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Gefahrguttransport im Privat-PKW -> Was ist zu beachten?

Themenstarteram 11. Juli 2010 um 10:50

Hi,

da in der letzen zeit so Einiges in Sachen Transport von Gasflaschen durch die Medien ging, habe ich mal die Mühe gemacht und die Gesetzeslage verifiziert.

Also, um das ganze einmal in wenige Worte zu fassen:

Als Privatperson darf man 333 Liter Gas (das sind 13 volle 11kg Flaschen, da eine 11kg Flasche knapp 25 Liter Flüssiggas enthällt)) in einem PKW transportieren. Voraussetzung ist dabei die fachgerechte Verpackung und Sicherung.

Verpackung heißt Gasflasche mit gültigem TÜV-Stempel, Ventil geschlossesn, Flanschschutzkappe zugedreht (das ist diese Schraubkappe mit dem Linksgewinde) und Sicherungskappe aufgesetzt und gesichert. Ladungssicherung bedeutet, die Flaschen müssen aufrecht stehen und gegen Verrutschen gesichert sein. Zwischen den einzelnen Flaschen muß ein Berührungsschutz bestehen (z.B. ein Streifen Plastik, ein Kunstoffgitterstrumpf, etc.). Es muß für eine ausreichende Be- und Entlüftung gesorgt sein.

Nachzulesen ist dies alles in der ADR (Accord des marchandises Dangereuses par Route, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Diese gilt auch für den Transport von Kleinmengen in privaten Kombifahrzeugen (Kombifahrzeug ist ein Fahrzeug, das nicht nur ausschließlich dem Gütertransport dient, also auch ein PKW.). Die genaue "Kleinmenge", die mitgeführt werden darf, findet sich dort in Anlage A 1.1.3.6.

Dies ist die Gesetzeslage.

Anders sieht es beim Versicherungsschutz aus. Hier geht man inzwischen davon aus, dass bei dem Transport von mehr als 50kg Gefahrgut (also auch Gas) von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann, sofern der Fahrer keine ausreichende Kenntnis über den Transport von Gefahrgütern nachweisen kann und dementsprechend handelte. D.h. im Fall der Fälle riskiert man ggf. einen Teil oder den ganzen Versicherungsschutz.

Bei Diskussionen im Bekanntenkreis habe ich die Feststellung machen müssen, daß teilweise diesbezüglich noch große Unkenntnis herrscht.

Welche Erfahrungen habt ihr diesbezüglich gemacht?

Beste Antwort im Thema
am 11. Juli 2010 um 15:57

ich möchte folgendes zu bedenken geben:

nicht alles was erlaubt ist, sollte man machen:

kleines Beispiel mit 0,49 Promille bei geschlossener Schneedecke

mit 2.1mm Restprofil auf Ganzjahresreifen,

im Sieben Personen betrieb,

hundert auf der Bundesstraße zu

befahren und dabei 20 liter ReserveBenzin mitzuführen ist zwar erlaubt -

machen würde ich das nicht

gruß Alex

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Zitat:

Original geschrieben von jloethe

Zitat:

Original geschrieben von kasiuch

Hallo,

habe heute neben mir einen PKW auf dem Parkplatz gehabt inden eine Propan oder Butangasflasche lag. Im Innenraum vom Fahrzeug ca. 50-60 C. Ist das denn erlaubt? Die Sonne prallte voll auf das Teil.

Beste Grüße

Kasiuch

Ruf die Polizei und melde das schnellstends mit Kennzeichen.

Das ist eine Bombe wenn dumm läuft und kann viel Menschen Verletzen.

Schlimmer umso weniger drinn ist .... Jol.

Na na na! Um eine Gasflasche zum Explodieren zu bringen, bedarf es etwas mehr, als 60°C.... Sonst dürften Dachdecker auch keine Gasbuddel auf dem Flachdach nutzen. Was glaubst Du, wie warm es auf schwarzer Teerpappe in der Mittagshitze wird?? Mal immer schön auf dem Teppich bleiben. "Alarm für Cobra 11" ist Fernsehen und keine realität!

am 1. Dezember 2011 um 17:22

Da hier ja jede Menge Gefahrgutkompetenz versammelt ist hätt ich auch noch ne Frage aufm Herzen:

Mein Chef schickt meinen Arbeitskollegen hin und wieder, um für die Werkstatt Nachschub zu holen:

60l Metall Fass Bremsenreiniger UN 3295

oder

Scheibenwaschkonzentrat mit Frostschutz UN 1987 im 60l Plastik Kanister

..im PKW.

Ich hab mich schon oft gefragt ob das Überhaut zulässig ist. Beides ist nämlich leicht entzündlch. Und er hat das durchaus schon im Fußraum vor oder hinterm Beifahrersitz transportiert :eek: , ohne da noch großartig zu sichern...

Allerdings steig ich durch die ganzen ADR Verordnungen bzgl. der Freimengen nicht ganz durch. Aber ich vermute die Persönliche Schutzausrüstung und dieses Sicherheitsblatt muss auch vorhanden sein wenn die Freimenge nicht erreicht wird, oder? Oder wie müsste man einen solchen transport richtig durchführen..?

