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Gespann-Frage

hallo,

ich werfe mal folgendes Gespann in den Raum:

Zugfahrzeug: Passat 3B 1.8, 125 PS, bei 8% Steigung 1.500 kg Anhängelast, max. 75 kg. Stützlast
Wohnwagen: Dethleffs 560 SK, Leergewicht 1442 kg, Max. Zul. Gesamtgewicht 1600 kg

ist hart an der Grenze oder ...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von jetimpackt



Aber es ist nicht erlaubt!

Du mußt zwischen Gesetz und Gewicht unterscheiden.

Wenn Du 1500Kg dranhängen darfst, dein Wohnwagen aber ein zul. Gesamtgewicht von 1600Kg hat, ist es der Polizei total egal ob er "Leer" ist und nur 1200Kg wiegt!

jet

Nur zur Klarstellung: Diese Aussage ist falsch.

Bei Anhängelasten zählen nach StVO nur die tatsächlichen Gewichte, nicht die zulässigen Höchstgewichte! Man darf also z.B. mit einem Polo oder etwas Ähnlichem tatsächlich einen LEEREN Autotrailer ziehen, der beispielsweise 800 Kg wiegt und ein zulässiges Gesamtgewicht von meinetwegen drei Tonnen hat.
Also darf der TE den Wohnwagen bis 1500 Kg ziehen, wobei es richtig ist, dass die 75 Kg Stützlast vom Gesamtgewicht des Wohnwagen sogar noch angezogen werden. In der Praxis wird die Wohnwagenachse im angekuppelten Zustand gewogen. Das spielt aber auch nur eine begrenzte Rolle, da der PKW ja auch ein maximales Gesamtgewicht hat, welches bei manchem Modell schnell erreicht ist. Zusammen darf das Gespann eben nie mehr als die Summe aus den beiden zulässigen Gesamtgewichten wiegen. Und da ist das je nach Bedarf (z.B. Zahl der Mitreisenden) bei der vorgeschlagenen Kombi schon knapp. Wenn man aber evtl. nur allein unterwegs ist, wird es sicher reichen - sogar noch mit Campingstuhl und Fahrrad 😛

22 weitere Antworten
22 Antworten

Moin moin,

meines Wissens nach garnicht möglich!!

Das zul. Gesamtgewicht des WoWa muß vom Zugfahrzeug gezogen werden können.

Das Leergewicht kommt für TÜV bzw. Polizei nicht zum tragen.

Du solltest also einen WoWa aussuchen der die 1500Kg nicht überschreitet.
Vielleicht kannst Du den (wenn ers unbedingt sein soll) ja "ablasten". Aber dann sinkt deine Zuladung auf gerade mal 58Kg. Da is also nix mit Schränke voll machen + Vorzelt + Gartenmöbel etc...

gruß

jet

Zitat:

Original geschrieben von jetimpackt


Moin moin,

meines Wissens nach garnicht möglich!!

Das zul. Gesamtgewicht des WoWa muß vom Zugfahrzeug gezogen werden können.

Das Leergewicht kommt für TÜV bzw. Polizei nicht zum tragen.

So ist das nicht korrekt:

Du darfst den Hänger bis zu einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 1500 KG bis zu einer Steigung von 8 % ziehen, nur das tatsächliche Gewicht zählt, nicht das zulässige Gesamtgewicht.

ABER:
Komfortabel ist das eher nicht. Du kannst kaum noch was einladen, und der Wagen ist "am Limit". Im Flachland für einige 100 Km geht es noch, in den Bergen wird es eher knapp. Allerdings geht es grundsätzlich auch da. Ich selber fahre mit einem 122 PS Mercedes (C-Klasse) und einem 1500 KG Eriba Nova, das geht dank Automatik, Tempomat und vor allem Heckantrieb ganz ordentlich, allerdings fahre ich bevorzugt Richtung Norden und Niederlande. Aber auch in den Bergen geht es - nur etwas langsamer als mit einem 300 PS Geländewagen 😉

also ich fahre im Norden ...

ist es nicht so, dass die 75 Kg Stützlast der AHK
von der Anhängelast abgezogen werden?

D.h. 1500 kg max. Anhängelast + 75 kg Stützlast = 1.575 kg erlaubt?

