Haftung offensichtlicher Mangel

Hallo!

Habe ein Auto in Zahlung gegeben bei einem Autohändler. Auf dem Fahrzeug was ich dort gelassen habe hat sich jetzt rausgestellt, dass eine falsche Reifengröße montiert war.

Nachdem bereits der Inzahlungsnahmekaufvertrag unterschrieben war und das Auto bereits beim Händer abgegeben wurde, ist es ihm aufgefallen und er verlangt jetzt neue Reifen.

Ist das rechtens, denn schließlich ist der Händler der Fachmann und hätte sich den Wagen doch beim Ankauf richtig anschauen müssen ?
Der Wagen wurde zwecks Bewertung unter die Lupe genommen und bei Übeergabe wurde ebenfalls nochmal geschaut.

86 Antworten

Aus eigener Erfahrung heraus: Sind es überhaupt Deine (ehemaligen) Reifen bzw. Felgen, die der Käufer im Nachhinein bemängelt? Du wärst nicht der erste, der auf diese Masche hereinfällt.

Zudem ist schon recht ungewöhnlich, dass dem Händler als Fachmann eine falsche Reifengröße weder vor Ankauf bei der Begutachtung noch bei der Überlassung auffällt.

Zitat:

@daniel1608 schrieb am 21. Januar 2021 um 20:44:41 Uhr:


....
Beim Kauf des anderen Wagens, den ich dort mitgenommen habe gab es hingegen AGB. Diese dürfte M.E. dann auch für den Ankauf gelten ?!

Dort steht: Ist der Käufer eine juristische Person und handelt oder unternehmer der in Absicht seiner berufilchen Tätigkeit handelt, ist Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

wenn der Händler sich auf seine eigenen AGB beruft, ist er selber, Zitat: "Unternehmer der in Absicht seiner berufilchen Tätigkeit handelt" und hat die Sachmängelhaftung des TS ausgeschlossen.

wurde hier ja schon geschrieben...

und bei solchen Schlappen, zudem noch Mischbereifung, schaut man als Profi doch vorher, ob das alles so eingetragen ist;
Ich weiß zwar nicht, was das Auto für ein "Bolide" ist, aber der Ankäufer hat gepennt oder beherrscht seinen Job nicht, hat seine eigenen AGB nicht verstanden und somit Pech gehabt....

Zitat:

@Bamako schrieb am 21. Januar 2021 um 21:04:25 Uhr:



Falsche Räder auf einem Auto sind ein Sachmangel. Den hast du gegebenenfalls arglistig verschwiegen/getäuscht. Das ist ein Anfechtungsgrund für den Kaufvertrag.

Um eine Anfechtung des KV geht es dem Händler doch gar nicht?

Zitat:

@NOMON schrieb am 21. Januar 2021 um 21:47:45 Uhr:


Als Verkäufer kann man einen Autohändler beim Verkauf seines Fahrzeugs eigentlich kaum arglistig täuschen, jedenfalls nicht mit einer derart offensichtlichen Abweichung durch falsche Reifen. Ein Armutszeugnis für ihn, wenn der Profi (Autohändler) sich darauf beruft.

So ist es. Wenn keine Arglist vorliegt (die anscheinend doch vorliegt aber nicht beweisbar ist?) wird man § 442 BGB oder einen konkludierten Haftungsausschluss annehmen.

Zitat:

@Achtung_Baby schrieb am 22. Januar 2021 um 16:54:46 Uhr:


Interessant wäre die Frage: Kann man als privater Verkäufer überhaupt eine Gewährleistung geben?

Gewährleistung oder (wie auch immer geartete) Garantien?

Garantien kann ich abgeben wie ich will, Gewährleistung "gebe ich", wenn ich es nicht ausschließe.

