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Gutachter ermittelt den Schaden // Selbstbeteiligung, falls beide Reifen ersetzt werden müssen?

Themenstarteram 11. August 2017 um 13:47

Hallo Zusammen!

Mir ist vor ein paar Tagen jemand reingefahren.

Ich habe das Auto am nächsten morgen in die Mercedes Werkstatt gebracht und ein Gutachter hat den Schaden aufgenommen.

Aufgrund dessen, dass einer der zwei vorderen Reifen beschädigt ist, meinte der Gutachter, dass auch der nicht beschädigte Vorderreifen gewechselt werden muss, weil sonst der Unterschied des Profils zwischen dem neuen und dem gebrauchten Reifen zu gross wäre.

Zudem sagte er mir aber, dass ich so ca. 20% der Kosten (für die zwei neuen Reifen) selbst tragen müsste, weil die jetzigen Reifen ja schon gebraucht sind und sie mit neuen Reifen ersetzt werden.

?!?!?

Kann mir das jemand erklären bzw. bestätigen, dass es wirklich so ist und wenn ja, warum?

Interessiert mich doch nicht, ob die jetzigen Reifen gebraucht sind oder nicht. Die Reifen sind noch gut (Fahrzeug hat erst 8000 km drauf) und ich bin der Meinung, dass ich die Sommerreifen sogar noch für den nächsten Sommer benutzen könnte.

Was kann ich denn jetzt dafür, dass mir jemand reinfährt und man zwei Reifen wechseln muss?

Vielen Dank für Eure Unterstützung!

 

LG Massimotor

Beste Antwort im Thema

Der Verschleiß eines Neureifens findet bis 6 mm unproportional schneller statt.

Ansonsten gebe ich Delle zu 100 Prozent recht, trotzdem identifiziere ich mich nicht mit seiner Ausdrucksweise.

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Nach 8km schon die Reifen soweit runter, das beide neu müssen?

 

Was ist das für ein Gutachter, von der gegnerischen Versicherung?

Zitat:

@Bochumer81 schrieb am 11. August 2017 um 16:12:42 Uhr:

Nach 8km schon die Reifen soweit runter, das beide neu müssen?

Mit Schmackes gefahren ist das kein Problem - vielleicht sogar Frontantrieb?

Im Schadensrecht gibt es den sogenannten Abzug neu für alt. Das bedeutet, dass du durch den Unfall nicht besser gestellt werden sollst, als du vorher standest. Wenn du vorher also abgefahrene Reifen hattest gibt's einen Abzug wenn es nun brandneue gibt. Bei 8tkm sehe ich das aber eher nicht...

Wenn auf einer Achse ein Reifen beschädigt ist und neu drauf kommt, kann das schon für die Funktion des ESP und den Verschleiss des Diffi sinnvoll bis notwendig sein, auch den anderen Reifen der Achse zu wechseln. Da kommt ein Abzug Neu für Alt in Betracht.

40tkm hat bei mir noch nie ein Reifen gehalten.

Somit sehe ich die 20% als recht großzügig an.

Themenstarteram 11. August 2017 um 14:24

Wie schon oben angegeben sind die Reifen keineswegs so abgefahren, dass es neue geben müsste.

Der Grund ist einfach, dass beide Reifen gewechselt werden müssen, weil der Unterschied zum gebrauchten nicht beschädigten Reifen zu gross wäre. Er hat mir gesagt, dass es eine bestimmte Grenze gibt, wie abgefahren ein Reifen sein darf, damit der Reifen nicht auch noch neu ersetzt werden muss und mein Reifen ist wohl 1mm drüber.

Zum Gutachter selbst: Den Gutachter hat meine Werkstatt organisiert und nicht die Gegenpartei.

Und zur Frage, ob es ein Frontantrieb ist... Nein Heckantrieb

Themenstarteram 11. August 2017 um 14:28

Ich kann jetzt nachvollziehen, dass ich einen Eigenanteil auf den nicht beschädigten Reifen tragen muss.

