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Gemeinde tut nix gegen Gefahrenstellen?

Hallo zusammen,

die Frage mag ungewöhnlich klingen, wo wir doch in Deutschland gerne alles überreglementieren. ;) Und ich selbst bin auch gerne mit dem Auto, Fahrrad oder zu Fuß viel und zügig unterwegs. Dennoch: meine Gemeinde (die ich besser erst mal nicht nenne) stellt mich vor Rätsel. Daher würde ich gerne zur Diskussion stellen, was man in so einem Fall sinnvollerweise macht...

Ich wohne beruflich bedingt seit einigen Jahren in einer bayerischen Kleinstadtgemeinde, die ihre Infrastruktur in den letzten Jahrzehnten anscheinend recht autofreundlich gestalten wollte. Dagegen ist erst mal nichts einzuwenden, wenn darunter nicht andere Verkehrsteilnehmer und am Ende die Sicherheit leiden würden. Einige Beispiele:

- Tempo 30 im Wohngebiet ist selten, rund um die Grundschule, vor Spielplätzen und Kindergärten besteht Tempo 50

- auffällig breite Straßen stehen teils fehlenden Gehwegen gegenüber, Fahrradinfrastruktur existiert nahezu nicht. Im Wohngebiet wurde ein 40 Meter großer Kreisverkehr gebaut, dafür mussten dann die umgebenden Gehwege auf 1 Meter Breite verengt werden.

- aber auch die großzügige Straßeninfrastruktur wird schlecht gepflegt. Straßen sind in schlechtem Zustand, Fahrbahnmarkierungen eher optional und teils falsch (Farbreste zeigen Überwege an, wo schon lange keine mehr sind), ein Schaden in der Asphaltdecke in einer engen Kurve wurde mit einem Flicken Katzenkopfpflaster ausgebessert. Da freut sich der Mopedfahrer. :eek:

- Sichtdreiecke wurden im gesamten Siedlungsgebiet so gut wie nicht berücksichtigt. Bewuchs aus Privatgärten ragt auf Fahrbahnen und Gehsteige. Manchmal wachsen Hecken über den Gehsteig bis auf die Fahrbahn (ich übertreibe nicht!). Es gibt Kreuzungen, die sind für Fußgänger wie Autofahrer praktisch überhaupt nicht einsehbar, wie eine Ausfahrt mit Sichtschutzwänden links und rechts.

Natürlich habe ich konstruktiv Verbesserungen bei der Gemeinde angeregt, ein Eimer Farbe oder ein 30er-Schild kostet nicht viel Geld, manchmal müsste auch nur mal ein Grundstücksbesitzer seine Hecke stutzen. Antwort: wir sehen da kein Problem, Freiheit ist ein hohes Gut.

Ich habe bei der Verkehrspolizei des Landkreises angefragt, ob die dazu eine Meinung hat. "Wir melden uns" - das war vor einem Jahr.

Es mutet skurril an, dass morgens um halb 8 die Grundschüler hier in Warnweste und mit Blinkelichtern zur Schule tingeln und sich vorsichtig über die schlecht einsehbaren Einmündungen tasten, während der Pkw-Verkehr mit 70 vorbeirauscht (die eh schon laschen Tempolimits werden natürlich nie kontrolliert). Selbst ich als Erwachsener fühle mich auf dem Bike hier unwohl.

Was würdet Ihr tun? Und nein, wegziehen ist keine Option...

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55 Antworten

Keine 2 Kilometer von den oben beschriebenen Ecken entfernt: https://www.br.de/.../...dshut-siebenjaehriges-maedchen-stirbt,TsY9jjI

Kurz vor der Unfallstelle Tempo 30 aufgehoben, obwohl es sich um einen schwer einsehbaren Knick mit Rad- und Fußgängerquerung handelt. Ich vermute, das Kind wurde von der A-Säule des Autos verdeckt. Ich kenne die Familie des Mädchens nicht, trotzdem geht einem sowas nahe, auch weil man gerade erst vergeblich auf die Unzulänglichkeiten in der Verkehrssicherung hingewiesen hat. :(

Tragisch.

 

Mach was Gutes draus. Jetzt ist der perfekte Zeitpunkt deine Gefahrenstelle nochmal bei der Gemeinde aufs Tableau zu bringen.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. September 2023 um 09:43:33 Uhr:

@crafter276

Ganz schlechtes Beispiel. In dem Fall hat die Gemeinde nach Recht und Gesetz gehandelt. Wenn die Dame zu dämlich oder zu eitel ist, ein E-Kennzeichen zu beantragen, darf sie sich halt nicht auf einen Parkplatz stellen, der eindeutig nur für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen ausgeschildert ist. So einfach ist die Welt.