Muss sonst wohl ein grösseres Auto kaufen...
Werde den Wohni natürlich nicht voll beladen, dann
muss das doch gehen?

erik-bruno fange nicht gleich schon beim Kauf an, mit Gewichten zu feilschen, denn erfahrungsgemäß wirst Du mit dem Gewicht nicht auskommen, dazu kommt noch, das das gewicht ab Werk selten mit dem vorher angegebenen gewicht stimmt, sollte das gewicht jedoch ein Ergebnis aus einer Wiegung sein - ok - hast wenigstens den Unsicherheitsfaktor nicht mehr.
Theoretisch geht die Stützlast zu Lasten des Zugwagens, aber auch der Passat hat nur eine bestimmte Zuladung, auch da kommst schnell ins Thema überladen rein.
Der Detleffs hat 160 kg Zuladung, wo also mit Vorzelt, Gasflaschen, Campingmöbel hin? Ich persönlich würde es nicht machen!
Nordjoe

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werde ihn erstmal "Leer", also ohne Gasflaschen und Gartenmöbel etc.
auf den Platz fahren
und ein 2. Mal ohne Wohnwagen, nur Auto voll laden, losfahren ...

Willst also den WOWA von zuhause uafen Dauercamper stellen???

Zitat:

Original geschrieben von erik-bruno


ist hart an der Grenze oder ...

Ich bin mit demselben Auto mit dem gleichen Motor und etwas kleinerem, aber ähnlich schwerem Wohnwagen quer durch Spanien bis in andalusische Bergregionen sowie viel in den Alpen rumgefahren.

Die Berge hoch musste ich halt ordentlich zurückschalten und beim Anfahren an sehr steilen Stellen oder beim längeren Rangieren hat auch schon mal die Kupplung gestunken.

Also das geht schon. Aber - wie du geschrieben hast - hart an der Grenze, zumindest in Bergregionen.

Hu hu. ich nochmal

Zitat:

werde ihn erstmal "Leer", also ohne Gasflaschen und Gartenmöbel etc.

auf den Platz fahren

und ein 2. Mal ohne Wohnwagen, nur Auto voll laden, losfahren ...

Das Problem ist nicht das Gewicht als solches!!!

Das Auto hat immer etwas "Reserve" Du kannst bestimmt auch 1600Kg ziehen bevor Du was abreist.

Aber es ist nicht erlaubt!

Du mußt zwischen Gesetz und Gewicht unterscheiden.

Wenn Du 1500Kg dranhängen darfst, dein Wohnwagen aber ein zul. Gesamtgewicht von 1600Kg hat, ist es der Polizei total egal ob er "Leer" ist und nur 1200Kg wiegt!

Das Zugfahrzeug ist dann unterdimensioniert.

Du bist dann nicht Versicherungskonform unterwegs.

Mann kann viel machen aber sich nicht erwischen lassen, das ist kein Rat! ich würde es nicht machen.

gruß

jet

Zitat:

Original geschrieben von erik-bruno


also ich fahre im Norden ...

ist es nicht so, dass die 75 Kg Stützlast der AHK
von der Anhängelast abgezogen werden?

D.h. 1500 kg max. Anhängelast + 75 kg Stützlast = 1.575 kg erlaubt?

Muss sonst wohl ein grösseres Auto kaufen...
Werde den Wohni natürlich nicht voll beladen, dann
muss das doch gehen?

hi,

nein, Deine Rechnun geht nicht auf. Die 75 kg, wenn diese so vorhanden sind,
zählen zum zGG des Wohnwagens.

Gruss
Thomas

Zitat:

hi,

nein, Deine Rechnun geht nicht auf. Die 75 kg, wenn diese so vorhanden sind,
zählen zum zGG des Wohnwagens.

Gruss
Thomas

Die Stütz

last

zählt zwar zum zGG des Wohnwagens, aber nicht zur zulässigen Anhänge

last

.

Die 75kg

lasten

nämlich auf den Achsen des Zugfahrzeugs und nicht auf den Achsen des Wohnwagens.

Wer sein angekuppeltes Gespann mal auf die Waage stellt wird schnell feststellen, daß sich das nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Wirklichkeit so verhält😁

Zitat:

Original geschrieben von jetimpackt



Aber es ist nicht erlaubt!

Du mußt zwischen Gesetz und Gewicht unterscheiden.

Wenn Du 1500Kg dranhängen darfst, dein Wohnwagen aber ein zul. Gesamtgewicht von 1600Kg hat, ist es der Polizei total egal ob er "Leer" ist und nur 1200Kg wiegt!

jet

Nur zur Klarstellung: Diese Aussage ist falsch.

