Händler hat Gewährleistung ausgeschlossen
Hallo!
Ich habe gestern einen Gebrauchtwagen 3er BMW BJ 1997 für 5000 Euro bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft.
Eine Garantie habe ich nicht bekommen. Laut Kaufvertrag wurde das Fahrzeug:
- im Kundenauftrag verkauft: NEIN
- Fahrzeug hat diverse Mängel, wird als Bastlerfahrzeug verkauft NEIN
- Fahrzeug wird ohne Garantie/Gewährleistung verkauft JA
Auf dem Kaufvertrag ist der Stempel mit Unterschrift vom Händler drauf.
Der Wagen scheint soweit ok zu sein, jedoch läuft der Tüv in ein paar Monaten ab. Sollte ich vielleicht jetzt schon zum Tüv gehen und die Hauptuntersuchung durchführen lassen? Falls Mängel sind, ist es doch klar, dass diese beim Kauf schon waren, oder? Warte ich noch ein paar Monate bis zum eigentlichen TÜV-Termin, kann man mir evtl. was draus drehen udn sagen, zum Kaufzeitpunkt war alles ok?
Wie seht ihr das? Was soll ich am besten machen?
Gruß
Beste Antwort im Thema
Und dafür hast Du jetzt 7 Jahre benötigt um etwas zu schreiben was hier schon längst geklärt ist ?
61 Antworten
Wie wäre es wenn du den Wagen aus dem Geschäftsvermögen an dich privat verkaufst. Dann liegen die Ansprüche gegen dich als gewerbetreibenden bei dir als Privatmann. Nun könntest du den Wagen Privat an deine Mitarbeiterin verkaufen und privat natürlich die Gewährleistung ausschliessen.
Ich weiss nicht ob das gesetzlich nun ganz korrekt ist aber ich denke so könnte eine akzeptable Lösung aussehen.
Zitat:
Original geschrieben von Crash O.
Wie wäre es wenn du den Wagen aus dem Geschäftsvermögen an dich privat verkaufst.
Ist möglich, aber sollte genauer durchdacht werden.
Man kauf mit privaten und damit versteuertem Geld ein Auto aus der eigenen Firma und damit macht die Firma eine Einnahme, die sie wiederum auch wieder versteuern muss. "Richtig" gemacht nagelt man sich eine klassische Doppelbesteuerung auf den Kragen.
Dann gibt es noch das hässliche Stichwort der Gewinnverschiebung / verdeckter Gewinnausschüttung, der man sich zumindest von der Grundstruktur eines derartigen Systems erst einmal verdächtig machen könnte.
Und dann bliebe aber immer noch für den Bereich der Gewährleistung der unangenehme Begriff des "Umgehungstatbestandes", der die Gewährleistungsrechte des Käufer wie Phönix aus der Asche doch wieder auferstehen lassen kann.
Man sollte ggf. schon objektiv nachvollziehbar einen solchen Schritt erklären können, ohne dass man in eine der 2 Fallen hinein stolpert und daneben dann doch immer noch zusätzlich die Gewährleistung am Hacken hat.
Leider kein Geschäft ohne Risiko, es bleibt eigentlich nur eine Risikominimierung über eine Garantieversicherung, die eventuelle Kosten trägt und damit das eigene Restrisiko klein lässt, aber doch nicht so vollständig erlöschen lässt, wie man es gern hätte.
Quelle ADAC:
Seit 1. Januar 2002 müssen Händler/Unternehmer beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Denn ein Ausschluss der Sachmängelhaftung beim sog. Verbrauchsgüterkauf ist seither nicht mehr zulässig. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie z.B. "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung /Sachmängelhaftung verkauft" haben daher keine Wirksamkeit mehr, auch wenn einige Händler diese noch weiterhin in ihren Kaufverträgen.
Und dafür hast Du jetzt 7 Jahre benötigt um etwas zu schreiben was hier schon längst geklärt ist ?
