Händler verkauft im Auftrag... Gewährleistung...
Hallo zusammen!
habe in der Suche nichts genau passendes gefunden, also hier meine Frage an das Forum:
Ein Gebrauchtwagen-Händler bietet ein Fahrzeug an. Auf dem Kaufvertrag steht als Verkäufer eine Privatperson, der Händler möchte nur im Auftrag unterschreiben/verkaufen. Außer den Fahrzeugdaten ist auf dem Kaufvertrag nichts weiter angegeben, auch kein Satz zum Ausschluss von Gewährleistung etc.
Bestünde in diesem Fall dann trotzdem eine Gewährleistung durch den Privatverkäufer (oder Händler)?
Danke für Eure Einschätzung!!
Peter
Beste Antwort im Thema
@TE Ja und zwar dann, wenn es diese Privatperson tatsächlich gibt. Wer im Auftrag verkauft, sollte (nicht muss) über eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers verfügen. Kann der Händler die Vollmacht nicht nachweisen, ist er spätter ggf. selbst dran.
34 Antworten
Zitat:
@Daemonarch schrieb am 8. September 2018 um 11:58:26 Uhr:
In den meisten Fällen sind Fahrzeuge, wo der Händler so handelt doch auffallend günstig, man muss also wissen, was man will.
Mit den meisten Händlern kann man verhandeln. Dann zahlt man für den Wagen mehr, und hat die gewünschte Gewährleistung. Oder man lässt es bleiben, und hat den Wagen zum günstigen Preis erworben. Wer beide Vorteile einplant guckt immer wieder in die Röhre.
Zitat:
@slaigioc schrieb am 8. September 2018 um 11:45:03 Uhr:
ok... die Privatperson steht im Brief/Fahrzeugschein
Im Brief/Fahrzeugschein steht der Vor-Halter, der ist nicht zwingend der Eigentümer und Verkäufer des Fahrzeuges.
Zitat:
@peikifex schrieb am 8. September 2018 um 10:35:56 Uhr:
Du kaufst dann von Privat. Garantie, Gewährleistung etc. Fehlanzeige.
Mit der Garantie hast du prinzipiell recht,
bei der Gewährleistung nicht.
Die ist auch beim Verkauf von privat fällig, kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden.
Wird aber nichts dazu vereinbart, gilt automatisch Gewährleistung (allerdings liegt m.W. bei Privatverkauf dann aber die Beweislast beim Käufer).
Da das BGB von Gewährleistung ausgeht, muss der Verkäufer deren Ausschluss oder Verkürzung (nur bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr möglich) nachweisen.
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Also keine Garantie, da Privatverkauf. Tatsächlich?
Riecht nach Schmu....
Zitat:
@tartra schrieb am 8. September 2018 um 13:54:16 Uhr:
Andere Leute sitzen im fetten haus oder haben das Prall gefühlte Aktiendepot und Andere trage ihre monatlichen Kröten schnellstmöglich in die Kneipe, zum Casino und zum Tabakladen..
Ein gefühltes Aktiendepot - ist es damit so wie mit der gefühlten Temperatur beim Wetterbericht?
Man hat das Gefühl mehr zu besitzen als es tatsächlich der Fall ist!😁
Gummikuh hat recht! Gewährleistung ist keineswegs automatisch ausgeschlossen, nur weil von privat gekauft wird. Aber sie kann ausgeschlossen werden, im Unterschied zum gewerblichen Verkauf. Außerdem ist die Haftungsmasse bei Kauf von privat womöglich geringer als beim Händler.
Danke an alle für die umfangreichen Antworten - um nochmal auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen: D.h. wenn auf dem Vertrag die Gewährleistung/Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wird, besteht die prinzipiell gegenüber dem Privatverkäufer oder Händler? Je nach dem ob der Händler wirklich im Auftrag des Privatverkäufers handelt oder nicht?
Jep.
Aber du musst es nachweisen und bist in der Beweis Last.
Und Gewährleistung ist keine Garantie! Bitte nicht verwechseln.
