Gewährleistung einfordern

Volvo S60 1 (R)

Hallo werte Gemeinde,

ich habe im Februar diesen Jahres einen Volvo V70 BiFuel, Bj, Erstzulassung 12/2005 preisgünstig ca. 150 km entfernt von meinem Heimatort erworben.
Es handelt sich um einen Gebrauchtwagenhändler.
Laut Vertrag min. 12 Monate Gewährleistung.

Nun habe ich bei Defekt an der Erdgassteuerung nicht meinen Händler benachrichtigt, sondern bin sogleich zu meiner Volvofiliale gedüst.

Dann hab ich das ganze noch liegen lassen .... Reperatur war am 17.03. Einfordern der aufgelaufenen Kosten von ca. 170€ erfolgt nun im November.

Nun endlich mal die Frage, kann ich ohne weiteres davon ausgehen, daß dies noch klappt? Oder habe ich einen Formfehler über die Nichtbenachrichtigung und die sehr späte Einforderung?

Besten Dank

Beste Antwort im Thema

Ei, ei, ei, ei, da geistern aber mal wieder gefährliche Halbwahrheiten durch den Raum. Zeit aufzuräumen 🙂

Also, zunächst ganz grundsätzlich: Die Gewährleistung durch einen Unternehmer ergibt sich gegenüber einem Verbraucher zwingend aus dem Gesetz (Kaufvertrag). Eine Garantie ist zwar auch im Gesetz geregelt, aber nicht zwingend. Die Gewährleistung durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher muss bei einem gebrauchten Gegenstand mindestens 12 Monate betragen.

Ein Gewährleistungsanspruch kann prinzipiell ausschließlich gegen den Verkäufer bestehen. (Ja, ich könnte Sonderfälle konstruieren, wo sich das über Rechtsnachfolge o.ä. ändert, aber mir geht es hier um die 95% der Standardfälle.) Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Handlung (z.B. Reparatur) im Rahmen der Gewährleistung ausschließlich durch den Verkäufer durchgeführt werden muss. Aber, lässt man die Handlung bei einem Dritten durchführen, wird man wohl immer die Diskussion führen müssen, ob die Handlung durch den Gewährleistungsanspruch im vollen Umfang gedeckt war und ob der Verkäufer die Handlung selber nicht günstiger hätte durchführen können.

Wenn man meint, einen Gewährleistungsanspruch zu haben und der Verkäufer will die erforderliche Handlung nicht durchführen, dann kann man sie bei einem Dritten durchführen lassen. Aber, die Kosten muss man vorstrecken und sich später vom Verkäufer, ggf. gerichtlich, zurückholen. Dabei wird sicher die Diskussion entstehen, ob die Handlung durch den Gewährleistungsanspruch überhaupt gedeckt war.

Führt der Verkäufer die Handlung durch, verlangt dafür aber eine Bezahlung, dann wird man in aller Regel auch hier das Geld vorstrecken müssen und muss es sich später, ggf. mit Hilfe eines Gerichts, wiederholen.

Der Ablauf der Gewährleistungsfrist hat keinerlei Auswirkung auf die Verjährung. Die Ansprüche, von denen wir hier reden, können aber, abweichend von der sog. regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), tatsächlich innerhalb eines Jahres verjähren (§ 475 Abs. 2 BGB), wenn dies im Kaufvertrag so vereinbart wurde. Es gibt aber verschiedene Aspekte, die den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen, dazu zählt u.a. die Klageerhebung. Verweigert der Verkäufer die Leistung endgültig, ist Eile geboten, denn dann hat man möglicherweise nur noch drei Monate Zeit, bevor man in die Verjährung läuft (§ 203 BGB).

So, alles klar? 😁

Gruß
xc90er

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Sieht nicht besonders gut aus...

Zunächst mal hättest Du Deinem Verkaufshändler Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Die Entfernung ist nun auch nicht so groß, dass man darauf hätte verzichten können. Es sei denn - und das ergibt sich nicht aus Deiner Schilderung - das Fahrzeug war nicht fahrbereit und der Transport im Verhältnis zu den Reparaturkosten unverhältnismäßig.

Aber: Versuch macht kluch 😉 Was sagt denn der Verkaufshändler? Oder hast Du den noch gar nicht gefragt und willst von uns hier vorab schon mal die Absolution?

Gruß
Frank

Sofern NICHT ausdruecklich schriftlich festgehalten, ist der GW - Vertrag in ALLEN Passagen ausschliesslich zwischen den Vertragspartnern zustande gekommen.

Die in Rechnung gestellten vertragsrelevanten und damit vertragsgegenstandsbezogenen Kosten dritter Personen werden also nur dann durch den Vertragspartner uebernommen, wenn hier eine moeglichst schriftliche Verabredung vorliegt.
Das bezieht sich im schlechtesten Fall auch auf die Vorabmeldepflicht von Schaeden.

Liegt so etwas vor ?

FREIWILLIGE Kulanz (Kostenuebernahme) kann aber durchaus moeglich sein. Also wie frank9-5 schon sagte: Einfach machen !

Gruss,
Esker

Die Erdgasanlage darf nur von einer zertifizierten Werkstatt durchgeführt werden, dies war beim Verkäufer nicht gegeben.