Sorry, aber das ist doch nur wieder reine Bürokratie, Paragraphenreiterei und Willkür.

Wenn das Fahrzeug an der E-Ladesäule angeschlossen ist, ist es völlig unabhängig, ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen besitzt oder nicht.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 2. November 2023 um 11:14:10 Uhr:

 

Sorry, aber das ist doch nur wieder reine Bürokratie, Paragraphenreiterei und Willkür.

Wenn das Fahrzeug an der E-Ladesäule angeschlossen ist, ist es völlig unabhängig, ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen besitzt oder nicht.

Nö. Es gibt schließlich auch PHEV, die die Anforderungen für ein E-Kennzeichen nicht aufweisen. Das Gesetz ist eindeutig formuliert, Dummheit schützt vor Strafe nicht.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. September 2023 um 09:43:33 Uhr:

In dem Fall hat die Gemeinde nach Recht und Gesetz gehandelt.

Nö; denn es stand geschrieben, daß das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen war.

Zitat:

... Und noch ein Beispiel: Eine Frau hat ihr Fahrzeug auf einem für E-Autos reservierten Platz abgestellt, und an die Ladestation angeschlossen. ...

Ein Nicht-E-Fahrzeug wird man da wohl kaum anschließen?

Übrigens hat es inzwischen jede Menge E-Fahrzeuge, deren Kennzeichen nicht darauf hinweist, was von der Feuerwehr, soweit ich mitbekommen habe, kritisiert wird, da diese vor einem evftl. Löschvorgang immer erst ermitteln müssen, ob es ein herkömmliches oder ein E-Fahrzeug ist.

Zitat:

@zm01 schrieb am 15. September 2023 um 21:48:54 Uhr:

Im Bild das Beispiel Grundschule. Gebäude rechts, das daneben ist der Eingang, davor die Bushaltestelle. Schüler überqueren hier auch die Straße. Hier besteht Tempo 50. Versteh ich nicht...

Hier ist im Bereich von Schulen und Kita's allgemein Tempo 30, wenn schon oft auf den Nutzungszeitraum der jeweiligen Einrichtung begrenzt, also meist Mo-Fr von 06:00 bis 17:00 Uhr, außerhalb ist Tempo 50.

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 2. November 2023 um 14:23:25 Uhr:

Nö; denn es stand geschrieben, daß das Fahrzeug an die Ladesäule angeschlossen war.

Lesen und verstehen: Emog.

Es steht geschrieben: nur mit dem E-Kennzeichen oder der blauen Plakette bei ausländischen Fahrzeugen darf an entsprechend ausgeschilderten Plätzen geparkt und geladen werden.

Was genau ist da eine Gefahrenstelle, die die Gemeinde beseitigen soll?

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 2. November 2023 um 15:51:04 Uhr:

Lesen und verstehen:

Nicht immer so von oben herab.

Hast bezüglich Deiner Kernantwort mit dem Hinweis auf's EmoG zwar Recht, nur stellt sich dann die Frage, warum Kennzeichen für E-Pkw ohne "E" am Schluß des Kennzeichens ausgegeben werden?

Gemäß aktueller FZV haben E-Fahrzeuge lt. deren Beispiel in Abschnitt 5a mit Verweis auf Abschnitt 4 ein "E" am Ende des Kennzeichens analog zum "H" bei Oldtimern.

Wieso stellt die Zulassungsbehörde für E-Pkw also Kennzeichen ohne "E" aus?

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

"Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199)"

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html

Zitat:

Abschnitt 5a

Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

1.

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.

->

Zitat:

Abschnitt 4

Oldtimerkennzeichen

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 2. November 2023 um 16:52:52 Uhr:

 

Wieso stellt die Zulassungsbehörde für E-Pkw also Kennzeichen ohne "E" aus?

Weil das ein "kann" ist und kein "muss". Manch einer will es aus ästhetischen Gründen nicht, manch einer kann sonst sein Wunschkennzeichen nicht realisieren (max. 8 Stellen) und manch einer vergisst es oder es verbockt es das Autohaus bei der Anmeldung.

Zitat:

@Wauhoo [url=https://www.motor-talk.de/.../...gen-gefahrenstellen-t7525072.html?...]schrieb am 2. November 2023 um 16:52:52

Wieso stellt die Zulassungsbehörde für E-Pkw also Kennzeichen ohne "E" aus?

Wenn Du schon die FZV aufschlägst, dann lese doch einfach alles.

§ 11 Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge2

(1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen. Für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes gilt Satz 1 jedoch nur, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

Ob E oder nicht E muss beantragt werden, liegen die Voraussetzungen vor, ist ein E Kennzeichen zuzutellen.

Ohne Antrag kein E.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gibt's trotz Antrag kein E.

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