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Haftpflichtschaden mit offenen Fragen

Themenstarteram 28. Mai 2014 um 13:27

Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu einem fremdverschuldeten Haftpflichtschaden.

Folgendes hat sich zugetragen:

Mein Auto stand in der Nähe einer Grundschule geparkt. Ein Schüler dieser Schule hat ein dicken Batzen Erde mit Steinen darin auf die Motorhaube und die Frontscheibe meines geparkten Autos geworfen.

Das ganz wurde von einer Aufsichtsperson bemerkt und auch die Polizei gerufen.

Dann wurde ich mit einem Zettel informiert das ich mich in der Schule melden soll wo ich dann alle Infos vom Verursacher bekommen habe. Nachdem ich die Erde vom Auto entfernt habe konnte ich sehen das zwei dicke Kratzer endstanden sind. Mit dieser Information habe ich mich nun an die Mutter des Jungen gewendet. Ihr Versicherung hat sich prompt am nächsten Tag gemeldet und mich gebeten einen Kostenvoranschlag und Bilder von dem Schaden ein zu senden was ich auch getan habe.

Die Motorhaube muss laut Lackierter komplett neu gemacht werden was sich auf 550€ plus knapp 100€ für einen Ersatzwagen beläuft.

Heute wurde ich von der Versicherung benarichtig das evtl. ein Gutachter den Schaden beurteilen soll.

Nun zu meinen Fragen:

1. Wenn ich jetzt einen Anwalt einschalte muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür dann auf jeden Fall übernehmen?

2. Wenn die Versicherung ein Gutachten wünscht kann ich dann selbst einen Gutachter wählen den die Versicherung bezahlen muss? Ich habe mehrfach gelesen bei Bagatellschäden, wozu dieser zählt, muss selbst für ein Gutachten aufgekommen werden. Wenn die Versicherung das Gutachten aber will verhält es sich dann anders?

P.S. ich war bisher selbst nicht bei der Polizei und habe keine Strafanzeige erstattet da ich alle nötigen infos von der Schule bekommen habe und eine Strafanzeige für unnötig hielt.

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

Beste Antwort im Thema

Noch ein Hinweis:

Du schreibst "Grundschule", und da drängt sich mir die Frage nach der Deliktsfähigkeit des Schülers auf. Richtet sich nach seinem Alter. Wenn er das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er nicht deliktsfähig (§ 828 BGB), also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden.

Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 BGB).

Da wäre ich mit der Verursachung zusätzlicher Kosten auch vorsichtig. Anwalt nur dann einschalten, wenn Du eine eigene RS-Versicherung ohne Selbstbeteiligung hast. Auch beim Bagatellschaden kannst Du einen eigenen Gutachter einschalten, sofern die Schadenshöhe streitig ist. Also abwarten, was der SV der Vers. sagt. Wenn der Versicherungsgutachter weniger feststellt, als Deine Kostenvoranschläge, frage ihn auch, welche Werkstatt das zu seinen Kosten repariert. Die meisten Versicherungen haben Vertragswerkstätten, die preiswerter, aber nicht schlechter arbeiten.

Und vielleicht würde ich einmal bei einem anderen Lackierbetrieb (nicht bei der Vertragswerkstatt, die geben den Auftrag meist nur weiter) nachfragen. In unserer Gegend z.B. kriege ich eine Motorhaube preiswerter lackiert.

Gruß

Peter

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Unterstellt, dass der Verursacher, bzw. Erziehungsberechtigte, eine Privathaftpflichtversicherung hat ist zu prüfen, ob Vorsatz vorliegt.

Das dürfte vorrangig vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Verursachers abhängen.

Wenn Vorsatz vorliegt ist die Versicherung Dir gegenüber von der Leistung frei, d.h. Du musst Deinen Anspruch selbst durchsetzen.

Ich würde daher erst mal auf Nebenkosten, wie SV und RA Gebühren verzichten.

Klaus

Themenstarteram 28. Mai 2014 um 14:05

Das es sich um eine Privathaftpflicht handelt ist korrekt.

