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Gegnerische Versicherung lehnt Schaden ab - Klage!?

Themenstarteram 2. Dezember 2017 um 16:10

Hallo zusammen,

Im Juni fuhr in mein stehenden Scirocco ein Radfahrer rein.

Der Unfall wurde der Haftpflichtversicherung des Radfahrers gemeldet und ich nahm mir einen Fachanwalt zu Abwicklung. Die Kostenübernahme von der gegnerischen Versicherung für den Anwalt wurde mir vom Anwalt bestätigt.

Schaden am Kotflügel links und riesen Delle in der Tür vorhanden. Auch der Holm ist beschädigt und unter dieser Beschädigung auch ein frischer Kratzer im Asphalt erkennbar.

Ich zu Vw gefahren und KV eingeholt. Summe 3500 Euro.

Die Versicherung meldet Zweifel an und beauftragt eigenen SV. Dieser erstellt Gutachten über 1700 Euro. Schaden am Holm nicht unfallkausal.

 

Daraufhin wurde erst einmal auf die Zahlung der 1700 Euro gewartet, diese kam aber nicht.

 

Nach mehreren Mahnungen lehnt die Versicherung auch die Regulierung der Schadenssumme von 1700 Euro ab, da der Schaden am Holm nicht unfallkausal sein soll und ich somit die Versicherung arglistig mit Verschweigen eines Altschadens täuschen wollte. Ich bin aber davon ausgegangen, dass der Schaden zum Unfall gehört. Ein Altschaden ist mir nicht bekannt.

 

Nun sagt mein Anwalt, wir könnten versuchen die ursprünglichen 3500 Euro einzuklagen oder aber eben die 1700 Euro (bessere Erfolgschancen).

 

Ich bin mir eben selbst nicht sicher ob der Schaden am Holm von dem Unfall stammt oder von einem Unfall den ich nicht mitbekommen habe. Jedenfalls war mir der Schaden am Holm vorher nicht aufgefallen und auch die Spuren im Asphalt deuteten für mich auf die Verursachung durch den Radfahrer hin.

 

Daher möchte ich erstmal die 1700 Euro, die eigentlich unstrittig sind, einklagen.

 

Der Anwalt redet aber von einem Kostenrisiko falls wir unterliegen sollten. Auch soll ich Gerichtskosten vorstrecken. Es liegt keine Rechtsschutzversicherung vor.

 

Was soll ich machen, wie stehen meine Chancen? 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Hardjumper88 schrieb am 4. Dezember 2017 um 09:40:25 Uhr:

und die geringere unstrittige Summe von 1700 (erstellt vom Gutachter der Versicherung) einzuklagen. Ohne Klage rührt die Versicherung nicht mehr. Hab Grad mal angerufen: leider keine Infos, wenden Sie sich an ihren Anwalt.

1) Reichen die 1700€ denn überhaupt für eine Reparatur?

2) Warum machtst du so einen Blödsinn? Du hast einen Anwalt - wenn auch vielleicht nicht den besten - da ist es überaus kontraproduktiv sich selber hinter dessen Rücken in die Regulierung einzumischen. Und wenn eh schon eine Klage im Raum steht: Niemals, nein auch dann nicht, auf gar keinen Fall telefonischen Kontakt. Alles schriftlich und alles über deinen Anwalt.

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Zitat:

@Hardjumper88 schrieb am 4. Dezember 2017 um 09:40:25 Uhr:

und die geringere unstrittige Summe von 1700 (erstellt vom Gutachter der Versicherung) einzuklagen. Ohne Klage rührt die Versicherung nicht mehr. Hab Grad mal angerufen: leider keine Infos, wenden Sie sich an ihren Anwalt.

1) Reichen die 1700€ denn überhaupt für eine Reparatur?

2) Warum machtst du so einen Blödsinn? Du hast einen Anwalt - wenn auch vielleicht nicht den besten - da ist es überaus kontraproduktiv sich selber hinter dessen Rücken in die Regulierung einzumischen. Und wenn eh schon eine Klage im Raum steht: Niemals, nein auch dann nicht, auf gar keinen Fall telefonischen Kontakt. Alles schriftlich und alles über deinen Anwalt.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 3. Dezember 2017 um 12:51:07 Uhr:

Du siehst das vielleicht nicht ein, aber nach den normalen Versicherungsbedingungen (Abwehr unberechtigter Ansprüche) ist das nun mal so. Der Radfahrer ist verpflichtet, seine Versicherung von Schadensfällen zu unterrichten (hat er auch gemacht). Wird er dann verklagt, muss er das ebenfalls der Versicherung mitteilen und die übernimmt die Prozessrisiken.

