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Gutachter ermittelt den Schaden // Selbstbeteiligung, falls beide Reifen ersetzt werden müssen?

Themenstarteram 11. August 2017 um 13:47

Hallo Zusammen!

Mir ist vor ein paar Tagen jemand reingefahren.

Ich habe das Auto am nächsten morgen in die Mercedes Werkstatt gebracht und ein Gutachter hat den Schaden aufgenommen.

Aufgrund dessen, dass einer der zwei vorderen Reifen beschädigt ist, meinte der Gutachter, dass auch der nicht beschädigte Vorderreifen gewechselt werden muss, weil sonst der Unterschied des Profils zwischen dem neuen und dem gebrauchten Reifen zu gross wäre.

Zudem sagte er mir aber, dass ich so ca. 20% der Kosten (für die zwei neuen Reifen) selbst tragen müsste, weil die jetzigen Reifen ja schon gebraucht sind und sie mit neuen Reifen ersetzt werden.

?!?!?

Kann mir das jemand erklären bzw. bestätigen, dass es wirklich so ist und wenn ja, warum?

Interessiert mich doch nicht, ob die jetzigen Reifen gebraucht sind oder nicht. Die Reifen sind noch gut (Fahrzeug hat erst 8000 km drauf) und ich bin der Meinung, dass ich die Sommerreifen sogar noch für den nächsten Sommer benutzen könnte.

Was kann ich denn jetzt dafür, dass mir jemand reinfährt und man zwei Reifen wechseln muss?

Vielen Dank für Eure Unterstützung!

 

LG Massimotor

Beste Antwort im Thema

Der Verschleiß eines Neureifens findet bis 6 mm unproportional schneller statt.

Ansonsten gebe ich Delle zu 100 Prozent recht, trotzdem identifiziere ich mich nicht mit seiner Ausdrucksweise.

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Mann Mann Mann, du glaubst weder mir (Rechtsanwalt) noch dem OLG Düsseldorf (siehe oben). Ich hoffe du hast das Urteil gelesen?

Dellenzaehler hat es vollkommen richtig erklärt.

Hier nochmal etwas ausführlicher:

Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.

Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Istandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist. Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäߧ 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.

Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen. Beispiele wie folgt: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbereich bereits vorbeschädigt (verdellt, angerostet usw.).

Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.

Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real.

Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.

Das was du schreibst ist grundsätzlich richtig. Allerdings kommt es bei Verschleißteilen, zum Beispiel Reifen (wie du ja auch selber erkannt hast), darauf an, wann diese das nächste Mal hätten erneuert werden müssen.

 

Da auch Du das von mir zitierte Urteil offensichtlich nicht gelesen hast hier noch mal die Zusammenfassung: bei einem Neuprofil von 8mm waren zum Schadenszeitpunkt noch 6mm vorhanden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts, in diesem Fall die Kosten für die neuen Reifen um 20 Prozent zu kürzen bestätigt. Wenn ein solches obergerichtliches Urteil zu genau diesem Fall vorliegt ist es sehr unwahrscheinlich dass ein mit so einem Fall konfrontiertes Gericht anders entscheidet..

@Lattementa schrieb am 11. August 2017 um 16:54:08 Uhr:

Das ist einfach falsch! Gerade im Haftpflichtfall gibt es einen Abzug neu für alt. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensrecht (249 BGB)

auf Wunsch des Erstellers die emotional suboptimalen Formulierungen editiert - twindance ;)

am 11. August 2017 um 19:04

ich möchte da jetzt aber noch einmal einhacken, weil wir ja nicht ganz übereinstimmen.

Bleiben wir bei dem Verschleißteil "Reifel" im Beispiel sind 2 cm sprich 25% des Reifen zum Schadenzeitpunkt abgenutzt. Muss sich das jetzt der Geschädigte tatsächlich anrechnen lassen. Sprich muss der Geschädigte jetzt tatsächlich auf die Suche gehen nach wertäquivalenten Reifen? Wer muss hier auf die Suche gehen, tatsächlich der Geschädigter oder nicht doch derjenige, der sich auf die Wertverbesserung beruft? Was ist, wenn es das Teil garnicht gebraucht gibt oder es nicht üblich ist (Bremsen) gebraucht einzubauen? Was ist wenn er das Verschleißteil gar nicht ersetzen lassen möchte. Dann trete der Vermögensvorteil sowieso nie ein.

