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Geschindigkeit auf 3-spuriger Straße

Hallo Zusammen,

erstmal wünsche ich noch frohe Weihnachten.

Ich hätte da folgende Frage:

Bei mir in der Nähe gibt es eine Bundesstraße mit drei Fahrspuren. Die mittlere Fahrspur wechselt hin und wieder von der einen zur anderen Seite. Also so, dass bergauf zwei Fahrspuren sind und bergab eine. Die Gegenfahrspur/en ist/sind durch zwei durchgezogene Linien getrennt.

Normalerweise würde auf so einer Straße laut StVO 100 km/h in beiden Richtungen erlaubt sein, egal ob man gerade zwei Spuren hat oder nur eine. So weit so klar.

Jetzt ist es aber so, dass immer am Beginn, wenn es zweispurig wird, ein Schild 120 km/h erlaubt. Wenn es wieder einspurig wird, steht kein weiteres Schild.

Letztens bin ich da zusammen mit einem Bekannten gefahren und bin auf den einspurigen Abschnitt 120 km/h gefahren, da ja nicht per Schild auf 100 km/h begrenzt wird.

Er meinte dann dass auf dem einspurigen Abschnitt automatisch ohne Schild wieder 100 km/h gelten würden, ich behaupte, dass weiterhin 120 km/h gelten.

Wer hat jetzt recht?

Danke für die Antworten.

 

Grüße,

diezge

Beste Antwort im Thema

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

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Du hast Unrecht. Auf dem einspurigen Abschnitt gilt Tempo 100, laut StVO §3 (3) 2. c)

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Dann würde aber auch dort nur 100 gelten.

Ich halte hier StVO Anlage 2 für einschlägig:

Zitat:

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

49 Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

Und das gilt IMHO so lange, bis es durch ein neues Verkehrsschild, dass die zHG neu regelt.

Die Zahl der Fahrstreifen pro Richtung fällt nicht darunter.

Hier gilt aber die bauliche Einrichtung, unter die, wie oben beschrieben, auch ein Mittelstreifen fällt.

Sobald es einspurig wird gilt Tempo 100. Fertig ;-)

Warum?

Weil ein Paragraph über einer Anlage steht...

Der Paragraph würde aber auch keine 120 erlauben.

 

Stimmt...

Einer von uns scheint eine (in meinem Fall neue) Brille zu brauchen. :rolleyes:

Bauliche Trennung gibt es im Fall des TE wohl nicht - habe ich zumindest so verstanden.

Dann wäre das nur bei 2 + 2 der Fall. Hier haben wir aber aber wechselnd 1 + 2 und 2 + 1.

Das kenne ich beispielsweise aus Bundesstraßen im Harz (iirc aber ohne 120).

Das Limit von 120 gilt aus meiner Sicht von daher unabhängig von der Zahl der Spuren, bis es anderweitig zurückgenommen wird.

Edith sagt, dass Du Deinen Beitrag wohl bearbeitet hast. Vorher stand da noch was anderes - aber ich hatte mitten im Schreiben einen Anruf.

Auf der einspurigen Landstraße (je Fahrtrichtung) gilt soweint nicht weiter begrenzt 100 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit. Hiervon kann abgewichen werden, wenn es mehr als nur eine Fahrspur je Fahrtrichtung gibt.

Nein. Lassen wir sämtliche Geschwindigkeitsschilder mal weg, gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t:

Ohne Mittelstreifen oder bauliche Trennung:

1+1 = 100

1+2 oder 2+1 = 100

2+2 = offen

Mit Mittelstreifen oder bauliche Trennung:

1+1 = offen

1+2 oder 2+1 = offen

2+2 = offen

Sobald Tempo 120 angeordnet ist, gilt das selbst bei 1+1 ohne Trennung.

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Die speziell an der Stelle angeordneten 120 "schlagen" aber IMHO die allgemeinen 100.

Sonst würde auch die Erläuterung

Zitat:

Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

49 Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit

(...)

2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

keinen Sinn ergeben.

Es werden eben nur sie in § 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b benannten

Zitat:

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen

rausgenommen.

Zitat:

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t

eben nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Hallo,

die StVO kenne ich schon. Aber der §3 Absatz 3c beantwortet eben meine Frage nicht.

 

Gruß,

diezge

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