Da die normale HP Versicherung keine Pflichtversicherung ist, ist der Fahrradfahrer erstmal zu nichts verpflichtet. Hier geht es ja nicht um die KFZ HP :)

Schon mal was von Obliegenheitsverletzungen gehört? Nach so ziemlich allen Versicherungsbedingungen muss ein Schadensfall gemeldet werden. Da macht die private Haftpflichtversicherung keine Ausnahme. Und da die Abwehr unberechtigter Ansprüche auch der priv. Haftpflichtversicherung obliegt, wäre der Radfahrer nicht schön, aber blöd, wenn er eine Klage verschweigt.

Zitat:

@Hardjumper88 schrieb am 04. Dez. 2017 um 09:40:25 Uhr:

Also macht es wirklich Sinn, anstatt das weitere von der Versicherung geforderte Gutachten erstellen zu lassen

Nunja: Es ist jetzt nur noch eine reine Kalkulation mit Risikoabwägung.

Derzeit sähe es ja so aus:

Szenario A)

Du forderst 1700€, wirst eher wahrscheinlich (vielleicht zu 95%) vor Gericht gewinnen. Der Schaden und der Unfall sind ja unstrittig. Auch, dass die 1700€ Schäden durch den Radler verursacht wurden scheint ja festzustehen. Einzig die Betrugsabsicht "hindert" ja derzeit noch die Auszahlung. Da würde ich mir aber relativ wenig Sorgen machen. Da du in diesem Szenario gewinnst, müsste die gegnerische Versicherung Anwalt und Gerichtskosten zahlen. Am Ende stündest du also mit 1700€ da.

 

Szenario B)

Du forderst 3500€. Dafür solltest du ein Gutachten erstellen lassen. Dieses wird dich erstmal um die 500€ kosten. Dein Gegner will nur 1700€ zahlen. Vor Gericht kommt dann der entsprechend dritte Gutachter ins Spiel, der nicht unwahrscheinlich irgendwas in der Mitte "tippt"; ich gehe mal davon aus, dass der Schweller auch vom Radfahrer beschädigt wurde! Der dritte Gutachter sagt jetzt also hypothetisch 2600€. Also genau in der "Mitte". Am Ende haben also beide Parteien gleich "Recht". Entsprechend bekommst du 2600€ zugesprochen. Jetzt das aber: ihr habt beide zu 50% Recht, also tragt ihr auch beide (zu 50% - Bedenke, dass die Aufteilung entsprechend des Endergebnisses abhängig ist) die Verfahrenskosten. Am Ende ist es also gar nicht mal unwahrscheinlich, dass man sogar mit noch weniger als 1700€ raus geht.

am 4. Dezember 2017 um 12:25

Wie wird eigentlich die höhere Betriebsgefahr des PKW ggü. dem Radfahrer bewertet / umgesetzt?

Zitat:

@rufus608 schrieb am 04. Dez. 2017 um 13:25:59 Uhr:

Wie wird eigentlich die höhere Betriebsgefahr des PKW ggü. dem Radfahrer bewertet / umgesetzt?

Vermutlich außer Acht zu lassen, da der PKW stand.

Im Falle B würden die Verfahrenskosten aber nicht 50:50 aufgeteilt, sondern im Verhältnis 3.500,- € zu 2.600,- €, wären ungefähr 75% für den Beklagten und 25% für den Kläger.

Nur wenn der Gegner 1.700,- € sofort anerkennt würden die danach entstehenden Kosten 50:50 geteilt. Was gerade bei einem weiteren Gutachten sich negativ auswirkt.

Ich weiß auch nicht, ob ich noch ein weiteres Gutachten veranlassen würde. Vielleicht einen Gutachter mal fragen und wenn der die Kausalität bejaht, gleich klagen. Denn auch dieses weitere Gutachten kostet Geld, was im Rechtsstreit dann je nach Urteil von dem Gegner nur teilweise oder ganz bezahlt werden muss.

Zitat:

@guruhu schrieb am 4. Dezember 2017 um 13:27:22 Uhr:

Zitat:

@rufus608 schrieb am 04. Dez. 2017 um 13:25:59 Uhr:

Wie wird eigentlich die höhere Betriebsgefahr des PKW ggü. dem Radfahrer bewertet / umgesetzt?

Vermutlich außer Acht zu lassen, da der PKW stand.

Solange er nicht quer und unbeleuchtet bei Nacht auf dem Fahrradweg stand.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 04. Dez. 2017 um 13:34:39 Uhr:

Solange er nicht quer und unbeleuchtet bei Nacht auf dem Fahrradweg stand.