Ich hätte zum letzten auch gerade ein praktisches Beispiel: Ich hab mir auf Grund derzeitigen Passat-Angebote ein neuen gegönnt, jedoch geleast. Zum Beginn L-Vertrages hatten die Reifen 7mm. Ich bin vertraglich verpflichtet diese Reifen mit 2mm zurückzugeben. Die 5mm Abnutzung auf die Sommerreifen werde ich während der Vertragslaufzeit nie schaffen.

Jetzt bin ich der Gekniffe im Schadenfall. Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

Der Verschleiß eines Neureifens findet bis 6 mm unproportional schneller statt.

Ansonsten gebe ich Delle zu 100 Prozent recht, trotzdem identifiziere ich mich nicht mit seiner Ausdrucksweise.

@Dellenzaehler

 

Ich werde mich nicht auf dein Niveau herablassen. Ich kann dir allerdings bestätigen, dass ich Rechtsanwalt bin und viel im Versicherungsrecht tätig. Wenn du ebenfalls Jurist wärest wüsstest du, dass das deutsche Rechtssystem nicht so funktioniert, dass jeder Fall einzeln im Gesetz geregelt ist (geht ja praktisch auch nicht). Vielmehr stellt das Gesetz abstrakte Rechtsregeln auf, die von der Rechtsprechung dann auf den individuellen Fall angewandt werden. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich im Schadensrecht bestimmte Prinzipien herausgebildet. Eines davon ist das Bereicherungsverbot. Dieses besagt dass der Geschädigte nach einem Schaden nicht besser stehen soll als vorher. Daraus folgt in bestimmten Fällen ein Abzug neu für alt wenn neue Teile verbaut werden. Wie oben schon gesagt zum Beispiel nicht bei einer neuen Heckklappe aber bei neuen Reifen um die es hier ja geht.

 

So hat es wie gesagt auch das OLG entschieden (bitte lies die Entscheidung!!!).

Eine Kontrollüberlegung zeigt auch dass die Entscheidung richtig ist. Frag mal einen Gebrauchtwagenhändler. Wenn der einem Interessenten sagt "das Auto hat eine neue Heckklappe" dann wird das kein Käufer mit einem höheren Preis honorieren (eher im Gegenteil), sagt der Händler aber "der Wagen hat komplett neue Reifen" sieht das ganz anders aus.

 

So, ich bin nun raus. Manche hier sind echt schwer erträglich.

am 11. August 2017 um 19:53

das urteil sagt nur das der abzug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. nicht mehr. in diesem vorliegenden fall hat der geschädigte sein unfall unrepariert verkauft und wollte neue reifen bezahlt bekommen. ein wenig anderer fall.

Für diesen Teil der Frage ist es rechtlich unerheblich, ob der Schaden fiktiv oder konkret abgerechnet wurde.

Man kann mit verschiedenen Meinungen leben. Es ist nun mal so, dass manches in dem einen Sprengel anders entschieden wird als in dem anderen.

Zitat:

@Lattementa schrieb am 11. August 2017 um 21:32:37 Uhr:

@Dellenzaehler

Ich werde mich nicht auf dein Niveau herablassen. Ich kann dir allerdings bestätigen, dass ich Rechtsanwalt bin und viel im Versicherungsrecht tätig. Wenn du ebenfalls Jurist wärest wüsstest du, dass das deutsche Rechtssystem nicht so funktioniert, dass jeder Fall einzeln im Gesetz geregelt ist (geht ja praktisch auch nicht). Vielmehr stellt das Gesetz abstrakte Rechtsregeln auf, die von der Rechtsprechung dann auf den individuellen Fall angewandt werden. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich im Schadensrecht bestimmte Prinzipien herausgebildet. Eines davon ist das Bereicherungsverbot. Dieses besagt dass der Geschädigte nach einem Schaden nicht besser stehen soll als vorher. Daraus folgt in bestimmten Fällen ein Abzug neu für alt wenn neue Teile verbaut werden. Wie oben schon gesagt zum Beispiel nicht bei einer neuen Heckklappe aber bei neuen Reifen um die es hier ja geht.

So hat es wie gesagt auch das OLG entschieden (bitte lies die Entscheidung!!!).

Eine Kontrollüberlegung zeigt auch dass die Entscheidung richtig ist. Frag mal einen Gebrauchtwagenhändler. Wenn der einem Interessenten sagt "das Auto hat eine neue Heckklappe" dann wird das kein Käufer mit einem höheren Preis honorieren (eher im Gegenteil), sagt der Händler aber "der Wagen hat komplett neue Reifen" sieht das ganz anders aus.

