Gegengutachten sieht Ausbeulen statt Neuteil vor! Unverschuldeter Auffahrunfall.

Hallo,

ich war Opfer eines Auffahrunfalls an einer Ampelkreuzung. Schuldfrage zu 100% beim Gegner.
Das Gutachten meines beauftragten Sachverständigen liegt bei ca. 3500,-€ und sieht den Austausch der Heckklappe vor. In der Heckklappe sind 2 Dellen die mit Ausbeulen,Spachteln + Teillackieren repariert werden könnten.

Ich wollte mir den Schaden lt. Gutachten auszahlen lassen.

Da das Fahrzeug erst 2,5 Jahre alt ist, keinerlei Macken aufweist und einen Restwert von >30.000,-€ aufweist, sieht mein Gutachter und ich den Ersatz der Heckklappe gerechtfertigt.

Die gegnerische Versicherung hingegen sieht in Ihrem Gegengutachten eine Reparatur der Heckklappe vor, da diese günstiger ist.

Ich bin Rechtsschutzversichert und das Fahrzeug ist Fahrbereit. Bisher hatte ich noch keinen Anwalt eingeschalten.

Habe ich Anspruch auf ein Neuteil? Wie sollte ich weiter vorgehen?

Vielen Dank schon einmal.

MfG.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Wer hat eigentlich Interesse daran, dass in einem Gutachten ein Fahrzeugteil nicht als Instandsetzung sondern als Neuersatz ausgewiesen wird ?

Der weisungsfrei tätige Sachverständige, der im Rahmen der objektiven Ermittlung der Schadenhöhe aufgrund seiner besonderen Sachkunde nach Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges zu der Einschätzung gelangt ist, dass entweder ein technisch einwandfreies Reparaturergebnis nur durch Neuteilersatz sicherzustellen ist, oder dieser Reparaturweg der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigere ist?

Ja, genau der! 😁😉

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


- Der Geschädigte, der seinen Schaden fiktiv abrechnen möchte (und das Teil natürlich instandsetzen lässt)

Das nennt sich Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Sein gutes Recht also.

Wenn er sich, gleich aus welcher Laune heraus, mit einem qualitativ geringeren Reparaturergebnis zufrieden gibt, so ist dies sein Problem.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


- Die Versicherung, die ....... nein, die natürlich nicht, die soll ja nur den höheren Aufwand bezahlen.

Nein. Sie hat nur den Schadenersatz zu leisten, der den Geschädigten in den wirtschaftlichen Zustand vor Schadeneintritt versetzt. Wenn der Geschädigte diesen Betrag dann zweckentfremdet verprasst, und das Fahrzeug nicht technisch einwandfrei repariert, dann fährt er schließlich mit einer billig zusammengeschusterten Karre herum, über die sich der Versicherer nicht ärgern muss.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Und wenn nicht, dann wird die Versicherung verklagt (Rechtschutz und Anwalt sei Dank), vom Gericht wird ein Sachverstäniger beauftragt, der begutachtet das inzwischen reparierte Fahrzeug und stellt fest, dass die Reparatur an der Heckklappe durch Instandsetzen einwandfrei durchgeführt wurde. Uuups.

... oder bestätigt die Darstellung des Klägers, dass die gewählte Reparaturmethode nicht zu einem technisch einwandfreien Ergebnis geführt hat. Und dann hat die Versicherung den gemischten Salat (3 Gutachten, Prozesskosten, Nachbesserung der Reparatur, ...). Uuups. 🙂

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@Drecksack 😁

Zitat:

Original geschrieben von joschi67


Beim letzten Punkt (Nachbesserung der Reparatur) komme ich nicht mit.

Ich auch nicht mehr. Keine Ahnung, was ich mir dabei dachte ... 😁 War wohl spät 🙄

Zitat:

Die Versicherung repariert nicht.Folglich geht die Nachbesserung zu Lasten der Werkstatt.

Jain.

Konstellation:
Der Geschädigte beauftragt Gutachter A. Dieser sieht u.a. eine Erneuerung der Heckklappe vor. Der Gutachter B der Versicherung hält eine Instandsetzung für ausreichend. Der Geschädigte verlangt dennoch die Netto-Reparaturkosten gem. Gutachten A und macht den Differenzbetrag auf dem Klagewege geltend. Bis dahin wurde das Fzg – von wem auch immer – repariert, wobei die Heckklappe instandgesetzt (nicht erneuert) wurde. Vom Gericht beauftragter Gutachter C stellt eine technisch nicht einwandfreie Instandsetzung der Heckklappe fest und bestätigt vollumfänglich Gutachten A, wonach eine sach- und fachgerechte Reparatur der Heckklappe ausschließlich durch deren Erneuerung zu bewerkstelligen wäre.