Bei Anhängelasten zählen nach StVO nur die tatsächlichen Gewichte, nicht die zulässigen Höchstgewichte! Man darf also z.B. mit einem Polo oder etwas Ähnlichem tatsächlich einen LEEREN Autotrailer ziehen, der beispielsweise 800 Kg wiegt und ein zulässiges Gesamtgewicht von meinetwegen drei Tonnen hat.
Also darf der TE den Wohnwagen bis 1500 Kg ziehen, wobei es richtig ist, dass die 75 Kg Stützlast vom Gesamtgewicht des Wohnwagen sogar noch angezogen werden. In der Praxis wird die Wohnwagenachse im angekuppelten Zustand gewogen. Das spielt aber auch nur eine begrenzte Rolle, da der PKW ja auch ein maximales Gesamtgewicht hat, welches bei manchem Modell schnell erreicht ist. Zusammen darf das Gespann eben nie mehr als die Summe aus den beiden zulässigen Gesamtgewichten wiegen. Und da ist das je nach Bedarf (z.B. Zahl der Mitreisenden) bei der vorgeschlagenen Kombi schon knapp. Wenn man aber evtl. nur allein unterwegs ist, wird es sicher reichen - sogar noch mit Campingstuhl und Fahrrad 😛

Zitat:

Original geschrieben von Silfux



Zitat:

hi,

nein, Deine Rechnun geht nicht auf. Die 75 kg, wenn diese so vorhanden sind,
zählen zum zGG des Wohnwagens.

Gruss
Thomas

Die Stützlast zählt zwar zum zGG des Wohnwagens, aber nicht zur zulässigen Anhängelast.
Die 75kg lasten nämlich auf den Achsen des Zugfahrzeugs und nicht auf den Achsen des Wohnwagens.
Wer sein angekuppeltes Gespann mal auf die Waage stellt wird schnell feststellen, daß sich das nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Wirklichkeit so verhält😁

Hallo zusammen,

hier ein paar Infos dazu:

1. Anhängelast (§ 42 StVZO)

Die gezogene Anhängelast bei Krafträdern, Pkw und Lkw darf weder das zulässige Gesamtgewicht (zGG) des ziehenden Fahrzeugs noch den vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert überschreiten.

Hinter Krafträdern und Pkw's dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Die Anhängelast darf dann höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(Leergewicht Zugwagen + 75 kg)

Also Anhängelast = ——————————————— = max. 750 kg

2

Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des
Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast
im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast (siehe Beispiel 3)
zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies,
wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des
Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der
Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden.

Es gibt noch eine weitere Ausnahme zur Höhe der Anhängelast, diese betrifft Geländewagen.
Laut der Richtlinie 92/21 EWG dürfen Geländewagen, die nicht als Lkw zugelassen sind, maximal
das 1,5fache des eigenen zGG höchstens aber 3500 kg ziehen. Ein Geländewagen muss folgende

Bedingungen erfüllen:

1. Allradantrieb, der abschaltbar sein darf
2. Differentialsperre oder ähnliche Einrichtung
3. Steigfähigkeit (ohne Anhänger) min. 30 %
4. und mindestens fünf der folgenden Forderungen
- vorderer Überhangwinkel > 25°
- hinterer Überhangwinkel > 20°
- Rampenwinkel > 20°
- Bodenfreiheit Vorderachse > 180 mm
- Bodenfreiheit Hinterachse > 180 mm
- Bodenfreiheit zwischen den Achsen > 200 mm

 

Beispiele

I) Zur Definition der Gewichte und Lasten werden Zugwagen und Anhänger getrennt betrachtet. Zeichnung Gespann getrennt

GZ = tatsächliches Gewicht des Zugwagens

GA = tatsächliches Gewicht des Anhängers

AZV = tatsächliche vordere Achslast des Zugwagen

AZH = tatsächliche hintere Achslast des Zugwagen

AA = Achslast des Anhängers

S = tatsächliche Stützlast

A = tatsächliche Anhängelast

 

In diesem Bild ergibt sich natürlich keine Anhängelast, deshalb wurde sie nur gestrichelt eingezeichnet, um zu verdeutlichen in welcher Richtung sie angreift wenn der Anhänger angekuppelt wäre. Allerdings kann man hier auch zeigen, welche Problematik sich bei der Messung der Anhängelast ergibt.

Die tatsächlich vorhandene Anhängelast ist variabel und hängt vom Rollwiderstand der Anhängerreifen, dem Luftwiderstand des Anhängers und der Beschleunigung des Zugwagens ab. Beim Bremsen kehrt sie sogar ihre Richtung um. Deshalb hat man bisher eine mehr oder weniger statische Größe zur Definition herangezogen.

II) Zum Gespann vereinigt ergibt sich folgendes Bild.

Zugwagen und Anhänger als Gespann

Man sieht deutlich, dass die Stützlast nun den Zugwagen belastet.

