Haftpflichtschaden als Sturmfolgeschaden - höhere Gewalt oder Haftung aus der Betriebsgefahr?

Hallo,

folgender Fall:

Während eines heftigen Herbststurmes (Windstärke über 8) Fahrt mit einem PKW auf einen Parkplatz und Einparken in eine freie Parklücke zwischen zwei geparkten Fahrzeugen. Fahrzeug steht, Motor ist aus, Beifahrer hat sich abgeschnallt und will wie gewohnt aussteigen.

In dem Moment, wo der Beifahrer die Tür öffnet, ereignet sich eine starke Windbö von hinten, welche soviel Kraft auf die Beifahrertür bringt, daß sie dem Öffnenden aus der Hand gerissen wird und gegen die Fahrertür des rechts daneben geparkten Fahrzeuges geschleudert wird, wo sie eine Delle im Türblech hinterläßt.

Würde sich hieraus eine Haftung dem Geschädigten gegenüber aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges ergeben oder wäre dies ein Fall von höherer Gewalt, für den weder der Beifahrer noch der Halter des Fahrzeuges in die Haftung genommen werden könnten (ähnlich der PHV, wobei mir bewußt ist, daß man die PHV nicht einfach mit der KFZ-Haftpflicht vergleichen kann)?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Eine Haftung aus der Betriebsgefahr kann nur bis 25% gegeben werden, ansonsten höhere Gewalt.
Es kommt aber auch wie immer auf den Einzelfall an.

Ehrlich gesagt habe ich selten so viel falschen Mist auf einmal in nur einem einzigen Satz gelesen!

Die Haftung aus der Betriebsgefahr eines Fahrzeuges nach § 7 StVG ist absolut unbegrenzt!

Es liegt hier auch keinesfalls ein Ereignis der höheren Gewalt vor.

Höhere Gewalt liegt nach Definition und Maßstäben, welche die Rechtsprechung setzt dann vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

Dieser Schaden hier hätte aber sehr wohl durch entsprechende Sorgfalt vermieden werden können - nämlich - angesichts der herrschenden Wetterverhältnisse - durch einfaches Aufpassen und besseres Festhalten der Türe beim Öffnen.

Somit liegt im vorliegenden Fall keine höhere Gewalt vor!

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


In so einem Fall tritt die Eigenversicherung vor der Haftpflichtversicherung für den Schaden ein, da bei einer Haftpflicht immer nur Zeitwert ersetzt wird.

Ich muss meinen Satz oben korrigieren: Der Mist wird jetzt noch größer.

Was wird denn in der Kasko ersetzt?
Doch wohl im Reparaturfall die Reparaturkosten oder?

Und was wird gleich von einer Haftpflichtversicherung ersetzt?
Genau: Im Reparaturfall die Reparaturkosten.

Und wo bitte ist der Grundsatz "Eigenversicherung vor Fremdversicherung" in einem derartigen Schadenfall gesetzlich geregelt?

Morgen fahre ich einem hinten in die Kiste rein, wenn er meine Versicherungsdaten will, sage ich ihm: "Junge, geh zu deiner Kaskoversicherung - Corsadiesel hat gesagt, dass deine Eigenversicherung vor meiner Fremdversicherung geht - einen schönen Tag noch"

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Der Teilkaskoversicherer holt sich ggf (wenn er rechtlich kann) den Zeitwert vom Haftpflichtversicherer wieder.

Ja was den nun?

Entweder haben wir höhere Gewalt, bei der keiner haftet (und damit auch ein Regress ausscheidet) oder aber wir haben Sie nicht - dann gibt es gar keinen Regress - der Kaskoversicherer muss dann nämlich überhaupt nicht leisten (und hat folglich nichts zu regressieren).

Somit ist die gesamte Aussage (ebenso, wie der Rest dieses Postings) einfach nur Unsinn.

Hatte ich nicht bereits einmal auf Dieter Nuhr verwiesen?

@Drahkke: Schaden der Kfz-Haftpflicht melden, war korrekt.
Der Unfallgegner hat sowieso einen Direktanspruch gegen deine Kfz-Haftpflicht.

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Zitat:

Original geschrieben von Talker55


Das wäre jetzt mal interessant, ob man das als Geschädigter steuern darf.

Hat der noch die Chance das auf die PHV rüber zu schieben?

Ja darf er. Im Rahmen der Regulierung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug darf der Geschädigte seinen Direktanspruch aufgrund der Betriebsgefahr an die KH stellen. Tut er dass, wird eine Regulierung über die PHV nicht mehr möglich sein.

Wenn er seine Ansprüche dort nicht direkt anmelden, kann ich den Schaden meiner PHV melden, dann habe ich keine Rückstufung.

Zitat:

Original geschrieben von Mimro


Wenn Du die Kohle von der PHV bekommst, ist das durchaus sinnvoll!

Rückmeldung von der PHV:

Da der Sturm dem Beifahrer die Tür aus der Hand gerissen hat, trifft diesen kein Verschulden, von daher auch keine Haftung, die durch die PHV übernommen werden könnte.

Hingegen sind in der KFZ-Haftpflicht auch Schäden versichert, welche durch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen des Fahrzeuges verursacht werden.

Und da Sturmschäden in der TK versichert sind, wird diese (sofern versichert) auch den Schaden des Geschädigten auch übernehmen.

Mal abwarten, ob nach deren Ansicht auch Sturm war😁

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Ja, darauf bin ich auch gespannt. Werde euch auf dem Laufenden halten, wenn es hier etwas Neues zu berichten gibt.

Die Haftpflicht- Versicherung begleicht Schäden.
die mit dem versicherten Fahrzeug anderen
zugefügt werden,wie das passiert ist egal, Ausnahme
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ( Mitschuld )

Welche Windstärke war denn genau an diesem Tag?

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