Gegenseite möchte verkauftes Auto sehen
Hallo,
ich hatte einen nichtverschuldeten Unfall. Der Sachverständiger hatte den Restwert mit 6000 € beziffert, losgeworden bin ich den Wagen aber für 6400 €.
Jetzt möchte die gegnerische Versicherung das Fahrzeug sehen, ich habe denen mitgeteilt, das ich das Fahrzeug verkauft habe, da aber der Fahrzeugbrief noch bei der Bank ist, ist die Verischerung der Meinung, das der Kaufvertrag nicht gültig ist, ich habe aber schriftlich mit dem Käufer ein Vertrag, wo drinsteht, das der Brief nachgereicht wird. Eine Anzahlung hat er schon geleistet.
Meine Frage: Kann die Versicherung jetzt einfach sagen, das der Kaufvertrag nicht zu stande gekommen ist und haben die das Recht, das Fahzeug zu begutachten, obwohl es ein Sachverständiger schon getan hat?
Vielen Dank schonmal
Beste Antwort im Thema
...finde es schon frech solch behauptungen hier aufzustellen ohne mal eine Quelle nennen zu können und dann noch so eine Antwort 🙄
Sich innerhalb von vier Beiträgen so ins Aus zu befördern schafft nicht jeder aber du schon...
Schulmeistern solltest du deinesgleichen aber lieber nicht hier...
Ganz arme Seele sage ich nur...
21 Antworten
Meinst du, dass dein Auftreten hier nicht bissl zu überheblich ist und deine Selbstüberschätzung gar nicht gut ankommt 😕
Ich bin hier raus...
Evtl. schreibt noch einer der Schadenprofis 🙂
jup, wird alles gezählt deswegen haben wir alle auch soviele sinnfreie beiträge gesammelt.
mach du also nur so weiter und du bekommst auch noch ein paar sinnlose beiträge hinzu und ebenso richtig viele freunde hier im forum
😁😁😁 <--- nur für dich ---> 😁😁😁
Moin 😁
Grundsätzlich kann der Geschädigte das Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, welchen der von Ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat.
Er muss dafür auch niemanden Fragen, auch nicht die Versicherung 🙂
Er muss auch nicht warten, bis die Versicherung "grünes Licht gibt" auch ein sehr gern verbreitetes Märchen.....🙄
Das hat im übrigen der BGH auch schon entschieden.
Und wenn die Versicherung meint, der Restwert ist nicht marktgerecht, kann Sie sich zwecks Schadenersatzforderungen an den Sachverständigen wenden, da sein Werk (Gutachten) auch eine Schutzfunktion gegenüber dritten hat (Hier der Versicherung gegenüber) da diese, genau wie der Geschädigte drauf vertrauen darf, dass das Gutachten zur Regulierung verwendet werden kann. (nennt sich dann im weiteren Restwertregress gegen den SV)
Wenn der Versicherer dem Geschädigten ein höheres Gebot übermittelt und das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, dann muss der Geschädigte dieses akzeptieren, da Ihm hier ja kein Schaden entsteht. Verkauft er es für weniger Geld, bleibt er auf der Differenz sitzen.
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug behält, darf er ebenfals auf den Restwert vertrauen, den "sein" Sachverständiger ermittelt hat. Auch das hat der BGH bereits entschieden.
Meint die Versicherung etwas anderes, siehe oben Restwertregress, der Geschädigte bleibt außen vor.
Da der TE das Fahrzeug hier das Fahrzeug aber nachweislich zu einem höheren Restwert verkauft hat, wird er sich diese Differenz anrechnen lassen müssen, da er der Versicherung den Verkauf (durch Kaufvertrag) nachweisen muss.
Macht er dies nicht, wird er es spätestens in einen Prozess gegenüber dem Gericht darlegen müssen.
Reicht er einen gefakten Kaufvertrag ein (hat es alles schon gegeben..😁) bekommt er vom
Richter eins aufe Omme...😛 weil das wiederum nennt man dann versuchter Prozessbetrug....🙂
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von SaabineAero
BGH VI ZR 142/91Dürfte aber zu komplex für dich als "Endverbraucher" sein.
Ist schon ziemlich frech, wenn eine Antwort gleich angezweifelt wird, nur weil man selber ein paar Tausend Beiträge mehr hat, die sich allerdings nicht mit Fachwissen beschäftigen.
Und auf ein nahezu 20 Jahre altes und überholtes Urteil verweisen. Das nenne ich mal Fachwissen 😰
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Ja, es ist Fachwissen, wenn dieses Urteil immer noch der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Gibt auch jüngere Urteile vom OLG oder AG, die aber um einiges komplexer formuliert sind. Habe hier lediglich auf den User Rücksicht genommen.
Gibt auch andere noch weit aus ältere Urteile, die immer noch aktuell sind. Das Autoleben besteht eben nicht nur aus Spoiler, E10, Rückrufaktionen und 🙂
Empfehle hierzu auch die Lektüre des BGH-Urteils VI ZR 119/04. Kann man auf der Seite des BGH als pdf abrufen. Bitte nicht nur den Leitsatz, sondern das ganze Urteil lesen. Sollte auch vom "Endverbraucher" verstanden werden können. Das ist kein ausschließliches Juristen-Deutsch. In diesem Urteil wird auch auf das von SaabineAero genante verwiesen.
Noch eine Bitte an einige der Vorredner: bitte etwas freundlicher im Ton, wir sind ja hier nicht vor Gericht.😉
Zitat:
Original geschrieben von SaabineAero
Gibt auch andere noch weit aus ältere Urteile, die immer noch aktuell sind. Das Autoleben besteht eben nicht nur aus Spoiler, E10, Rückrufaktionen und 🙂
Stimmt.
Und hier im Versicherungsforum posten auch -zumindest überwiegend- keine geistigen Tiefflieger, die man für dumm erklären darf.