Nun folgen drei Rechenbeispiele mit konkreten Zahlen, um zu klären was erlaubt ist und was nicht. Beachten sollte man hierbei den Unterschied zwischen tatsächlichen und zulässigen Werten. Die tatsächlichen Werte, wie sie auch oben dargestellt wurden, sind diejenigen, welche tatsächlich in einem bestimmten Ladezustand messbar sind. Die zulässigen Werte sind dagegen theoretische Grenzwerte, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.

Achtung: hier kommt der interessante Teil:

Beispiel 1: zGG des Anhängers kleiner als die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.100 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.100 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.100 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.

 

Beispiel 2: zGG des Anhängers genauso groß wie die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.200 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg.

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.200 kg betragen. Er darf nicht um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.200 kg beträgt und dieses nicht überschritten werden darf.

 

Beispiel 3: zGG des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens

zGG des Anhängers = 1.300 kg, zulässige Anhängelast = 1.200 kg, zulässige Stützlast 75 kg.

Das tatsächliche Gewicht des Anhängers darf max. 1.275 kg betragen. Er darf um die Stützlast höher belastet werden, da sein zGG 1.300 kg beträgt und dieses nicht überschritten wird. Dieses ist also die einzige Konstellation, bei der Anhänger um den Wert der Stützlast schwerer sein darf als die Anhängelast vorgibt.

 

2. Stützlast (§ 44 Abs. 3 StVZO)

Bei einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter hinter Pkw darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 % der jeweiligen (tatsächlichen) Anhängelast betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 25 kg betragen. Weder die für die Anhängekupplung und die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene zulässige Stützlast dürfen überschritten werden. Auf die danach zu beachtenden Stützlasten muss an gut sichtbarer Stelle hingewiesen werden, und zwar durch ein Schild am ziehenden Fahrzeug auf die dort höchstzulässige Stützlast sowie durch ein Schild vorn am Anhänger auf die Mindeststützlast und auf die höchstzulässige Stützlast.

Soweit der Gesetzestext, in der Praxis bedeutet dies, dass es zwei Werte gibt. Den Wert, den der Hersteller des Zugwagens vorgibt und denjenigen, den der Hersteller des Anhängers vorschreibt. Der kleinere Wert ist einzuhalten. Er sollte aber möglichst voll ausgenutzt werden, da eine hohe Stützlast der Gespannstabilität dienlich ist.

Bedenken Sie weiterhin, dass die Stützlast ihren Zugwagen belastet. Im angekuppelten Zustand darf dadurch nicht das zGG des Zugwagens oder die zulässige hintere Achslast überschritten werden.

Guss

Thomas

Erlaubt ist es auf jedenfall den wohnwagen zu ziehen, und wenn es nur darum geht den wohnwagen als dauercamping wagen zu nutzen, ist es doch auch ideal. dann muss man halt 2 mal fahren oder so.

Es gibt ja auch gerade noch einen anderen thread zum überladen, da kannste ja mal auch nachlesen. Für eine einmalige reise ist das nicht so schlimm, wenn man ein paar % drüber ist, wenn dies aber notwendig ist, und man keine möglichkeit hat legal zu reisen ist das scheiße, speziel in anderen ländern kann das schonmal problematich werden.

Es ist ja auch logich, dass man einen anhänger nach dem tatsächlichen gewicht bemisst, ob man ihn ziehen darf oder nicht. Wie wäre es denn sonst bei Mietanhängern? Die haben alle ein gesammtgewicht von 750Kg, 1200Kg, und 1800Kg. Ich muss jetzt aber etwas ziehen, sodass ich auf 1400kg komme, das wäre dann ja gar nciht möglich. Man müsste also jedes mal einen Anhänger auf/ablasten. Das wäre quatch.

Ob man die stützlast adieren darf, ist immer etwas unklar. Ich habe da schon so ziemlich alles gelsesen:

1. Manche sagen man darf es
2. Manche sagen man darf es nicht
3. Manche sagen es ist Bundeslanabhängig
4. manche sagen man darf es nur bei stardeichselanhänger (ungebremste) aufgrund der sich verändernden stützlast beim eintauchen der bremse

Ich habe dazu auch noch keine eindeutige antwort gefunden, und bei mir wäre das wirklich schon sehr gut, da ich nur 450Kg anhängelast habe.

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst


Ich habe dazu auch noch keine eindeutige antwort gefunden, und bei mir wäre das wirklich schon sehr gut, da ich nur 450Kg anhängelast habe.

Dann darf Dein Anhänger genau die zulässige Stützlast des Smart schwerer als 450 kg sein, alles klar? 🙂

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