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Ja, sonst wäre mein "account" gelöscht worden 😉
Zitat:
@Dojan schrieb am 8. November 2017 um 19:03:51 Uhr:
Ja, sonst wäre mein "account" gelöscht worden 😉
Erstens werden hier keine Accounts gelöscht und
zweitens wäre das ja kein grosses Problem.😁
Du beteiligst dich ja recht rege.😁
Moorteufelchen
Zumal die Antwort nur teilweise richtig ist. Der oben geschriebene Text klingt wie eine "Rund um Sorglos Garantie", dass ist es nicht. Es geht dabei nur um Mängel, die bereits bei Übergabe der Sache bestanden. Der Zusatz der Beweislastumkehr nach 6 Monaten wurde auch völlig vergessen ;-)
Generell: kauft doch nicht bie Händlern, wo ihr euch Gedanken machen müsst, ob ihr den neuen Tüv wegen irgendwelcher Mängel direkt nach dem Kauf macht (das hat bisher jeder Händler für mich bei Übergabe gemacht).
Ja, die Sache mit der Beweistlastumkehr ist das eine - in den ersten 6 Monaten wird ja quasi davon ausgegangen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war, danach wird's schwierig.
Die andere Einschränkung (m.E. die in der Praxis für Käufer viel erheblichere) ist die Tatsache, dass längst nicht jeder "Fehler" eines Gebrauchtwagens (auch bereits bei Übergabe) auch ein Mangel im Rechtssinne ist - Stichwort Verschleiss (was der Verbraucher oft nur auf typische Verschleißteile wie Bremsen bezieht, die Urteile zur Gewährleistung aber eben nicht). Bei etwas älteren Fahrzeugen ist viel weniger von der Gewährleistung gedeckt, als viele glauben.
Dazu gibt's schicke Urteilssammlungen wie die "ADAC Liste Mangel/Verschleiss".
Es ist immer wieder lustig, hier zu lesen:"Was, bei deinem 11 Jahre alten Gebrauchten ist zwei Wochen nach Kauf die Zylinderkopfdichtung defekt? Ab zum Händler, der MUSS das doch reparieren. Gewährleistung!!!".
So eindeutig ist das im Streitfall eben nicht...immer Einzelfallentscheidungen.
Und damit lasse ich den Thread nun wieder ruhen 😁.
Wobei hier eindeutig zu unterscheiden ist... Verschleiss: Die Funktion der Komponente ist noch gegeben, Mangel: die Komponente funktioniert nicht mehr.
So ist eine durchgebrannte H7-Birne kein Verschleiss sondern eindeutig ein Mangel.
Bei der Zylinderkopfdichtung wäre ich persönlich auch eher der Meinung, dass das ein Mangel ist, während Kupplung, Reifen und Bremsen eher zu dem Verschleiss zählen dürften.
Gruß Wensi
Die "Beweislastumkehr" in den ersten 6 Monaten greift nur, wenn ein VERBRAUCHER eine Sache kauft (eigentlich ist es keine Beweislastumkehr, sondern eine widerlegbare gesetzliche Vermutung, das ist geringfügig anders).
Und wenn ein NICHTVERBRAUCHER eine gebrauchte Sache zum Zwecke seines Broterwerbs kauft, ist der Ausschluss der Gewährleistung sehr wohl möglich.
Meine Güte, ich sehe gerade: Das Antworten in diesem Fred ist ja fast schon Störung der Totenruhe. Mea culpa.
Zitat:
@wensi1974 schrieb am 9. November 2017 um 14:10:42 Uhr:
Wobei hier eindeutig zu unterscheiden ist... Verschleiss: Die Funktion der Komponente ist noch gegeben, Mangel: die Komponente funktioniert nicht mehr.
So ist eine durchgebrannte H7-Birne kein Verschleiss sondern eindeutig ein Mangel.
Bei der Zylinderkopfdichtung wäre ich persönlich auch eher der Meinung, dass das ein Mangel ist, während Kupplung, Reifen und Bremsen eher zu dem Verschleiss zählen dürften.
