Grundstückseinfahrt ohne Zufahrtsfunktion
Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu einem Fall bei mir in der Straße. Es handelt sich um einen Streit, ob es sich um eine Grundstückszufahrt (wegen Parken) handelt oder nicht.
Die Einfahrt bzw. davor der vermeintliche Straßenparkplatz liegt direkt an der Straße (und noch vor der Sperrfläche) und führt nur zu einem Gehweg und dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses, also keine Parkplätze oder die Einfahrt in eine Tiefgarage. Ich weiß selbst nicht warum da eine Einfahrt ist. Ein Anwohner meinte, dass das laut StVO eine Grundstückseinfahrt sei, da ja Rettungswagen etc da auffahren können müssen (was totaler Blödsinn ist, da die Haustür nur ein paar Meter von der Straße weg ist..).
Was meint ihr, gilt so eine „Fake“ Einfahrt ohne jeglichen Sinn trotzdem als Grundstückseinfahrt und die Fläche davor muss freigehalten werden?
Danke schon mal!
LG
Triple
53 Antworten
Wenn ich da mit dem Zwillingskinderwagen durchgewollt hätte und du etwas weiter vorne gestanden hättest, hättest du womöglich auch ein Gespräch mit mir gehabt.
Ich sage es mal ganz plakativ, der Zugang zu der Straße ist da sicherlich nicht, weil der Rasen ausgegangen ist.
Insofern würde ich nicht auf die Idee kommen, diesen Zugang zuzuparken und andere zu behindern und das ganz unabhängig davon, ob das Parken dort erlaubt ist oder nicht. Außerdem ist es nicht erlaubt, da abgesenkter Bordstein.
Gruß
Uwe
Vor Fußgängerquerungen darf ja ebenfalls nicht geparkt werden.
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Die Frage ist aber: wenn man da nicht parken soll/darf, weil das zur Fußgängerquerung dient, warum fängt dann die Sperrfläche erst danach an? Hat die Stadt/Gemeinde beim Pinseln wohl wieder gepennt bzw nicht mit gedacht!?
Weil die Stadt/Gemeinde wohl zu Unrecht davon ausging, dass die Autofahrer die StVO kennen.
§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO - Und die Stadt/Gemeinde dachte fälschlicherweise, Autofahrer würden diese Vorschrift kennen.
Das wird solange zugeparkt und der gesunde Menschenverstand ausgeschaltet, bis dort ein Schild steht "Feuerwehranfahrzone" oder so ähnlich. Es ist dem deutschen Michel nicht zuzumuten, ohne ein Schild die Notwendigkeit des Freihaltens zu erkennen und zu akzeptieren. Es MUß alles zwangsläufig reguliert werden. Das ist man hierzulande so gewohnt.
Vielleicht kann man auf den grün "markierten" Bereichen parken. 😎 😁
Es wurden ja schon genug Argumente genannt, warum man dort nicht parken sollte, also wiederhole ich sie nicht. > definitiv würde ich dort auch nicht parken.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 1. März 2025 um 21:33:52 Uhr:
§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO - Und die Stadt/Gemeinde dachte fälschlicherweise, Autofahrer würden diese Vorschrift kennen.
Es wär ja auch zu einfach gewesen, die Sperrfläche 5m vorher beginnen zu lassen.
Dürfen Sperrflächen überfahren werden? Vor Ein uns Ausfahrten habe ich laut meiner Erinnerung noch nie Sperrflächen gesehen.
Wenn das im Fall vom TE keine Zufahrt offiziell für PKWs ist (wissen tun wir das nicht) so doch aber zumindest für Versorgungsfahrzeuge oder auch noch andere Fahrzeuge. Daher darf aus meiner Sicht da keine Sperrfläche sein.
Gruß
Uwe
Also ich würde schon mal die Gemeinde fragen, wozu das gut sein soll. Schon rein aus Interesse.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 2. März 2025 um 09:59:12 Uhr:
Dürfen Sperrflächen überfahren werden? Vor Ein uns Ausfahrten habe ich laut meiner Erinnerung noch nie Sperrflächen gesehen.
Nenene.
Das ist auch keine Sperrfläche.
Sondern das Zeichen 299 "Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote" (so heißt die Zickzack-Linie).
Sinn:
Zitat:
"Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot."
Hier in diesem Fall besteht sowieso ein Parkverbot wegen der Zufahrt. Und dieses ward durch die Zickzacklinie nach rechts und links noch erweitert. Daher ist der SInn garantiert der, daß größere Fahrzeuge einbiegen können (Feuerwehr) und/oder damit querende Fußgänger den Verkehr besser beobachten können.
Auf die Ausgangsfrage: dort nicht parken, Ende.
Da die weiße Markierung keine Sperrfläche (VZ 298), sondern eine Grenzmarkierung (VZ 299) ist, darf sie auch überfahren werden.
Da eine Grenzmarkierung eine Verlängerung oder Verkürzung eines an einer anderen Stelle vorgeschriebenen Halt- oder Parkverbots ist (§ 41 Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1), muss sie vor der Bordsteinabsenkung auf dem Foto auch nicht angebracht werden.
Edit: gleichzeitig