Grundstückseinfahrt ohne Zufahrtsfunktion
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu einem Fall bei mir in der Straße. Es handelt sich um einen Streit, ob es sich um eine Grundstückszufahrt (wegen Parken) handelt oder nicht.
Die Einfahrt bzw. davor der vermeintliche Straßenparkplatz liegt direkt an der Straße (und noch vor der Sperrfläche) und führt nur zu einem Gehweg und dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses, also keine Parkplätze oder die Einfahrt in eine Tiefgarage. Ich weiß selbst nicht warum da eine Einfahrt ist. Ein Anwohner meinte, dass das laut StVO eine Grundstückseinfahrt sei, da ja Rettungswagen etc da auffahren können müssen (was totaler Blödsinn ist, da die Haustür nur ein paar Meter von der Straße weg ist..).
Was meint ihr, gilt so eine „Fake“ Einfahrt ohne jeglichen Sinn trotzdem als Grundstückseinfahrt und die Fläche davor muss freigehalten werden?
Danke schon mal!
LG
Triple
53 Antworten
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 2. März 2025 um 11:21:26 Uhr:
Da eine Grenzmarkierung eine Verlängerung oder Verkürzung eines an einer anderen Stelle vorgeschriebenen Halt- oder Parkverbots ist (§ 41 Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), muss sie vor der Bordsteinabsenkung auf dem Foto auch nicht angebracht werden.
Edit: gleichzeitig
Gemäß StVO darf an Stellen, an denen sowieso Halteverbot ist, kein Schild aufgestellt werden. Zudem werden an solchen Stellen auch keine Markierungen aufgebracht, denn ansonsten müßten die in jedem Kreuzungs- und Einmündungsbereich aufgebracht werden. Hier ist es ganz offensichtlich eine Furt für Fußgänger und Radfahrer und an solchen Stellen ist IMMER Halteverbot. Punkt!
Sogar kostenpflichtiges Abschleppen ist wegen massiver Behinderung/ Verhinderung der Querung möglich und rechtens.
Was willst du mir mit deinem Post sagen? Was habe ich falsch geschrieben? 😕
Du solltest dich vielleicht zuerst mal mit dem Unterschied zwischen einem Haltverbot (VZ 283) und einem eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und einem gesetzlichen Halt- bzw. gesetzlichem eingeschränktem Haltverbot auseinandersetzen. Das Wort "Halteverbot" gibt es in der StVO übrigens nicht.
Die Grenzmarkierung (VZ 299) auf dem Foto verlängert das gesetzliche eingeschränkte Haltverbot der Bordsteinabsenkung.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 2. März 2025 um 11:57:28 Uhr:
Was willst du mir mit deinem Post sagen? Was habe ich falsch geschrieben? 😕
Hier ist von Dir komplett richtig beschrieben worden, was ich unterstrich, daß man dort, weil Furt, nicht parken darf, also quasi per Gesetz Halteverbot ist. Wer dort parkt, der macht sich strafbar, egal ob mit oder ohne Schild und egal ob mit oder ohne Zick-Zack-Markierung. Punkt!
Zitat:
@TripleD schrieb am 1. März 2025 um 19:08:50 Uhr:
Ein Anwohner meinte, dass das laut StVO eine Grundstückseinfahrt sei, da ja Rettungswagen etc da auffahren können müssen (was totaler Blödsinn ist, da die Haustür nur ein paar Meter von der Straße weg ist..).
Die Pflasterung sieht mir ein bischen so aus als wenn da nicht nur Fußgänger und Radfahrer unterwegs sind. Kann es sein das da auch noch die Müllentsorgung langfährt?
Trotzallem ist für mich auch klar das das zumindest eine freizuhalten Fahrung ist. Ich würde weder den müllwerkern oder Anwohner zumuten ihre Mülltonen über den Grünstreifen zu zerren (gerade noch bei Schnee oder Naßperioden) noch der Rolatoromi und Kinderwagenschieberin sich darüberzuquälen.
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Zitat:
@moppedtrailer schrieb am 2. März 2025 um 11:43:17 Uhr:
Hier ist es ganz offensichtlich eine Furt für Fußgänger und Radfahrer ...
Das sieht man auch ganz deutlich daß dies eine Querungshilfe ist, da man auf dem ersten Bild gegenüber auch diese Querungshilfe sieht.
Welche Zufahrt meinst du?
Nicht Zufahrt sondern eine Querungshilfe von einer auf die andere Seite zum Beispiel für Leute mit Rolli, Kinderwagen oder Fahrrad die auf die andere Seite wollen.
Und genau aus dem Grund parkt man dort nicht, auf beiden Seiten.
§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg (Achtung: Gewichtsgrenze 2,8 t zGG) erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Es gibt halt Leute die parken wie sie wollen. Aber ich würde da nie auf die Idee kommen da so zu parken
Vernüftige Fahrer parken dort oder an ähnlichen Stellen nie und allen anderen ist es verboten, wie ausführlichst ausgeführt.
Damit ist es hier abschließend behandelt.
Punkt!
Aber erst, wenn ich auch noch meinen Senf dazu gebe. Roger... Over... Peep.
Dann warte mal ab, bis die auf den Plan treten, die Dir nachweisen wollen, dass Parken dort nicht geahndet werden kann, weil dort weder ein Schild steht, noch eine entsprechende Bodenmarkierung angebracht oder der Bordstein abgesenkt ist.
Das können ja wohl nur diejenigen sein, welche noch keinen Führerschein haben oder in der Fahrschule bei dem Thema am Handy irgendwelche Fragen auf MT gestellt haben, als das Thema behandelt wurde.
Allergikerwarnung.
Dieser Beitrag kann Spuren von Sarkasmus enthalten:
Ich habe vor meinem Haus den Bordstein absenken lassen, komplett auf meine Kosten. (Für einen Stellplatz auf meinem Grundstück.)
Jetzt darf ich da auf der Straße nicht mehr stehen weil das auf einmal eine Querungshilfe ist, dabei ist 80m weiter eine Fußgängerampel. Und das obwohl ich die den ganzen Bumms selber bezahlt habe, ohne mich gäbe es diese Querungshilfe doch garnicht.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 3. März 2025 um 12:34:23 Uhr:
Jetzt darf ich da auf der Straße nicht mehr stehen weil das auf einmal eine Querungshilfe ist, dabei ist 80m weiter eine Fußgängerampel. Und das obwohl ich die den ganzen Bumms selber bezahlt habe, ohne mich gäbe es diese Querungshilfe doch garnicht.
An abgesenkten Bordsteinen, somit auch an Auf-/ Ausfahrten, ist gemäß StVO ebenso Halteverbot! Wird in der Regel aber beim Einspruch (ohne durchgeführtes Abschleppen) mit Nachweis, daß es das eigene (Firmen)Fahrzeug ist, (kostenfrei) ad acta gelegt.