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Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf

Wer kennt sich mit der Gewährleistungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf aus? 1 Jahr gibt der Händler Gewährleistung, was beeinhaltet diese Gewährleistung, für was muss der Verkäufer alles "Gerade" stehen ?

12 Antworten

ich merke schon, hier gibts nur Neuwagenkäufer ... ;)

hmm schade ...

Wenn du einen Händler gefunden hast der ein Jahr Gewährleistung gibt , dann frag ihn einfach worauf , so einfach.

Ich könnte mir vorstellen das sich die Gewährleistung auf Motorschäden bezieht oder falls ein Rad einfach abbricht etc.

Schäden die durch schon vorhandene nicht sichtbare Mängel entstehen und das Auto praktisch fahruntüchtig machen.

Also kein Kleinkram der durch normalen Verschleiss hervorgerufen wird.

Gewährleistung ist gut.

Besser ist ein gebrauchtes Auto vor dem Kauf von einer unabhängigen Werkstatt durchleuchten zu lassen ( während der Probefahrt zb. ).

Geräusche vom Motor , ausgeschlagene Gelenke...

Es gibt viele Fehler die ein Auto nicht unbedingt Schrottreif machen aber spätetstens beim nächsten TÜV eine menge Geld kosten.

Die Gewährleistungspflicht des Händlers beträt 1 Jahr, nicht mehr und nicht weniger. Das ist Gesetz!!!

Die Gewährleistung bezieht sich auf alle vor dem Kauf entstandenen Mängel (ausser Verschleißteile, wie Kupplung, Bremsen, etc.). Wenn ich mich nicht irre übernimmt der Händler auch die Kosen für Reparaturen von Schäden die nach dem Kauf auftreten und nicht durch fahrlässiges Handeln oder nicht einhalten der Wartungsfristen verursacht wurden. Vorsicht, nach einem halben Jahr kommt es zur Beweislastumkehr, d.h. wenn nach einem halben Jahr (nach Kauf) ein Mangel auftritt, musst du dem Händler beweisen, dass er nicht durch dich bzw. durch dein Handeln verursacht wurde. Davor muss der Händler nachweisen, dass es dein Verschulden war.

@vspec

danke für Deine informative und hilfreiche Antwort ..

im vorliegenden Fall, Corsa B gekauft 4/2003 mit einem Jahr Gewährleistung durch den Händler, elektrische Servolenkung defekt, Kostenpunkt 1.100 Euro habe ich bzw. meine Freundin wohl die A-Karte gezogen ...

:(

Nicht zwingend. Ggf. einen Fachmann zu Rate ziehen. Will auch keine Fehlinfos liefern. Bin gerad auf Arbeit, ich schau zu Hause auch noch mal nach.

el. Servolenkung zählt nicht unter den Ausschluß der Gewährleistung (Verschließteile), oder?

Würd mich auf jeden Fall erkundigen! Vielleicht haste Glück.

das eine elektrische Servolenkung nach 4 Jahren (der Corsa ist Baujahr 11/99) defekt ist, könnte man meinen es sei ein Verschleissteil, allerdings sollte sowas ein ganzes Autoleben halten. Dies ist lediglich meine Meinung, wie das nun der eine oder andere Rechtsverdreher sieht ist wieder ein anderes Thema ...

@STET

Mist, ich finde das Buch leider nicht mehr, in dem das drin Stand. Sorry. Vielleicht findest du unter Google die genauen Details einer Gewährleistung.

Ja, gefunden ... leider haben wir wohl pech gehabt ...

Haftung des Verkäufers/Händlers

Ein Händler hat nun eine 2-jährige Gewährleistungspflicht auf die ordnungsgemäße Funktion und Beschaffenheit des Autos.

Der Händler kann die Gewährleistung allerdings auf ein Jahr reduzieren, was in der Regel auch gemacht wird, allerdings dem Käufer gegenüber auch deutlich gemacht werden muss. Z.Bsp. im Kaufvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers.