Könnte einer von euch vielleicht auch einen Link einfügen wo ich mir was Ausdrucken kann um das mal dem Kollegen zu Zeigen.

danke

Schau mal hier rein, das sollte helfen. Nach meiner Auffassung ist das nicht zulässig, da das Auto nicht geeignet ist durch Fehlen von Befestigungsmöglichkeiten...

am 2. Dezember 2011 um 5:53

Kurze Frage allgemein zum Thema (auch wenns schon älter ist):

Wurden diese Paragraphen und Aussagen aus dem Internet zusammengetragen oder handelt es sich hierbei um stichfeste und glaubwürdige Aussagen eines Gefahrgutbeauftragten ?

 

Aus meiner Sicht ist das Thema "Gefahrgut" eine ernstzunehmende Sache und sollte deshalb auch dementsprechend behandelt werden.

Daher halte ich es für unpassend und auch leichtsinnig "Gefahrgutaufklärung" über Internetforen zu betreiben.

 

Ich höre schon einige Aussagen bei einer Polizeikontrolle, wie:

"Ich hab das mal in einem Forum gelesen, da stand drin, dass man das und das transportieren darf" 

 

http://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html

Da steht die aktuelle deutsche Rechtslage. Bei internationalen Transporten gelten die ADR-Bestimmungen. Unabhängig von Foren kann man auf der Seite sämtliche Gesetzte und Verordnungen kostenlos in aktuellster Form nachlesen.

Fehlende Befestigungsmöglichkeiten sind auch beim Transport von einem Fass Wasser ein Problem, Ladungssicherung ist nicht nur bei Gefahrgut erforderlich. Leider wird sowas bei "hol mal eben"-Fahrten meist sträflich vernachlässigt, aber wehe die Berufsgenossenschaft zahlt hinterher nicht wegen grob fahrlässig, dann ist das Geschrei groß.

Ich transportiere Sprengstoff in meinem Wagen, die Höchstmenge beträgt 3 Kg. Muß in 1 Kg Behältern verfüllt sein und entsprechend gesichert. Wenn wir größere Mengen transportieren, brauchen wir eine Genehmigung für Gefahrguttransporte mit einer entsprechenden Kennzeichnung des Fahrzeug. 

MfG aus Bremen

Hallo liebe MOTOR-TALK-Gemeinde,

ich habe akut folgendes Problem: ich gehe morgen auf Tour aus der "alten" Heimat (Nähe Polen) zurück an meinen Wohnort - ca. 400km - nur durch Deutschland. Nun habe ich hier 20l Diesel im neuen, UN-zugelassenen Kanister zu Weihnachten geschenkt bekommen - und war heute auch noch mal "volltanken", incl. weiterem 20l-Kanister mit TGL-Norm und Sowjet-Stern sowie leichten Rostspuren (auch Diesel). Zoll-Kontrolle heute (nur letzterer Kanister im Fahrzeug) ohne Beanstandung überstanden, dabei war der nicht einmal richtig gesichert. Wenn ich morgen fahre, würde ich beide Kanister mitführen wollen, natürlich dann richtig fest mit Spanngurten gesichert. Außerdem habe ich noch ca. 200g "Schwarzpulver" in bunten Verpackungen dabei (übermorgen ist ja Silvester) - alle mit "BAM"-Siegel und nicht(!) aus Polen ;-))

*** Frage: legal oder nicht ???? *** - Fahrzeug PKW Kombi Großraum und mit Diesel zu betanken - Nach ADR, nehme ich an, ist das noch O.K.?! - Aber was erzähle ich bei weiteren Zollkontrollen, die ja - seit wenigen Jahren - auch im Binnenland zulässig sind ?

Internet und Google helfen mir auch nicht wirklich weiter.... HILFE!

Vielen Dank im Voraus!

PapaFox

p.s.: mein Kfz-Kennzeichen stammt vom Wohnort, und daher bin ich hier in der Gegend bei Kontrollen immer "Mode" ... ;-))

Zitat:

Original geschrieben von PapaFox

Hallo liebe MOTOR-TALK-Gemeinde,

 

ich habe akut folgendes Problem: ich gehe morgen auf Tour aus der "alten" Heimat (Nähe Polen) zurück an meinen Wohnort - ca. 400km - nur durch Deutschland. Nun habe ich hier 20l Diesel im neuen, UN-zugelassenen Kanister zu Weihnachten geschenkt bekommen - und war heute auch noch mal "volltanken", incl. weiterem 20l-Kanister mit TGL-Norm und Sowjet-Stern sowie leichten Rostspuren (auch Diesel). Zoll-Kontrolle heute (nur letzterer Kanister im Fahrzeug) ohne Beanstandung überstanden, dabei war der nicht einmal richtig gesichert. Wenn ich morgen fahre, würde ich beide Kanister mitführen wollen, natürlich dann richtig fest mit Spanngurten gesichert. Außerdem habe ich noch ca. 200g "Schwarzpulver" in bunten Verpackungen dabei (übermorgen ist ja Silvester) - alle mit "BAM"-Siegel und nicht(!) aus Polen ;-))

*** Frage: legal oder nicht ???? *** - Fahrzeug PKW Kombi Großraum und mit Diesel zu betanken - Nach ADR, nehme ich an, ist das noch O.K.?! - Aber was erzähle ich bei weiteren Zollkontrollen, die ja - seit wenigen Jahren - auch im Binnenland zulässig sind ?