Ich denke aber die Frage mit dem Vorsatz ist hinfällig. Vorsatz ist ohnehin schwer nach zu weisen, erst recht bei einem Grundschüler.

Mir geht es mehr um die Frage ob ich den Gutachter selbst bestimmen kann wenn die Versicherung ein Gutachten haben will.

Noch ein Hinweis:

Du schreibst "Grundschule", und da drängt sich mir die Frage nach der Deliktsfähigkeit des Schülers auf. Richtet sich nach seinem Alter. Wenn er das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er nicht deliktsfähig (§ 828 BGB), also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden.

Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 BGB).

Da wäre ich mit der Verursachung zusätzlicher Kosten auch vorsichtig. Anwalt nur dann einschalten, wenn Du eine eigene RS-Versicherung ohne Selbstbeteiligung hast. Auch beim Bagatellschaden kannst Du einen eigenen Gutachter einschalten, sofern die Schadenshöhe streitig ist. Also abwarten, was der SV der Vers. sagt. Wenn der Versicherungsgutachter weniger feststellt, als Deine Kostenvoranschläge, frage ihn auch, welche Werkstatt das zu seinen Kosten repariert. Die meisten Versicherungen haben Vertragswerkstätten, die preiswerter, aber nicht schlechter arbeiten.

Und vielleicht würde ich einmal bei einem anderen Lackierbetrieb (nicht bei der Vertragswerkstatt, die geben den Auftrag meist nur weiter) nachfragen. In unserer Gegend z.B. kriege ich eine Motorhaube preiswerter lackiert.

Gruß

Peter

am 28. Mai 2014 um 14:10

Zitat:

Original geschrieben von Schluerfke

 

Heute wurde ich von der Versicherung benarichtig das evtl. ein Gutachter den Schaden beurteilen soll.

Nun zu meinen Fragen:

1. Wenn ich jetzt einen Anwalt einschalte muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür dann auf jeden Fall übernehmen?

2. Wenn die Versicherung ein Gutachten wünscht kann ich dann selbst einen Gutachter wählen den die Versicherung bezahlen muss? Ich habe mehrfach gelesen bei Bagatellschäden, wozu dieser zählt, muss selbst für ein Gutachten aufgekommen werden. Wenn die Versicherung das Gutachten aber will verhält es sich dann anders?

Hallo,

zuerst einmal generell: Dein Schadenersatzanspruch richtet sich an das Kind, bzw. dessen Eltern. An die Versicherung hast Du keinen Anspruch und auch eigentlich nichts mit ihr zu tun. Jetzt ist diese aber bereits in Kontakt mit Dir getreten, also kannst Du auch mit ihr die Abwicklung regeln.

Zu Deinen Fragen:

1. Du musst die Schadenhöhe in geeigneter Form nachweisen, also durch Kostenvoranschlag oder Rechnung. Einen Anwalt einzuschalten, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, Erst wenn es bei der Regulierung Schwierigkeiten gibt, solltest Du ihn beauftragen, dann muss er auch bezahlt werden.

2. Einen Gutachter der Versicherung würde ich auf keinen Fall ans Fahrzeug lassen. Wenn die Versicherung ein Gutachten wünscht, sollen sie Dir vorab eine Kostenübernahmeerklärung für den von Dir frei gewählten Gutachter in schriftlicher Form übermitteln.

Gruß

Grundschüler sind im Regelfall haftungsunfähig. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ist im Regelfall kaum nachweisbar, also sind Eltern und Schule ebenfalls raus.

Hier kommen nun die verantwortungsvollen Eltern ins Boot, die hier anscheinend eine Versicherung mit Einschluss für haftungsunfähige Kinder haben.

Das führt dazu, dass die Versicherung Deinen Schaden übernimmt statt dass Du ihn wie vom Gesetz her vorgesehen selbst zahlen musst. Wenn sich also Eltern oder Versicherung gegen eine Regulierung (wegen Drama Deinerseits) entscheiden bleibst Du auf allen Kosten sitzen.

Zitat:

Original geschrieben von mb560brabus

Zitat:

Original geschrieben von Schluerfke

 

Heute wurde ich von der Versicherung benarichtig das evtl. ein Gutachter den Schaden beurteilen soll.