Aber muss ich auch wirklich einen Eigenanteil für den beschädigten Reifen tragen? Wie schon angegeben sind die Reifen noch gut und ich hätte mit Sicherheit noch nächsten Sommer damit fahren können.

Der Eigenanteil soll sozusagen dem entsprechen, was Du vor dem Schaden an Nutzungsbereich schon runtergefahren hast und nun frisch dazu bekommst.

Zitat:

@Lattementa schrieb am 11. August 2017 um 16:19:10 Uhr:

Im Schadensrecht gibt es den sogenannten Abzug neu für alt. Das bedeutet, dass du durch den Unfall nicht besser gestellt werden sollst, als du vorher standest. Wenn du vorher also abgefahrene Reifen hattest gibt's einen Abzug wenn es nun brandneue gibt. Bei 8tkm sehe ich das aber eher nicht...

Abzüge neu für alt gibt nur im Kaskoschaden. Diese -Prozentualen Abzüge- begründen sich in den Vertragsbedingungen der jeweilig gültigen AKB.

Im Haftpflichschaden gibt es solche Abzüge nicht.

Hier spricht man von einer eventuell eingetretenden Wertverbeserung. Ist das Fahrzeug durch diese Reparatur im Wert gesteigert, wären Abzüge für eine Wertverbesserung gerechtfertigt.

Mit einem oder zwei neuen Reifen ist dies ganz sicher nicht der Fall.

IM KH Schaden sind Abzüge somit nicht gerechtfeftigt. Die Aussage des Sachvertändigen ist somt falsch.

Das ist einfach falsch! Gerade im Haftpflichtfall gibt es einen Abzug neu für alt. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensrecht (249 BGB)

Im Kaskobereich ist das oft in den AKB so vorgesehen.

Der BGH nimmt fast immer den Abzug nfa vor. Die Meinungen sind sicherlich nicht einheitlich.

Im Haftpflichtfall geht es überwiegend um die Wertfrage. Bei einem Verschleißteil, das im Fahrzeugleben mehfach ersetzt werden muss (wie die Bereifung), ist der Abzug nfa durchaus vertretbar. Bei Lackarbeiten oder Blechteilen etc. eher nicht.

Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Haftpflichtfall zum Beispiel eine Kürzung um 20 Prozent bei einem Restprofil von 6mm vorgenommen.

 

Az 1 U 126/00

Zitat:

@Lattementa schrieb am 11. August 2017 um 16:54:08 Uhr:

Das ist einfach falsch! Gerade im Haftpflichtfall gibt es einen Abzug neu für alt. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensrecht (249 BGB)

Das ist einfach falsch! ;)

Frag Delle, der hat das richtig erklärt. Wertverbesserung betrifft immer das ganze Fahrzeug. Wenn man statt zwei fast abgefahrenen Reifen mit 2mm zwei neue bekommt ist ein Abzug gerechtfertigt, ob da 7 oder 9mm drauf sind macht beim Fahrzeugwert keine Wertverbesserung. Es zählt im Haftpflichtschadenfall nicht das Bauteil/der Reifen einzeln betrachtet.

am 11. August 2017 um 15:11

Ihr habt aus meiner Sicht beide Recht.

Aus einem Haftpflichtschaden heraus darf man sich nicht bereichern. Soweit so klar. Aus meiner Sicht muss der Versicherer im Falle das er eine Wertverbesserung (es sei mal dahinzustellen, ob es tatsächlich eine ist) in Abzug bringen möchte eine wertäquivalente Alternative aufzeigen.

Sprich ihm Gebrauchtreifen organisieren, die die gleiche Güte haben, wie die vorherigen, für eine sach- und fachgerechte Reparatur geeignet sind, entsprechende Profiltiefe aufweisen und von dem gewählten Reparaturbetrieb akzeptiert werden.

Ist dies nicht möglich, liegt das nicht in der Sphäre des Geschädigten, da der Schädiger den Geschädigten in die (Zwangs-) lage einer notwendigen Reparatur gebracht hat.

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