TE nie etwas von Insolvenz, sondern vom Gegenteil, gepostet hat. :)

Wenn der Verkäufer gewerblich handelt und mehrere Fahrzeuge verkauft, kann er nicht, wie oft gern gemacht, Privat verkaufen und sagen, er handelt nur im Auftrag, Brief befindet sich noch bei einem Freund etc. Solche geschickten Manöver sollen Privatverkauf suggerieren, damit kommt er aber vor Gericht nicht durch. Gibt auch schon Urteile, ich bin aber ehrlich nicht gewillt danach zu suchen. Thema ist aber in Fachpresse schon mehrfach behandelt. Einigung oder Klage - darauf wirds hinauslaufen.

Dennoch, wenn er den Fehler der Motorkontrollleuchte beheben sollte, was ja schon ungewöhnlich ist, ein Privatverkäufer hätte sich darauf nie eingelassen, gekauft wie gesehen und wenn da die Leuchte leuchtet, muss der Käufer checken, ob er das Fahrzeug erwirbt oder nicht, haftet er für den Zeitraum der anvertrauten Sache der Verschlechterung der Ware oder den plötzlichen Untergang. Infolgedessen greift hier seine Berufshaftpflicht, wenn der neue Unfallschaden auf der Probefahrt passiert ist. Und wenn er keine Haftpflicht hat, er selbst. Dann bekommt er aber von der Gewerbeaufsicht und der KFZ-Innung entsprechende Probleme, die man einschalten kann. Der Unfallschaden ein Deinem Fahrzeug ist erste einmal Dein Schaden. Der andere Schaden am Unfallgegner, welcher erst einmal über Deine Versicherung reguliert werden wird, ist das andere strittige Thema. Ich denke, diesen Schaden muss der gewerbliche Verkäufer oder der Dritte, der den Wagen gefahren hat, wird sicher eine Werkstatt sein oder dessen Auftraggeber, zurück kaufen müssen. So wirst Du in Deiner Versicherung wieder frei.

Nachweisbar ist alles, man kann auch zur Polizei gehen und Anzeige wegen illegaler Fahrzeuggeschäfte machen. Ein UnderCover Beamter kauft dann ein Motorrad und schwupp, schnappt die Falle zu. Also kein Ding der Unmöglichkeit. Die Beamten haben sicher ein Ohr für Dich.

Bist da an ein Schlitzohr geraten, es gibt zu viele davon. Versuche noch mit einem Zeugen einmal hin zu gehen, vielleicht kann man sich einigen. Telefonisch bringt das nix. Gut wäre, wenn er ein Schuldanerkenntis unterzeichnet, Reparatur Deines Wagens, Kostenübernahme Rückkauf des Schadens des Unfallgegners. Wenn er Dich vom Hof wirft, wäre mein Gang zur Polizei.

am 4. März 2016 um 19:46

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:42:34 Uhr:

 

Volle Zustimmung, habe nur den Satz mit der Insolvenz bei Vanguardboy kritisiert, da der TE nie etwas von Insolvenz, sondern vom Gegenteil, gepostet hat. :)

Wo steht da was von Insolvenz?

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:15:42 Uhr:

An TE: Geld wiedergeben lassen und Hochstufungsschaden geltend machen.

Wie will man den genau berechnen?

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 4. März 2016 um 20:46:15 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:42:34 Uhr:

 

Volle Zustimmung, habe nur den Satz mit der Insolvenz bei Vanguardboy kritisiert, da der TE nie etwas von Insolvenz, sondern vom Gegenteil, gepostet hat. :)

Wo steht da was von Insolvenz?

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 4. März 2016 um 20:46:15 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:15:42 Uhr:

An TE: Geld wiedergeben lassen und Hochstufungsschaden geltend machen.

Wie will man den genau berechnen?

Kann man nicht genau.

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 4. März 2016 um 20:46:15 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:42:34 Uhr:

 

Volle Zustimmung, habe nur den Satz mit der Insolvenz bei Vanguardboy kritisiert, da der TE nie etwas von Insolvenz, sondern vom Gegenteil, gepostet hat. :)

Wo steht da was von Insolvenz?

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 4. März 2016 um 20:46:15 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 4. März 2016 um 17:15:42 Uhr:

An TE: Geld wiedergeben lassen und Hochstufungsschaden geltend machen.

Wie will man den genau berechnen?

Natürlich kann man das. Zunächst Feststellungsklage für den künftigen Schaden - und mit jeder Jahresrechnung kann man doch auf den Cent genau den Unterschied berechnen.

@PeterBH

Habe ich in 30 Jahren nicht erlebt, das das einer durchgezogen hat.

am 4. März 2016 um 20:47

Zitat:

@PeterBH schrieb am 4. März 2016 um 21:16:22 Uhr:

Natürlich kann man das. Zunächst Feststellungsklage für den künftigen Schaden - und mit jeder Jahresrechnung kann man doch auf den Cent genau den Unterschied berechnen.