Nun zu meinen Fragen:

1. Wenn ich jetzt einen Anwalt einschalte muss die gegnerische Versicherung die Kosten dafür dann auf jeden Fall übernehmen?

2. Wenn die Versicherung ein Gutachten wünscht kann ich dann selbst einen Gutachter wählen den die Versicherung bezahlen muss? Ich habe mehrfach gelesen bei Bagatellschäden, wozu dieser zählt, muss selbst für ein Gutachten aufgekommen werden. Wenn die Versicherung das Gutachten aber will verhält es sich dann anders?

Hallo,

zuerst einmal generell: Dein Schadenersatzanspruch richtet sich an das Kind, bzw. dessen Eltern. An die Versicherung hast Du keinen Anspruch und auch eigentlich nichts mit ihr zu tun. Jetzt ist diese aber bereits in Kontakt mit Dir getreten, also kannst Du auch mit ihr die Abwicklung regeln.

Zu Deinen Fragen:

1. Du musst die Schadenhöhe in geeigneter Form nachweisen, also durch Kostenvoranschlag oder Rechnung. Einen Anwalt einzuschalten, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig, Erst wenn es bei der Regulierung Schwierigkeiten gibt, solltest Du ihn beauftragen, dann muss er auch bezahlt werden.

2. Einen Gutachter der Versicherung würde ich auf keinen Fall ans Fahrzeug lassen. Wenn die Versicherung ein Gutachten wünscht, sollen sie Dir vorab eine Kostenübernahmeerklärung für den von Dir frei gewählten Gutachter in schriftlicher Form übermitteln.

Gruß

Seit wann gibt denn die Versicherung Kostenübernahmen für vom Geschädigten beauftragte Sachverständigen?

Klaus

In einer Privathaftpflichtversicherung mit dem Tarifstand aus den letzten 10 Jahren kann man davon aus gehen, dass auch die Schäden von deliktunfähigen Kindern übernommen werden.

Mein Rat zu der o.a. Situation, laß den Gutachter erstmal den Schaden sich ansehen und sollte das Ergebnis nicht zufrieden sein, kannst Du immer noch einen RAW einschalten (wenn RS vorhanden).

Die Ausfall-/Mietwagenkosten kannst Du gleich beim Gutachter geltend machen.

Sollte das KFZ schon älter sein (10 Jahre oder so) und ggf schon Kratzer am Fahrzeug sich befinden, würde ich mal tippen, dass nur ein Smartrepiar in Frage kommt, den die Haftpflicht zahlt immer nur Zeitwert.

am 28. Mai 2014 um 14:28

Zitat:

Original geschrieben von germania47

 

Seit wann gibt denn die Versicherung Kostenübernahmen für vom Geschädigten beauftragte Sachverständigen?

Klaus

Schon immer, nämlich dann, wenn ihr der Kostenvorschlag nicht ausreicht und sie unbedingt ein Gutachten haben will.

Gruß

Hi,

es handelt sich hier zwar um einen schaden an einem pkw aber die Regulierung läuft ja über eine Privathaftpflicht. Da sind die Rechte des geschädigten anders als bei einen unfall mit einem pkw.

Meines Wissens gibt es z.b. keine freie Gutachter wahl. Also lieber vorab nochmal informieren.

Gruß Tobias

Nö, das läuft nach den gleichen Prinzipien ab. Also auch freie Gutachterwahl und der Schädiger darf den bezahlen. Nur liegt hier ein Bagatellschaden vor, da gehört es zur Schadenminderungspflicht, zunächst keinen Gutachter einzuschalten. Nur wenn die Versicherung den Kostenvoranschlag nicht akzeptiert kann man einen eigenen Gutachter einschalten. Aber bei der Schadenshöhe???

Übrigens läuft hier die Regulierung (eigentlich) über den Schädiger. Ein direkter Anspruch gegen die Privathaftpflicht (keine Pflichtversicherung, wie beim Kfz) besteht nicht. Im Streitfalle wäre der Junge (falls über 7 und Einsicht gegeben), vertreten durch seine Eltern, zu verklagen.

Gruß

Peter

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