Naja, dem Radfahrer die Vorfahrt genommen und schnell eine Vollbremsung hingelegt und der Wagen "stand" auch. Ich nehme aber mal an, dass der TE das nicht meinte. Seine Schilderung ist dahingehend ja recht "dürftig". Selbst wenn der Wagen quer auf dem Radweg stand würde ich eine unmittelbare Betriebsgefahr nicht zwingend bejahen. Der VW hätte auch ein Benz sein können. Ein Rolf Benz, der am nächsten Morgen vom Sperrmüllkommando abgeholt werden würde ;)

 

Ich weiß auch nicht wie du genau auf deine Quotelung kommst und wo jetzt der Denkfehler liegt. Ist aber auch egal, die Quintessenz in welche Richtung es (nicht unwahrscheinlich) gehen kann ist gesagt, die genauen Beträge sollte sich der TE von seinem Anwalt "vor rechnen" lassen, oder selbst mal mit den Zahlen jonglieren.

3.500,- werden eingeklagt, 2.600,- zugesprochen = ungefähr 75 % gewonnen und ungefähr 25 % verloren. Danach die Kostenteilung.

Wenn der Gegner aber nach Klagezustellung die 1.700,- € anerkennt, und zwar sofort und noch vor der mdl. Verhandlung, dann bleiben nur noch 1.800,- € Gegenstandswert für die mdl. Verhandlung und für die Urteilsgebühr. Werden dann weitere 900,- € zugesprochen, wären das dann 50:50.

Hieße in etwa die Kosten bis zum Datum 75% der Beklagte, 25% der Kläger und nach dem Datum halt 50:50. Das Gutachten würde erst nach dem Anerkenntnis in Auftrag gegeben, also zahlt jeder in dem Fall die Hälfte der Gutachterkosten.

Mein Beispiel sollte auch nur verdeutlichen, dass beim stehenden Fahrzeug die Betriebsgefahr nicht zwingend entfällt. Beim Zusammenstoß mit der Rolf Benz Sperrmüll Garnitur wäre dieser vermutlich kein Schaden entstanden. Mit etwas Glück auch dem Radfahrer nicht, je nachdem, wo er dann landet.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 04. Dez. 2017 um 13:54:12 Uhr:

Mein Beispiel sollte auch nur verdeutlichen, dass beim stehenden Fahrzeug die Betriebsgefahr nicht zwingend entfällt. Beim Zusammenstoß mit der Rolf Benz Sperrmüll Garnitur wäre dieser vermutlich kein Schaden entstanden. Mit etwas Glück auch dem Radfahrer nicht, je nachdem, wo er dann landet.

Ok, also den Fall, dass noch vor der Verhandlung was anerkannt wird, habe ich jetzt außer Acht gelassen, das stimmt schon.

 

Ja, beim Benz wäre der Schaden möglicherweise noch größer geworden, als beim VW :D

Wie genau die Situation einzuschätzen ist, wissen wohl nur zwei Leute im Detail.

Lümmel, ein VW ist immer noch mehr wert als eine Rolf Benz Garnitur, die vom Sperrmüll abgeholt werden soll. Das schreib ich dir als VW-Fahrer und ehemaliger Rolf Benz Garnitur Eigentümer.

Kommt auch drauf an, einige Leute schmeißen auch ne gute Benz Garnitur weg und vergleichen dann mit einem durgerostetem Golf 2 oder 3. Was ist da dann wohl mehr wert??:)

Ich habe nicht gesagt, dass die Benz mehr Wert ist als der VW. Macht auch kaum Sinn, denn immerhin kann auch ein Volkswagen an den 100k kratzen. Gleichwohl habe ich noch keinen Beulendoktor gesehen, der eine Ledercouch ausbeult. Beim Auto hingegen bekommt man u.U. mit wenig Geld ziemlich viel Beule weg. Manchmal muss man auch nicht alles immer bittererernst nehmen. Ich war jedenfalls geschockt, was unser ~28 Jahre altes Sofa mit Katzenverschönerungen Wert war. Den Sperrmüll habe ich am gleichen Tag noch abbestellt und gut was als "Anzahlung" für die neue bekommen.

Aber so langsam wird das zu sehr OT :D

 

Fassen wir also zusammen:

Weiteres Gutachten und Klage auf ebendieses kann nach hinten losgehen, Betriebsgefahr ist tendenziell eher zu verneinen ;)

 

So oder so sollte jedoch, wie ihr schon gesagt habt, ein weiterer Gutachter unverbindlich befragt werden.

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