Im ersten halben Jahr nach dem Kauf des Autos gilt zudem die Beweislastumkehr, d.h. nicht der Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass der Wagen in einwandfreiem Zustand übergeben wurde bzw. dem Händler bekannte Mängel müssen im Kaufvertrag oder in einer Anlage zum Kaufvertrag aufgeführt werden.

Der Händler muss allerdings nicht für übliche Abnutzungserscheinungen haften.

Nach den ersten 6 Monaten ab dem Kaufdatum liegt dann die Beweislast für Mängel beim Käufer.

Laufzeit der Gewährleistung bei Reparaturen

Wird im Rahmen der Gewährleistung eine Reparatur durchgeführt und Teile ausgetauscht, so gilt für diese Reparatur nicht eine erneute Gewährleistung, sondern es auch dafür das Kaufdatum.

Haftung des Händlers auch für Folgeschäden

Verunglückt ein Autofahrer mit dem gekauften Gebrauchtwagen und ist der Unfall auf den Mangel des Wagens zurückzuführen, so muss der Händler auch für die Folgeschäden aufkommen.

Hat der Wagen also z. Bsp. defekte Bremsen und dies nachweislich bereits bei der Übergabe gehabt und passiert dann ein Unfall mit Personenschäden, so muss der Händler auch dafür aufkommen.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Liegt ein Mangel vor, für den der Händler haftet, muss zunächst versucht werden, den Wagen zu reparieren. Dafür hat der Händler in der Regel zwei Versuche.

Besteht der Mangel weiterhin, hat der Käufer folgende Möglichkeiten:

Kaufpreisminderung

Der Käufer bekommt einen Teil des Kaufpreises zurück und behält das defekte Auto.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Käufer gibt das defekte Auto zurück, bekommt den Kaufpreis abzüglich des Wertes der zwischenzeitlichen Nutzung (pro 1.000 Km rund 1% des Kaufpreises).

Folgeschäden

Der Käufer kann beim Händler Schadenersatz für entstandene Folgeschäden geltend machen.

Vorsicht

Die neue Rechtslage gilt nur für den Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler.

Bei Privatverkäufen findet das neue Recht keine Anwendung.

Man sollte sich also gut überlegen, wo man seinen Gebrauchten kauft.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Händler einen Wagen (angeblich) im Auftrag einer Privatperson verkauft. So hoffen die windigen Verkäufer die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung umgehen zu können - denn die gilt in diesem Fall ja nicht.

Wenn klar ist, dass kein so genanntes Agenturgeschäft vorliegt - der Händler also nicht das Auto "in Kommission" für den eigentlichen Besitzer verkauft - funktioniert dieser Trick nicht. Denn derartige Umgehungsgeschäfte sind vom Gesetzgeber verboten. Ist beispielsweise der eigentliche Besitzer - zufälligerweise die Freundin des Händlers - nicht einmal im Fahrzeugbrief als Besitzer eingetragen, hat der Händler vor Gericht kaum Chancen, sich gegen Ansprüche des Käufers zu wehren.

Oh, ich glaube du hast doch Pech gehabt, leider. Hab ein wenig gegoogelt und hab auch was gefunden.

Hier ein Auszug:

"...Im ersten halben Jahr nach der Übergabe des Autos an den Käufer oder die Käuferin muss der Händler beweisen, dass das Auto bei Übergabe in Ordnung war. Danach allerdings stellt sich das alte Problem: Der Käufer muss beweisen, dass man ihm ein defektes Fahrzeug angedreht hat und dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens vorgelegen hat."

Also wenn du irgendwie beweisen kannst, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand (was so gut wie unmöglich sein dürfte), ist die Reparatur kostenlos.

 

Hier der Link zum Quelltext: http://www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt/20020124/b_2.phtml

Dann bleibt nur Kulanzantrag beim Hersteller

leider auch zwecklos, da nicht scheckheftpeflegt ...

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