Auch eine Privatperson ist doch gewährleistungspflichrig. Und der Händler kann auch nicht alle 100.000 Kombinationen kennen, kennt kein einziger Mensch auf dieser Welt. Dennoch würde ich im Fall des TE auf doof schalten, auch wenn hier wirklich arglistige Täuschung vorliegt. Ich denke vom Händler wird nicht mehr viel kommen.

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Eine nicht eingetragene Reifengröße ist ein Gewährleistungsmangel - aber keine arglistische Täuschung. Da die Gewährleistung hier ausgeschlossen wurde, muss der private Verkäufer nicht nachbessern.
Es gibt schließlich keinen rechtlichen Zwang ein "regelkonformes" Auto verkaufen zu müssen.

Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 25. Januar 2021 um 03:22:10 Uhr:


.... Und der Händler kann auch nicht alle 100.000 Kombinationen kennen, kennt kein einziger Mensch auf dieser Welt. ....

- deshalb stehen die ja in den Papieren geschrieben und auf den Reifen auch....😁

Wie kann was ein Sachmangel sein, was offensichtlich beim Kauf zu erkennen ist?

Weil auch das Offensichtliche ein Sachmangel sein kann.

Zitat:

@remix schrieb am 25. Januar 2021 um 06:45:11 Uhr:



Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 25. Januar 2021 um 03:22:10 Uhr:


.... Und der Händler kann auch nicht alle 100.000 Kombinationen kennen, kennt kein einziger Mensch auf dieser Welt. ....

- deshalb stehen die ja in den Papieren geschrieben und auf den Reifen auch....😁

Bei weitem nicht immer

Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 25. Januar 2021 um 09:00:06 Uhr:



Zitat:

@remix schrieb am 25. Januar 2021 um 06:45:11 Uhr:


- deshalb stehen die ja in den Papieren geschrieben und auf den Reifen auch....😁

Bei weitem nicht immer

Dann sind die gefahrenen Räder nicht eingetragen. Auch das hätte dem Käufer und Verkäufer auffallen müssen.

Die entscheidende Frage ist doch: wusste der VK vom Mangel?
Wenn ja, dann hat er schlechte Karten und er hätte den Mangel im Vertrag anmerken müssen!

Wenn nicht, dann hat der K Pech gehabt.

Aber anscheinend ist es eher ersteres......

Zitat:

@augenauf schrieb am 25. Januar 2021 um 09:43:38 Uhr:


Die entscheidende Frage ist doch: wusste der VK vom Mangel?
Wenn ja, dann hat er schlechte Karten und er hätte den Mangel im Vertrag anmerken müssen!

Wenn nicht, dann hat der K Pech gehabt.

Aber anscheinend ist es eher ersteres......

Bei den Rädergrößen ist wohl kaum von einem versehen auszugehen!

Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 25. Januar 2021 um 09:02:47 Uhr:



Zitat:

@Andreas.Weber schrieb am 25. Januar 2021 um 09:00:06 Uhr:


Bei weitem nicht immer

Dann sind die gefahrenen Räder nicht eingetragen. Auch das hätte dem Käufer und Verkäufer auffallen müssen.

Ist das heute tatsächlich noch so?
Ich meine schon vor Jahren vernommen zu haben, daß nicht mehr so wie früher zwingend alle möglichen optionalen Reifengrößen in den Zulassungsbescheinigungen aufgeführt sind.

Zitat:

@Matsches schrieb am 25. Januar 2021 um 11:19:08 Uhr:



Zitat:

@der_Nordmann schrieb am 25. Januar 2021 um 09:02:47 Uhr:


Dann sind die gefahrenen Räder nicht eingetragen. Auch das hätte dem Käufer und Verkäufer auffallen müssen.

Ist das heute tatsächlich noch so?
Ich meine schon vor Jahren vernommen zu haben, daß nicht mehr so wie früher zwingend alle möglichen optionalen Reifengrößen in den Zulassungsbescheinigungen aufgeführt sind.

Eben.

Man überlege sich, was hier los wäre, wenn der Händler ein Auto mit falschen Reifen verkauft hätte. 😉

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