Grundstückseinfahrt ohne Zufahrtsfunktion

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu einem Fall bei mir in der Straße. Es handelt sich um einen Streit, ob es sich um eine Grundstückszufahrt (wegen Parken) handelt oder nicht.
Die Einfahrt bzw. davor der vermeintliche Straßenparkplatz liegt direkt an der Straße (und noch vor der Sperrfläche) und führt nur zu einem Gehweg und dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses, also keine Parkplätze oder die Einfahrt in eine Tiefgarage. Ich weiß selbst nicht warum da eine Einfahrt ist. Ein Anwohner meinte, dass das laut StVO eine Grundstückseinfahrt sei, da ja Rettungswagen etc da auffahren können müssen (was totaler Blödsinn ist, da die Haustür nur ein paar Meter von der Straße weg ist..).
Was meint ihr, gilt so eine „Fake“ Einfahrt ohne jeglichen Sinn trotzdem als Grundstückseinfahrt und die Fläche davor muss freigehalten werden?
Danke schon mal!

LG
Triple

53 Antworten

Zitat:

@onzlaught schrieb am 3. März 2025 um 12:34:23 Uhr:


Und das obwohl ich die den ganzen Bumms selber bezahlt habe, ohne mich gäbe es diese Querungshilfe doch garnicht.

Das kannst du doch bestimmt als gemeinnützige Spende bei der Steuer ... 😁

@onzlaught : am falschen Ende gespart. Hättest dir mal einen elektrisch absenkbaren Bordstein verlegen lassen, dann könntest du dort weiterhin parken. Nur nicht vergessen, den Bordstein wieder in die obere Stufe fahren.

@moppedtrailer : den § 12 StVO hatte ich oben zitiert. Da steht nichts von "halten verboten", sondern "parken verboten".

Zitat:

@onzlaught schrieb am 3. März 2025 um 12:34:23 Uhr:


Ich habe vor meinem Haus den Bordstein absenken lassen, komplett auf meine Kosten. (Für einen Stellplatz auf meinem Grundstück.)

Jetzt darf ich da auf der Straße nicht mehr stehen weil das auf einmal eine Querungshilfe ist,

Nöööö, jetzt ist es ein Zufahrt.

Zitat:

dabei ist 80m weiter eine Fußgängerampel.

Hm, wnen ich Dir das Auto klauen will, will ich baer nicht noch 80m über dem Gehweg fahren 😉 🙂

Zitat:

@Taunusrenner schrieb am 3. März 2025 um 12:26:09 Uhr:


Dann warte mal ab, bis die auf den Plan treten, die Dir nachweisen wollen, dass Parken dort nicht geahndet werden kann, weil dort weder ein Schild steht, noch eine entsprechende Bodenmarkierung angebracht oder der Bordstein abgesenkt ist.

Tja, wenn da kein Schild, keine Bodenmarkierung und kein abgesenkter Bordstein wäre (Achtung, Konjunktiv), dann dürfte man dort parken.

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Ei, da isser ja 😛

Ich helfe gerne. Besonders dir.

Nett von Dir, aber nein danke. Ich bin ohne Deine Einlassungen völlig glücklich.

"Hm, wenn ich Dir das Auto klauen will, will ich aber nicht noch 80m über dem Gehweg fahren 😉 🙂"

Das ist nett von dir. Schließlich würde der Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter geschickt und der kann nicht einmal den wirklichen Fahrer benennen. Hinterher bekommt er dann noch eine Fahrtenbuchauflage...

Zitat:

@PeterBH schrieb am 3. März 2025 um 16:32:41 Uhr:



@onzlaught : am falschen Ende gespart. Hättest dir mal einen elektrisch absenkbaren Bordstein verlegen lassen, dann könntest du dort weiterhin parken. Nur nicht vergessen, den Bordstein wieder in die obere Stufe fahren.

@moppedtrailer : den § 12 StVO hatte ich oben zitiert. Da steht nichts von "halten verboten", sondern "parken verboten".

Schon witzig: Parkverbots-Schilder gibt es nichtmehr, denn es gibt nur noch zwei Halteverbots-Schilder und ich wollte es hier nicht kompliziert machen! Ganz einfach: Man darf seine Karre da NICHT abstellen!

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