So, ich bin nun raus. Manche hier sind echt schwer erträglich.

Wenn du viel im Versicherungsrecht tätig bist, dann ist dein Posting hier um so erschreckender.

Zunächst einmal edit steht im BGB, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre Ihm der Schaden nie entstanden.

Wenn, wie hier vorliegend, aus technischen Gründen ein zweiter Reifen erforderlich ist, dann hat der Geschädigte hier überhaupt nichts auszugleichen. Er hätte beide beiden Reifen bis zu Verschleißgrenze herunterfahren können und sich vorher keine neuen kaufen müssen.

Das ist nunmal Fakt.

Wo sich der Geschädigte hier besser stellt, oder gar "bereichert" möchte ich mal nachvollziebar von dir erklärt haben.

Auch dein Beispiel mit den neuen Reifen hat weder etwas mit dem Fall hier zu tun noch ist das Praxisbezogen. Wenn die Reifen bei einem Gebrauchtwagen abgefahren sind, dann verkauft der Händler das Auto nicht oder er muss einen Nachlass in Höhe des Reifenpreises geben. Nie im Leben würde er mehr für das Fahrzeug erzielen, wenn er die abgefahrenen Reifen erneuert. Das ist völlig Weltfremd.

Und da ich viel und seit langen Jahren mit der Thematik Unfaschadenregulierung zu tun habe -jeden Tag in der Woche- kann ich dir sagen dass Abzüge neu alt in der täglichen Schadenregulierung fast überhaupt keine Rolle mehr spielen und das seit vielen Jahren nicht mehr, weil selbst die Versicherungen erkannt haben, dass dies völliger Quatsch ist. Und wenn du hier mit einem 16 Jahre alten Urteil um die Ecke kommst und das hier als "aktuelle Rechtsprechung" verkaufen möchtest, ist das einfach nur peinlich.

edit- twindance

Schlimm ist es sicher nicht ein falsche Meinung haben. Aber schlimm ist es eine falsche Meinung zu behalten.

 

Themenstarteram 14. August 2017 um 7:09

Also erst einmal möchte ich mich bei allen bedanken, die hier versucht haben mir weiterzuhelfen.

Mit so viel Resonanz hätte ich nicht gerechnet :)

Da die Meinungen hier auseinander gehen, weiss ich nun immer noch nicht, ob ich einen Ausgleich zahlen muss oder nicht, aber soweit ich es verstanden habe, ist es rechtlich schon möglich, aber praxisbezogen und üblich ist das wohl auch nicht mehr so. Ich werde mir auf jeden Fall ein paar Begründungen von euch rauspicken und zumindest versuchen ohne weitere Kosten durchzukommen.

Schlussendlich sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass ich ja prinzipiell nichts dafür kann, wenn mir jemand reinfährt und meine Reifen bei 8000 km nicht mehr komplett neu sind und somit beide ersetzt werden müssen, wenn bereits ein Reifen nicht mehr fahrtüchtig ist.

Ich bin gespannt was dabei herauskommt und werde auf jeden Fall berichten.

Vielen Dank :)

 

LG Massimotor

Themenstarteram 14. August 2017 um 11:25

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Antwort von meiner Mercedes Werkstatt erhalten:

"Quote"

sie haben lediglich Anspruch auf wieder Herstellung des Fahrzeuges wie es vor dem Unfall war. Da das Fahrzeug fast 10000 KM gelaufen ist und die reifen deswegen nicht mehr neuwertig sind bekommen Sie hier einen Abzug. Ich müsste Ihnen sonst Reifen montieren die Ganz sind und 10000 Km Laufleistung hätten, dann müssten Sie nichts bezahlen dafür . Nur so etwas hat kein Mensch.

Der Gutachter war aber sehr Human, die beiden Reifen Kosten Sie ca. 150,00€, ich denke Hierfür bekommen Sie nirgends 2 Neue Reifen für das Geld.

"Unquote"

ich mach das jetzt keine grosse Sache mehr draus.. 2 neue Premiumreifen für insgesamt 150 EUR ist wirklich in Ordnung.

Vielen Dank nochmals an alle Beteiligten.

 

Gruss

Massimotor

Was für Superreifen hast du drauf, die 375,- € pro Stück kosten, oder wie sonst passen die 20 % und die 150,- € ins Bild?

Gibt es ... Montage und aktives RDKS on top ... je nach Modell durchaus möglich.

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