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GEschädigte meldet sich erst nach einem Jahr

Themenstarteram 18. Juli 2011 um 15:11

Hallo alle,

ich würde gerne mal ein paar Informationen einholen. Vor einem Jahr bzw. halben Jahr hatte ich einen kleinen Auffahrunfall bei dem sich damals nur das Kennzeichen verbogen hatte. Mehr war es nicht, soweit ich mich erinnern kann. Ich gab ihr meine Versicherungsnummer doch die geschädigte meldete sich nicht. So und jetzt aus heiterem Himmel meldet sie sich auf einmal und möchte einen schaden geltend machen. Ist das überhaupt möglich? Mein Problem ist, das ich das Auto noch die Versicherung habe, da ich die Versicherung gewechselt habe, als ich das alte Auto verkauft habe und mir ein neues gekauft hatte. Wie sollte ich jetzt vorgehen? Die Geschädigte möchte jetzt einen Gutachter den schaden aufnehmen lassen, ist das überhaupt rechtlich zu lässig nach einem halbem Jahr?

Beste Antwort im Thema
am 18. Juli 2011 um 15:43

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

normaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb eine Woche geltend gemacht werden.

Weder normaler, noch unnormaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb einer Woche geltend gemacht werden!

Diese Aussage ist schlicht falsch.

Ein Geschädigter kann innerhalb der gesamten Verjährungsfrist (siehe oben) seine Ansprüche geltend machen - und nix mit einer Woche!

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Moin,

normaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb eine Woche geltend gemacht werden.

Ich würde mich mit der Geschädigten i.V. setzen und nachfragen, wieso sie erst jetzt Ansprüche stellt?

Vor allem aber welche Ansprüche, es kann doch sein, dass sie Rückwärts irgendwo gegen gefahren ist und nun bist Du ihr wieder eingefallen.

Da Schaden mit alten KFZ passiert ist, wo eine andere VR zuständig war, muß der Schaden ggf dort gemeldet werden.

Was die dazu sagen weiß ich nicht, weil wie soll der Sachverständige den tatsächlich verursachten Schaden erkennen, wenn ggf ein weiterer erfolgt ist?

am 18. Juli 2011 um 15:27

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

normaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb eine Woche geltend gemacht werden.

Nur ganz kurz zu dieser Aussage: Blödsinn.

 

Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren - beginnend mit dem Ende des Jahres, in welchem der Schaden eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte also bis zum 31.12.2013 (Unfall in 2010) bzw. bis zum 31.12.2014 (Unfall in 2011) Zeit (da der TE nicht mal mehr weiss, ob es vor einem, oder einem halben Jahr gewesen ist), den Schaden geltend zu machen.

Ob diese den Schaden auch nachweisen kann, steht dann auf einem anderen Blatt Papier geschrieben und ist deren Problem.

 

@TE: Den Schaden der damals zuständigen Versicherung melden und diese die Arbeit machen lassen - fertig!

He rider,

ich habe geschrieben "normalerweise" Schaden innerhalb einer Woche melden, damit ist nicht gesagt, das sie später nicht mehr gemeldet werden können.

am 18. Juli 2011 um 15:43

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

 

normaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb eine Woche geltend gemacht werden.

Weder normaler, noch unnormaler Weise müssen Schadenersatzansprüche innerhalb einer Woche geltend gemacht werden!

Diese Aussage ist schlicht falsch.

Ein Geschädigter kann innerhalb der gesamten Verjährungsfrist (siehe oben) seine Ansprüche geltend machen - und nix mit einer Woche!

Ich würde auch davon ausgehen, dass mir ein Schaden untergejubelt werden soll. Wie so sonst lässt man sich so lange Zeit ?

Corsadiesel meint vermutlich, dass der TE den Schaden damals unverzüglich seiner Versicherung anzeigen hätte müssen....

@TE

....ich würde, nachdem ich der damals aktuellen Versicherung der Ordnung halber den Schaden gemeldet habe, erst mal abwarten, was da von der Geschädigten kommt (KVA, Bilder, usw.) und mich, sollten Sachen geltend gemacht werden, die nicht von Deinem Auffahren stammen, sie erst mal den Nachweis führen lassen, dass der Schaden von Dir verursacht wurde (was wie twelferider bereits geschrieben hat, eher schwierig sein wird)....