Internet und Google helfen mir auch nicht wirklich weiter.... HILFE!

 

Vielen Dank im Voraus!

PapaFox

 

p.s.: mein Kfz-Kennzeichen stammt vom Wohnort, und daher bin ich hier in der Gegend bei Kontrollen immer "Mode" ... ;-))

Schwarzpulver und Kraftstoff im Kofferaum geht garnicht.

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

 

Schwarzpulver und Kraftstoff im Kofferaum geht garnicht.

MfG aus Bremen

Hallo Spatenpauli, Du bist offenbar vom Fach,

hmm...ich werde wahrscheinlich mit leerem "Klaufix" (=400kg zGG Anhänger) unterwegs sein, bringt es was, die Kanister dort zu deponieren und das "bunte Zeugs" (die 200g waren eher geschätzt, keine Ahnung wieviel in so Kl. 1 Feuerwerk wirklich drin is - vermutlich weniger) im Handschuhfach zu transportieren (ca. 20 Raketen und bischen Knall-Peng)? Danke MfG PapaFox.

Entscheident ist nicht die Menge, sondern der Tansport in "einem" Behältnis (Kofferraum). Im separaten Hänger möglich.

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

Schwarzpulver und Kraftstoff im Kofferaum geht garnicht.

MfG aus Bremen

In Bremen vielleicht nicht ;)

Google nach Freimengen, privater Transport (haushaltsübliche Mengen) oder Reservekraftstoff hilft. Dort gelten ganz andere und weit geringere Vorschriften als bei gewerblichem Transport und/oder größeren Mengen. Reservekraftstoff bis 60l in zugelassenen Behältern bis 20l fällt gar nicht unter die Gefahrstoffvorschrift als Ausnahmeregelung - ggf. vorhandene längerspezifische Vorschriften ausgenommen.

Lediglich Ladungssicherung und die vorgeschriebenen Behältnisse gelten immer auch für den privaten Transport. D.h. es muss ein zugelassener Kraftstoffkanister mit Kennzeichnung sein oder halt bei Feuerwerk die Originalverpackung.

Gäbe es solche Ausnahmen nicht dürfte nicht einmal ein Deospray vom Supermarkt nach Hause transportiert werden. Das ist ja auch nichts weiter als eine enzündliche Druckgaspackung gem. Gefahrstoffkennzeichnung.

Ich weiß garnicht, warum ich meinen Sprengmeister gemacht habe. Da haben die mir scheinbar "nur" Scheiß erzählt. :D

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

Ich weiß garnicht, warum ich meinen Sprengmeister gemacht habe. Da haben die mir scheinbar "nur" Scheiß erzählt. :D

MfG aus Bremen

Dann hättest du mal zuhören sollen bei der Ausbildung. ;)

Feuerwerkskörper sind keine Sprengstoffe, sonst dürfte die gar kein Nichtsprengmeister kaufen oder gar abfeuern. Entsprechend fallen die auch in eine separate Gefahrstoffklasse (1.4) mit anderen Vorschriften als "richtige" Sprengstoffe.

Dazu vergiss auch nicht den Unterschied gewerblicher Transport/Einsatz und Privatgebrauch und die Geschichte mit den Freimengen. Dort gibt es nach GGVSEB und ADR erhebliche Unterschiede, ebenso mit der Freistellung von Reservekraftstoff.

Hallo Leute,

was "gewerblich" richtig ist kann "privat" zumindest erstmal nicht falsch sein?! Und da ich die Möglichkeit habe, ist der Reserve-Treibstoff auf meinem Anhänger gelandet. Gut verzurrt versteht sich. Damit ist das Problem Treibstoff vs. Schwarzpulver für mich gelöst. Wozu ich aber sehr wiedersprüchliche Aussagen (u.a. vom ADAC, TüV-Süd ,...) gefunden habe, sind die nichtgewerblich zulässigen Treibstoffmengen:

Mal 20 Liter (da PKW) , mal 60 Liter in EINEM Behältnis, mal 60 Liter in (mehreren?) Behältnissen, dann wieder 333 Liter Benzin oder 999 Liter Diesel usw...

Da blicke ich nicht ganz durch... Nun werde ich erstmal so fahren und hoffen, das die "Rennleitung" das zumindest toleriert. ;-))

Danke für Eure Antworten!

MfG PapaFox

Nach meinem Wissen ( ist sicher NICHT in Stein gemeißelt) ist zollmäßig eine Freimenge von 20 l

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