Gruß Wensi
Den Begriff "Verschleiß" definieren allerdings die Gerichte i.d.R. völlig anders als du:
Verschleiß liegt nach deren Ansicht oftmals dann vor, wenn die zu erwartende durchschnittliche Lebensdauer eines Bauteils erreicht ist.
Die Beurteilung übernimmt meist ein Gutachter - alters- und laufleistungsabhängig, manchmal modellspezifisch.
Damit kann es Totalausfälle ganzer Bauteile, Turbolader, Lichtmaschinen, Getriebe, betreffen.
Tendenziell ist die Chance auf Gewährleistung bei einem 4-jährigen mit 60.000 km grösser als beim 10-jährigen mit 150.000 km.
Manche Urteile und Begründungen überraschen: Zylinderkopfdichtung als Verschleiß (ist in der "ADAC-Liste Mangel/Verschleiß" - bei Interesse googeln - enthalten) betraf ein Fahrzeug im Alter von nur 5 Jahren und mit guten 70.000km.
Als Verschleiß findet sich in dieser Liste auch ein Automatikgetriebeschaden an einem 4,5-jährigen mit 90.000 km (Der Schaden wurde zwar als unüblich bewertet, Fahrzeug war lt. den Anmerkungen zu den Urteilen Ex-Mietwagen mit erheblichen Gebrauchsspuren)
Immer Einzelfallentscheidungen...
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 09. Nov. 2017 um 20:58:15 Uhr:
Manche Urteile und Begründungen überraschen: Zylinderkopfdichtung als Verschleiß (ist in der "ADAC-Liste Mangel/Verschleiß" - bei Interesse googeln - enthalten)
Das wird hier so oft verlinkt, da kann man den Link ruhig mal posten fuer die, die nicht googeln koennen:
https://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=708614Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 9. November 2017 um 22:54:19 Uhr:
Zitat:
@HelldriverNRW schrieb am 09. Nov. 2017 um 20:58:15 Uhr:
Manche Urteile und Begründungen überraschen: Zylinderkopfdichtung als Verschleiß (ist in der "ADAC-Liste Mangel/Verschleiß" - bei Interesse googeln - enthalten)
Das wird hier so oft verlinkt, da kann man den Link ruhig mal posten fuer die, die nicht googeln koennen:
https://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=708614
Die Abgrenzung wird hier keinesfalls wirklich klarer... außerdem sind manche Entscheidungen schon "rechtshistorisch".
Möglicherweise kann man sich der Abgrenzung aber so recht gut annähern, wenn man sich fragt, ob etwas im regulären, gewöhnlichen Gebrauch "weniger wird", sich also bestimmungsgemäß abnutzt. Dann ist es im Zweifel in die Gruppe "Verschleiß" einzuordnen (wobei ein übermäßiger Verschleiß durchaus auch ein Sachmangel sein kann; Bsp.: Bremsbeläge und -scheiben sind klassische Verschleißteile; wenn sich diese aber extrem schnell abnutzen, spricht vieles für einen Sachmangel (zB falsche Materialzusammensetzung / Herstellungsfehler)).
Zitat:
@Drahkke schrieb am 5. Mai 2010 um 14:33:29 Uhr:
Schließt ein Händler die Gewährleistung vertraglich aus, obwohl er dies nach der geltenden Rechtslage nicht darf, dann tritt automatisch die Gewährleistungspflicht von 24 Monaten in Kraft, da der Händler in diesem Fall von seinem Recht, die Gewährleistung auf 12 Monate zu verkürzen, keinen Gebrauch gemacht hat.Du kannst dich im vorliegenden Fall also mehr oder weniger zufrieden in deinem Sessel zurücklehnen.
Hallo Drache,
ich danke für die Antwort.
Darum es von dir gefragt, weil nach dem Kauf es stellte sich heraus, dass Autovahrverk ist Unfallschadig.Mein Anwalt sagte, ich soll eine Anzeige bei der Polizei wegen Betrug.Ich denke, es ist zu viel Zeit und Geld.
Ich bin ein wenig verwirrt, was zu tun.