Sollte sie tatsächlich den von Dir verursachten Schaden geltend machen (es soll ja auch noch ehrliche Menschen geben), sei so gut, und mach ihr das Leben nicht unnötig schwerer, als es ist und steh dazu, heisst, bestätige Hergang und Umfang Deinem damaligen Versicherer und kauf den Schaden entsprechend zurück, wenn es sich lohnt (das kann Dior widerum Dein aktueller Versicherer ausrechnen)!

Themenstarteram 18. Juli 2011 um 16:00

Also ich habe von dem Unfall noch Bilder gefunden die belegen das es nur ein kleiner Auffahrunfall war bei dem noch nicht einmal die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Geschädigte, möchte einen Gutachter beauftragen damit der schaden protokolliert werden kann, bis jetzt habe ich mich geweigert ihr den namen meiner Versicherung zu nennen, da ich erst mal von ihr bestätigt haben möchte was sie alles begutachten möchte. Damals haben wir den schaden schriftlich festgehalten. doch leider habe ich meinen Teil nicht mehr. Die geschädigte hat auch eine Abschrift erhalten. Nun habe ich ihr gesagt das ich erst mal eine Kopie des unfall Hergangs haben möchte.

Für die Verspätung macht die Geschädigte den Tot ihrer Mutter verantwortlich, das sie den Unfall vergessen hat.

 

Vielen dank für die Schnellen Antworten von euch.

.....naja, wenn Du Fotos hast, ist doch der Schadenumfang zum Schadenzeitpunkt belegt!

Dann gilt nur noch:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

@TE: Den Schaden der damals zuständigen Versicherung melden und diese die Arbeit machen lassen - fertig!

Du brauchst Dich nicht mehr mit der Sache beschäftigen, ausser der Schadenmeldung noch Fotos von damals beifügen!

Gutachten wird eigentlich erst ab einer Schadenssumme von 1000.- gemacht

Gut ist das du Bilder hast,aber meist kann man darauf nicht viel erkennen

Das du das schriftlich festgehaltene nach einem halben Jahr nicht mehr hast ist schlecht

Wenn es ,wie du schreibst,nur das Kennzeichen war stimmt nach meiner Meinung etwas nicht

Kennzeichen kosten 15.-€ + die neuen Plakten und vielleicht etwas Aufwandsentschädigung

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Tappi 64

Gutachten wird eigentlich erst ab einer Schadenssumme von 1000.- gemacht

.....was widerum nicht das Problem des TE ist, da erstmal der Auftraggeber des Gutachten in der (Zahlungs-)Pflicht steht!

Zitat:

Original geschrieben von Draft

...bis jetzt habe ich mich geweigert ihr den namen meiner Versicherung zu nennen..

lol... Gut dass es Pkw-Kennzeichen und den Zentralanruf der Versicherer gibt.

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Zitat:

Original geschrieben von Tappi 64

Gutachten wird eigentlich erst ab einer Schadenssumme von 1000.- gemacht

.....was widerum nicht das Problem des TE ist, da erstmal der Auftraggeber des Gutachten in der (Zahlungs-)Pflicht steht!

Stimmt,ich mußte es damals auch erst selber bezahlen.Wurde per Nachnahme geschickt.Habe ich schon vergessen

Ich glaube ich würde erstmal bei meiner Versicherung anrufen und den Fall schildern

Zitat:

Original geschrieben von Draft

Also ich habe von dem Unfall noch Bilder gefunden die belegen das es nur ein kleiner Auffahrunfall war bei dem noch nicht einmal die Stoßstange in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Geschädigte, möchte einen Gutachter beauftragen damit der schaden protokolliert werden kann, bis jetzt habe ich mich geweigert ihr den namen meiner Versicherung zu nennen, da ich erst mal von ihr bestätigt haben möchte was sie alles begutachten möchte. Damals haben wir den schaden schriftlich festgehalten. doch leider habe ich meinen Teil nicht mehr. Die geschädigte hat auch eine Abschrift erhalten. Nun habe ich ihr gesagt das ich erst mal eine Kopie des unfall Hergangs haben möchte.

Für die Verspätung macht die Geschädigte den Tot ihrer Mutter verantwortlich, das sie den Unfall vergessen hat.

 

Vielen dank für die Schnellen Antworten von euch.

Wundert mich, dass es noch keiner geschrieben hat, aber:

Die Geschädigte hat Ansprüche gegenüber Deiner Versicherung, ob es Dir passt oder nicht. Du hast keinerlei Rechte, Forderungen an die Geschädigte zu stellen und das Prozedere bestimmst auch nicht Du. Das ist in solchen Fällen die normative Kraft des Faktischen und hat sich wohl auch durchaus bewährt ...

Grüße

Superlolle

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