Gewährleistung

Hallo!

Ich habe mir am 13.04.2016 ein Gebrauchtes Auto von einem freien Händler gekauft. Kaufpreis 17800€ und vor drei Wochen habe ich die Alarmanlage getestet und diese funktioniert nicht. Daraufhin habe ich den Fehlerspeicher auslesen lassen. Es ist auch noch der Fehler hinterlegt, dass es kein Strom auf der Anhängerkupplung hinten gibt, die Standheizung einen Fehler hinterlegt und das ACC (Abstandsradar). Der Verkäufer hat mich dann gefragt, ob ich die Sachen getestet habe. Ich habe jedoch nur die Alarmanlage getestet. Anhängerkupplung kann ich nicht, da noch kein Anhänger, die Standheizung habe ich ein Mal angeschaltet jedoch qualmt es aus dem Motorraum und das ACC läuft einwandfrei trotz Fehler.
Darauf hin der Händler: "Ne, komm, das ist mir zu blöd. Wenn ein Fehlerspeicher hinterlegt ist aber die Sachen funktionieren dann lassen wir das"
Ich habe ihm dann ganz ruhig gesagt "Alles klar, in Ordnung, dann schauen Sie nur bei der Alarmanlage und der Anhängerkupplung"
Auto am Montag hingebracht und heute den Anruf bekommen, dass das Steuergerät der Alarmanlage und der Anhängerkupplung defekt sind, dies aber elektronische Teile sind und laut seiner Buchhaltung von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Ich habe ihm dann gesagt, dass dies jedoch keine Verschleißteile sind sondern Sachmängel worauf wieder dieselbe Antwort kam. Er wollte mir entgegen, ich solle nur die Teile bezahlen, den Einbau macht er umsonst. Ich habe jedoch abgelehnt.

Was ist nun zu tun? Habe keine Rechtsschutzversicherung..

Beste Antwort im Thema

Elektronische Teile von der Gewährleistung ausgeschlossen?
So ein Blödsinn.
Dass er die Arbeit bezahlen will ist doch schon ein Schuldeingeständnis.
Da würde ich gar nicht drauf eingehen. Mein Vorgehen sähe so aus:
Nochmals auf die Gewährleistung und die Sachmängelhaftung verweisen, schriftlich auf Nachbesserung mit Fristsetzung beharren.
Wenn da nichts passiert würde ich einen Anwalt einschalten.

20 weitere Antworten
20 Antworten

Man darf dann selber reparieren lassen, man darf das dann aber auch erst mal selbst bezahlen und sich die Kosten auf dem Klageweg zurückholen. Viel Spaß dabei.

Ich würde vorher einen Anwalt beauftragen, der zumindest einen Vorschuss für die Reparatur Nr. 3 vom Händler erfolgreich einfordert, dazu ist der Händler nämlich auch verpflichtet. Genauso wie er zu vielen anderen Dingen verpflichtet ist, aber das alles wird ein halbwegs erfahrener Rechtsanwalt ebenfalls gern erläutern. Raghuls posts dazu sind zwar nicht wirklich falsch, aber auch nicht unbedingt zielführend.

@zille1976 dann informier dich mal. Ich habe genug Urteile von verschiedenen Gerichten in der Hand gehabt wo die Firma dazu verdonnert wurde die Reparatur kosten zu übernehmen wenn man 2x nachgebessert hat und nichts dabei rumkam.

@birscherl da hast du recht, das hätte ich dabei erwähnen sollen.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. Juni 2016 um 22:49:23 Uhr:



Zitat:

@Raghul schrieb am 8. Juni 2016 um 22:40:40 Uhr:


@zille1976 wenn 2x nachgebessert worden ist darf man selber reparieren lassen oder Rücktritt vom Kaufvertrag vornehmen. Die Reparatur muss dann der Händler zahlen!

Vom wiederholen wirds nicht richtiger. Rücktritt, Preisminderung, Schadenersatz. Eine Repeartur die du veranlasst muss der Händler in keinem Fall bezahlen.

Doch, muss er. Die Begründung hast du ja selbst geliefert. Allerdings muss der Händler vorher die Leistung verweigern oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt haben (§ 437 i.V.m. § 281 BGB).

Zitat:

@VW_PassatB6 schrieb am 8. Juni 2016 um 07:55:06 Uhr:


Danke euch! Dann werde ich dem "netten und ruhigen" Verkäufer mal eine e-Mail schicken. Kann ich ihn auch dazu auffordern, dass er entweder nachbessert oder den Betrag auszahlen lässt?

E-Mail ist hierfür kein geeignetes Medium. Am Besten so vorgehen wie HHH1961 in dem von ihm verlinkten Post beschrieben mit Einwurfeinschreiben und Fristsetzung zur Mängelbehebung. Den Anwalt würde ich erst kontaktieren, wenn die Frist verstrichen ist, es sei denn, du hast Rechtschutz mit kostenfreier Beratung.

Zitat:

@LF117 schrieb am 9. Juni 2016 um 16:17:45 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 8. Juni 2016 um 22:49:23 Uhr:


Vom wiederholen wirds nicht richtiger. Rücktritt, Preisminderung, Schadenersatz. Eine Repeartur die du veranlasst muss der Händler in keinem Fall bezahlen.

Doch, muss er. Die Begründung hast du ja selbst geliefert. Allerdings muss der Händler vorher die Leistung verweigern oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt haben (§ 437 i.V.m. § 281 BGB).

Zitat:

@LF117 schrieb am 9. Juni 2016 um 16:17:45 Uhr:



Zitat:

@VW_PassatB6 schrieb am 8. Juni 2016 um 07:55:06 Uhr:


Danke euch! Dann werde ich dem "netten und ruhigen" Verkäufer mal eine e-Mail schicken. Kann ich ihn auch dazu auffordern, dass er entweder nachbessert oder den Betrag auszahlen lässt?

E-Mail ist hierfür kein geeignetes Medium. Am Besten so vorgehen wie HHH1961 in dem von ihm verlinkten Post beschrieben mit Einwurfeinschreiben und Fristsetzung zur Mängelbehebung. Den Anwalt würde ich erst kontaktieren, wenn die Frist verstrichen ist, es sei denn, du hast Rechtschutz mit kostenfreier Beratung.

Das hatte ich schon erwähnt, ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Warum? Weil ich erst 22 Jahre alt bin und noch nie sowas brauchte. Hier liegt ja nun das Problem..

Ähnliche Themen

Sorry, das habe ich übersehen. Lies dir den Post von HHH1961 genau durch und handle entsprechend, dann sollte das alles trotzdem kein Problem sein:

http://www.motor-talk.de/.../...r-bei-gebrauchtwagen-t4562382.html?...

Insbesondere im letzten Absatz schreibt er ja, wann man den Anwalt selbst zahlen muss und wann eben nicht.

Sehr geehrter TE ,was hat denn nun die Rücksprache mit der "Werkstatt ergeben?

Deine Antwort
Ähnliche Themen