Auch jeder Verschleiß muss nicht behoben werden.
Dann kommt es darauf an welche Mängel im Kaufvertrag aufgeführt und welche verschwiegen wurden.
Der Verkäufer muss darlegen und beweisen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, wenn er sich auf diesen Ausschluss beruft.
Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass die Klausel eine AGB im Sinne des § 305 BGB ist und vom Verkäufer gestellt wurde, wenn er die Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses behauptet.
Vielleicht sollte der TE einmal nachprüfen, ob im Kaufvertrag(sentwurf) auf die AGB's des Händlers Bezug genommen wird und in diesen die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 10. September 2018 um 13:54:15 Uhr:
...Vielleicht sollte der TE einmal nachprüfen, ob im Kaufvertrag(sentwurf) auf die AGB's des Händlers Bezug genommen wird und in diesen die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Wie meinst du das jetzt? Der Vertrag ist doch imho (mutmaßlich) erst einmal ein privater zwischen dem (privaten) Verkäufer) und dem privaten Käufer. Da kann ja nicht auf eine Händler AGB verwiesen werden.
Und weiter, wie kann in dieser Händler-AGB die Gewährleistung ausgeschlossen sein? Das geht nicht, sie kann von einem Händler nur verkürzt, aber niemals generell ausgeschlossen werden.
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 10. September 2018 um 15:13:26 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 10. September 2018 um 13:54:15 Uhr:
...Vielleicht sollte der TE einmal nachprüfen, ob im Kaufvertrag(sentwurf) auf die AGB's des Händlers Bezug genommen wird und in diesen die Gewährleistung ausgeschlossen wird.
Wie meinst du das jetzt? Der Vertrag ist doch imho (mutmaßlich) erst einmal ein privater zwischen dem (privaten) Verkäufer) und dem privaten Käufer. Da kann ja nicht auf eine Händler AGB verwiesen werden.
Und weiter, wie kann in dieser Händler-AGB die Gewährleistung ausgeschlossen sein? Das geht nicht, sie kann von einem Händler nur verkürzt, aber niemals generell ausgeschlossen werden.
Selbstverständlich kann auch ein Händler wasserdicht die Gewährleistung ausschließen, der Käufer muss nur gewerblich sein ...
Da reicht auch der Friseur mit Gewerbeanmeldung, kann dann sagen, "Hey ich bin mir mein Risiko bewusst, mache einen ordentlichen Preis und ich verzichte auf die Gewährleistung"😁
Der private Vorbesitzer wird ja mit dem Händler auch einen Kaufvertrag gemacht haben, wo vermutlich jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wird. Wie kann er da ggü. dem jetzigen Käufer Garantiepflichtig sein???
Zitat:
@jaro66 schrieb am 10. September 2018 um 17:07:18 Uhr:
Der private Vorbesitzer wird ja mit dem Händler auch einen Kaufvertrag gemacht haben, wo vermutlich jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wird. Wie kann er da ggü. dem jetzigen Käufer Garantiepflichtig sein???
Wen meinst du jetzt mit "er"? Den priv. Vorbesitzer oder den Händler?
Und Garantiepflichtig ist sowieso niemand - hier dreht es sich um Gewährleistung.
Wenn es sich um einen "echten" Verkauf im Kundenauftrag handelt, dann gibt es keinen Kaufvertrag zwischen Vorbesitzer und Händler. Und wenn beim jetzigen Verkauf die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wird, dann ist der Verkäufer (in diesem Fall der Privatmann) gewährleistungspflichtig.
Sollte der Händler das Fahrzeug allerdings vom Privatmann aufgekauft haben, dann handelt es sich jetzt auch nicht um einen Verkauf im Kundenauftrag, sondern um eine unzulässige Umgehung der Gewährleistung (von evtl. steuerrechtlichen Aspekten ganz zu schweigen)
Welche Vereinbarungen damals bei Aufkauf zur Gewährleistung geschlossen wurden, interessiert eigentlich jetzt nicht.