Ja, Absolution vorab ;-) Immer gut, aber der Brief ist nun unterwegs.

Betsen Dank für die Antworten

Noch etwas allgemeines zur Gewährleistung aus eigener Erfahrung. Wenn ihr einen Gewährleistungsanspruch geltend machen wollt:

1. Verkäufer informieren
2. falls der nicht will, sofort Klage einreichen und zwar VOR Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Ich habe 1. gemacht und 2. nach den 12 Monaten. Ergebnis, Prozess wegen Verjährung verloren. Beim nächsten Mal bin ich schlauer. Zum Glück ging es bei mir "nur" um 600 EUR.

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Ei, ei, ei, ei, da geistern aber mal wieder gefährliche Halbwahrheiten durch den Raum. Zeit aufzuräumen 🙂

Also, zunächst ganz grundsätzlich: Die Gewährleistung durch einen Unternehmer ergibt sich gegenüber einem Verbraucher zwingend aus dem Gesetz (Kaufvertrag). Eine Garantie ist zwar auch im Gesetz geregelt, aber nicht zwingend. Die Gewährleistung durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher muss bei einem gebrauchten Gegenstand mindestens 12 Monate betragen.

Ein Gewährleistungsanspruch kann prinzipiell ausschließlich gegen den Verkäufer bestehen. (Ja, ich könnte Sonderfälle konstruieren, wo sich das über Rechtsnachfolge o.ä. ändert, aber mir geht es hier um die 95% der Standardfälle.) Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Handlung (z.B. Reparatur) im Rahmen der Gewährleistung ausschließlich durch den Verkäufer durchgeführt werden muss. Aber, lässt man die Handlung bei einem Dritten durchführen, wird man wohl immer die Diskussion führen müssen, ob die Handlung durch den Gewährleistungsanspruch im vollen Umfang gedeckt war und ob der Verkäufer die Handlung selber nicht günstiger hätte durchführen können.

Wenn man meint, einen Gewährleistungsanspruch zu haben und der Verkäufer will die erforderliche Handlung nicht durchführen, dann kann man sie bei einem Dritten durchführen lassen. Aber, die Kosten muss man vorstrecken und sich später vom Verkäufer, ggf. gerichtlich, zurückholen. Dabei wird sicher die Diskussion entstehen, ob die Handlung durch den Gewährleistungsanspruch überhaupt gedeckt war.

Führt der Verkäufer die Handlung durch, verlangt dafür aber eine Bezahlung, dann wird man in aller Regel auch hier das Geld vorstrecken müssen und muss es sich später, ggf. mit Hilfe eines Gerichts, wiederholen.

Der Ablauf der Gewährleistungsfrist hat keinerlei Auswirkung auf die Verjährung. Die Ansprüche, von denen wir hier reden, können aber, abweichend von der sog. regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), tatsächlich innerhalb eines Jahres verjähren (§ 475 Abs. 2 BGB), wenn dies im Kaufvertrag so vereinbart wurde. Es gibt aber verschiedene Aspekte, die den Ablauf der Verjährungsfrist hemmen, dazu zählt u.a. die Klageerhebung. Verweigert der Verkäufer die Leistung endgültig, ist Eile geboten, denn dann hat man möglicherweise nur noch drei Monate Zeit, bevor man in die Verjährung läuft (§ 203 BGB).

So, alles klar? 😁

Gruß
xc90er

Zitat:

Original geschrieben von xc90er


So, alles klar? 😁

nö... vorher war´s klarer 😁

Es gibt sogar BGH - Urteile, nach denen man NICHT ohne vorherige Informierung und schon gar nicht ohne Einverstandniserklaerung des Vertragspartners (Verkaeufers) bei einem Schaden mit Gewaehrleistungsanspruch die naechstgelegene superteure Markenwerkstatt zwecks Reparatur ansteuern darf.

Die Differenzkosten zur guenstigeren Variante des Vertragspartners darf man dann selber uebernehmen.

Gruss,
Esker

Zitat:

Original geschrieben von mikeec


nö... vorher war´s klarer 😁

Damit kann ich gut leben 😁 Aber nicht später wie ein kleines Kind heulend angerannt kommen, wenn es mit dem Halbwissen dann doch nicht gereicht hat 😁 😉

Zitat:

Original geschrieben von esker


Es gibt sogar BGH - Urteile...

Na, da bin ich aber froh, dass sogar der BGH meiner Meinung ist. Obwohl - die wissen bestimmt, dass sie den Kürzen ziehen würden, wenn sie eine andere Auffassung vertreten würden 😛 Von daher bin ich nicht wirklich überrascht. 😁

Und, um noch ganz allgemein ein weiteres Missverständnis bzgl. BGH-Urteilen auszuräumen: BGH-Urteile müssen immer im Zusammenhang mit dem konkreten Einzelfall gelesen werden. Es lassen sich zwar auch in einigen Fällen neue allgemeine Grundsätze ableiten, aber viel zu oft wird der Fehler gemacht, dass BGH-Urteile verallgemeinert werden. In meinem Thread der interessanten Gerichtsurteile habe ich deswegen (hoffentlich) klar genug darauf hingewiesen, wo sich ein allgemeiner Aspekt findet und wo man die Besonderheiten des Falls berücksichtigen muss.

Gruß
xc90er

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