Fazit: „Die Beklagte (Vers.) wird verurteilt, … € an den Kläger zu zahlen.“

Die Werkstatt xyz ist gar nicht in den Rechtsstreit involviert.
Der Kläger kann die ihm zugesprochene Klageforderung für eine Nachbesserung der Reparatur verwenden. Oder auch nicht ... 😁

Zitat:

Original geschrieben von alrock01


Moin Moin.

Mich interessiert auch nur,ob es ein Beule oder eine Delle ist.

Es erlebe es nämlich häufig,das der Kunde vor mir steht,und zu mir
sagt,ich hab da ne kleine Delle(meistens Frauen)

Am Fahrzeug angekommen,braucht das Seitenteil mindestens
einen Teilersatz.

Bei den Männern ist häufig die Beule nur eine kleine Delle.😁

MfG.alrock01

Dazu befrag mal den Herrn Dellenzähler ;-) Der erklärt den Unterschied zwischen Delle und Beule korrekt (Dellenzählern nicht bös gemeint)

Und übrigens ist klar: Die Beule ist nach einem Unfall nur eine kleine *Delle* Weil man(n)cheiner nicht den Unterschied kennt und bevor es wieder Schellte gibt:

Beulen *wachsen* nach außen ... Bitte liebe Männer, versteht es jetzt nicht verkehrt... ;-)

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN


Bis dahin wurde das Fzg – von wem auch immer – repariert, wobei die Heckklappe instandgesetzt (nicht erneuert) wurde. Vom Gericht beauftragter Gutachter C stellt eine technisch nicht einwandfreie Instandsetzung der Heckklappe fest und bestätigt vollumfänglich Gutachten A, wonach eine sach- und fachgerechte Reparatur der Heckklappe ausschließlich durch deren Erneuerung zu bewerkstelligen wäre.

Fazit: „Die Beklagte (Vers.) wird verurteilt, … € an den Kläger zu zahlen.“

Hallo Elch aus Ennepetal 🙂

An dieser Stelle wird die Sache doch richtig krumm.
Egal was eine Versicherung oder ein Gutachter sagt/ schreibt, wenn ein Kunde in eine Werkstatt kommt und sagt : "Mach mal Delle wech und das vernünftig", ist doch die WS in der Pflicht. Entweder sie sagt " null Problemo" und macht das, oder sie sagt : "geht nicht, Teil muß neu".
Pfuscht die WS haftet sie. Sagt die WS das ein neues Teil her muß, ist das Munition für den Geschädigten.

Gruß
Joschi

Zitat:

Original geschrieben von joschi67


An dieser Stelle wird die Sache doch richtig krumm.

Mitnichten. Außer der Heckklappe ist hier gar nix krumm.

Zitat:

Egal was eine Versicherung oder ein Gutachter sagt/ schreibt, wenn ein Kunde in eine Werkstatt kommt und sagt : "Mach mal Delle wech und das vernünftig", ist doch die WS in der Pflicht. Entweder sie sagt " null Problemo" und macht das, oder sie sagt : "geht nicht, Teil muß neu".
Pfuscht die WS haftet sie. Sagt die WS das ein neues Teil her muß, ist das Munition für den Geschädigten.

Da stimme ich Dir ja durchaus zu. Das von mir Geschriebene stand aber in einem anderen Kontext:

Wir haben einen Geschädigten, der eine fiktive Abrechnung auf Basis des Gutachtens A wünscht. Der von der Vers. eingeschaltete Gutachter B sieht einen anderen Reparaturweg vor. Der Vers. reguliert auf der Grundlage von B. Der Geschädigte macht mit Klage gegen den Versicherer den Differenzbetrag geltend. Mittlerweile hat er sein Fahrzeug - in welcher Qualität auch immer - reparieren lassen. Er macht eben von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch und fährt ggf. mit einer Huddelskiste herum. Der gerichtlich beauftragte Gutachter stellt eine nicht sach- und fachgerecht instandgesetzte Heckklappe fest (was den Geschädigten vllt gar nicht so sehr stört) und bestätigt desweiteren Gutachter A, dass eine sach- und fachgerechte Inst. der Heckkklappe nur durch Neuteilersatz möglich wäre. Gutachten B ist entkräftet. Dann besteht Anspruch auf Schadenersatz gem. Gutachten A.

Läuft die Sache - wie von xAKBx angeboten - für den Geschädigten nicht so glatt, und stellt Gutachter C fest, dass die Heckklappe auch ohne Neuersatz technisch einwandfrei instandgesetzt wurde, wird die Klage abgewiesen und trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

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