Angenommen er hat jetzt nur KH und wird zurück gestuft.

In 2 Jahren kauft er sich ein neues Auto mit VK und Angleichung der SF.

Muss dafür dann auch der Händler haften?

Ein KH Schaden kann ja auch eine fiktive Rückstufung in VK bedeuten.

@germania47: Ich hab bis jetzt auch noch keine 6 Richtige im Lotto gehabt - soll es aber trotzdem geben.

Im Ernst, über die Zulässigkeit der Feststellungsklage (selbst wenn der erste Betrag schon beziffert werden kann) musste der BGH schon entscheiden.

Klage ich gerade ein, allerdings im VK-Bereich. Ist ein sehr interessantes Verfahren - Unfall auf Mallorca, beide Beteiligte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Unfallverursacher fuhr spanischen Mietwagen und die span. Versicherung will nach spanischem Recht abrechnen. Ich will aber nach dt. Recht entsprechend einschlägiger EU-Verordnungen.

@MaxMueler: Da muss ich passen. Vertreten kann man beide Varianten, wüsste aber nicht, ob das schon mal entschieden worden wäre.

Nach der EU-Richtlinie wirst Du in diesem Fall wohl nicht weiterkommen, weil die Voraussetzung der Schadenregelulierung nach deutschem Recht auch ist, dass die verwickelten Fahrzeug ihren Standort in Deutschland haben:

Die Anwendung dieser Richtlinie auf Unfälle, die sich in Drittländern ereignen, die vom

System der Grünen Karte für Unfälle abgedeckt sind, und in die Geschädigte mit Wohn-

sitz in der Gemeinschaft und Fahrzeuge verwickelt sind, die in einem Mitgliedstaat versichert sind und dort ihren gewöhnlichen Standort haben, bedeutet keine Ausdehnung der obligatorischen Gebietsdeckung der Kraftfahrzeugversicherung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG

Ein in Spanien geführtes Mietfahrzeug hat nun einmal keinen gewöhnlichen Standort in Deutschland.

Themenstarteram 5. März 2016 um 10:42

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Zunächst, in der Presse und bei der Recherche nach ähnlichen Fällen habe ich nur die Konstellationen "Auto an Bekannten verliehen" oder "gewerblicher Händler verursacht Schaden" gefunden.

Eine Explizite Vereinbahrung, dass der Verkäufer das Auto fahren darf gab es in diesem Fall ja nicht, gehört aber wohl dazu, wenn man jemandem das Auto überlässt

Auch war bei Übergabe des KFZ nach Kauf und vorheriger Besichtigung kein Problem mit der Motorkontrollleuchte ersichtlich. Diese sprang erst nach ca. 10km Fahrt an.

Wäre der Verkäufer ein gewerblicher Händler, gäbe es kein Problem da dann seine Haftpflicht greifen würde.

Da er auch Vorbesitzer des Wagens ist, lässt sich hier auch nicht nachweisen, dass er gewerblich handelt. Dies ist viel mehr ein "Hobby" des Verkäufers. Günstig aufkaufen - selbst reparieren oder durch Werkstatt instand setzen lassen, natürlich unter der Hand und dann Weiterverkauf. Glücklicherweise lässt sich dies durch den Meister einer dieser Werkstätten bezeugen, da dies mein Bruder ist und ich das Fahrzeug eben über genau diesen Weg erworben habe. (Hier wurde das besagte Fahrzeug allerdings nicht repariert)

Ich glaube der entscheidende Punkt wird sein, ob sich eine "Gefallensfahrt" ausschliessen lässt, was ja voraus setzt, dass ich dem Verkäufer das KFZ freiwillig zur Fahrt zur Verfügung gestellt habe (Mangelbeseitigung auf freiwilliger Basis, dann Haftung als Halter) und ob der Verkäufer verpflichtet war, den Mangel zu beheben (was aus meiner Sicht gegeben ist, da der Verkäufer vor dem Kauf eine Eigenschaft zugesichert hat, die nicht gegeben war -Schaden am Motor behoben - und dieser Mangel nach dem Kauf auch vom Verkäufer durch sein Handeln/Rücknahme und versuchte Mängelbeseitigung auf seine Kosten).

Eine Feststellungsklage in Bezug auf die höheren Beiträge ist natürlich schwieriger als ein Rückkauf des Schadens bei der Versicherung, da sich die Höhe des Schadens einfacher beziffern und einfordern lässt.

Die Zusage den Versicherungsschaden zu übernehmen habe ich ja bekommen, die Durchsetzung ist halt eine andere.

Es wird auch daran liegen, dass die Gegenseite versucht dn Schaden möglich hoch einzustufen. War ein Mietwagen und die Forderung kommt jetzt vom Verleiher.

Sollte es zu keiner Einigung kommen, ist der Weg zum Gericht wohl nicht vermeidbar.

Werde das Ergebnis hier posten.

Vielen Dank!

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