Händler verkauft im Auftrag... Gewährleistung...
Hallo zusammen!
habe in der Suche nichts genau passendes gefunden, also hier meine Frage an das Forum:
Ein Gebrauchtwagen-Händler bietet ein Fahrzeug an. Auf dem Kaufvertrag steht als Verkäufer eine Privatperson, der Händler möchte nur im Auftrag unterschreiben/verkaufen. Außer den Fahrzeugdaten ist auf dem Kaufvertrag nichts weiter angegeben, auch kein Satz zum Ausschluss von Gewährleistung etc.
Bestünde in diesem Fall dann trotzdem eine Gewährleistung durch den Privatverkäufer (oder Händler)?
Danke für Eure Einschätzung!!
Peter
Beste Antwort im Thema
@TE Ja und zwar dann, wenn es diese Privatperson tatsächlich gibt. Wer im Auftrag verkauft, sollte (nicht muss) über eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers verfügen. Kann der Händler die Vollmacht nicht nachweisen, ist er spätter ggf. selbst dran.
34 Antworten
Zitat:
@PeterBH schrieb am 10. September 2018 um 13:54:15 Uhr:
Der Verkäufer muss darlegen und beweisen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, wenn er sich auf diesen Ausschluss beruft.
Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass die Klausel eine AGB im Sinne des § 305 BGB ist und vom Verkäufer gestellt wurde, wenn er die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses behauptet.Vielleicht sollte der TE einmal nachprüfen, ob im Kaufvertrag(sentwurf) auf die AGB's des Händlers Bezug genommen wird und in diesen die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Der Käufer muss darlegen, dass die Gewährleistung ohne Beschränkung in den AGBs ausgeschlossen wurde. Dann sind sie unwirksam.
Bei einem Kaufvertrag von Privat an Privat wird es nicht funktionieren, auf AGBs eines dritten Händlers zu verweisen. Der Geltungsbereich passt dann schon nicht.
Der vollständige Gewährleistungsausschluss von Privat in AGBs ist unwirksam bei Neuware. Hier kann nur verkürzt werden auf ein Jahr. Info am Rande, da es hier ein Gebrauchtwagen ist.
AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen /// nicht AGBs = Allgemeine Geschäftsbedingungen`s 😁
Sorry, das tut immer weh beim lesen...🙂
Kommt dadurch, dass man bei Abkürzungen gar nicht mehr darüber nachdenkt, was sie ausgeschrieben bedeuten.
soweit ich weiß, funktioniert ein Gewährleistungsausschluss über AGB überhaupt nicht. Das kann nur einzelvertraglich erfolgen.
https://www.ebc-recht.de/.../...waehrleistungsausschluss-agb-unwirksam
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Bitte vollständig lesen. Da gibt es um den vollständigen Gewährleistungsausschluss. Der ist immer ungültig, weil damit auch bspw. Betrug ausgeschlossen wird. Und das geht nicht.