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Gedankenexperiment: Welche Versicherung zahlt?

Themenstarteram 7. September 2010 um 21:51

Angenommen, jemand hätte nach einem Wildunfall die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und wäre damit gegen ein anderes Auto geschleudert. Welche Versicherung würde den Schaden am fremden Fahrzeug zahlen?

Teilkasko? Das fremde Auto hatte keine Berührung mit dem Wild.

Haftpflicht? Das Wild hat den Schleudervorgang verursacht, nicht der Autofahrer.

Falls die Teilkasko zahlen müsste: Wer zahlt, wenn man dann keine hat? Doch die Haftpflicht?

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12 Antworten

die haftpflicht.

so ein gedankenexperiment ist das jetzt nicht.

Themenstarteram 7. September 2010 um 21:56

Und was passiert mit dem Schadensfreiheitsrabatt? Schuld hat ja nicht der Fahrer sondern das Wildschwein.

Ja und? Wenn eine Katze vor das Auto springt und der Fahrer beim Ausweichmanöver ein anderes Auto mitnimmt kann der Fahrer vor Gericht auch nicht sagen "die Katze war es schuld".

Ich denke das der WSR (Wildschweinrabatt) hochgestuft wird. Es seih denn die Sau hat einen Freischaden (also ohne Rückstufung). :D

wenn du nachts durch den wald mit 100 kmh fährst kann das wildschwein nunmal nicht mehr ausweichen;)

Kannst ja das Wild auf Schadenersatz verklagen.

Es entsprach nicht der STVO!

War noch dazu unbeleuchtet, hatte keine Rückstrahler hinten,

nur vorne (die Augen)

 

Wenn es von links gekommen ist, zahlt die Sau - klare Vorrangmißachtung!

Wenn´s jetzt aber von rechts gekommen ist, blechst selber! :eek: :D:D

 

Viktor

Dann denken wir mal ne Runde weiter.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage mach denn der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges seine Ansprüche geltend?

823 BGB

Zitat:

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Trifft nicht zu.

Dann haben wir noch

7 StVG

Zitat:

 

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

und 17 StVG

Zitat:

 

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Die Kollision mit einem Widschwein und die dadurch verursachte Kollision mit dem anderen Fahrzeug kann für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis darstellen.

In diesem Fall hat der andere Fahrzeugführer ein kleines Problem seine Ansprüche zu begründen.

Zitat:

Original geschrieben von viktor12v

Kannst ja das Wild auf Schadenersatz verklagen.

Es entsprach nicht der STVO!

War noch dazu unbeleuchtet, hatte keine Rückstrahler hinten,

nur vorne (die Augen)

Wenn es von links gekommen ist, zahlt die Sau - klare Vorrangmißachtung!

Wenn´s jetzt aber von rechts gekommen ist, blechst selber! :eek: :D:D

Viktor

moment!!!

das wildschwein war aber auf der hauptstrasse.

bei den pkw fahrern war auf beiden seiten ein stopschild:).

Ist bei euch in D ein Wildunfall gleich ein Wildschweinunfall?

Kann ja eine Waldmaus auch gewesen sein! :D

 

Der kleine Mars sachte doch nur:

"Angenommen ein Wildunfall"

Zitat:

Original geschrieben von silverminer

Ja und? Wenn eine Katze vor das Auto springt und der Fahrer beim Ausweichmanöver ein anderes Auto mitnimmt kann der Fahrer vor Gericht auch nicht sagen "die Katze war es schuld".

Doch, natürlich! Wenn sowas passiert und man deshalb das Steuer verreißt kann selbstverständlich die Katze Schuld sein...

Wenn es nämlich eine Hauskatze ist und der Katzenhalter ermittelt werden kann, so ist seine Privathaftpflicht dafür zuständig, den Schaden zu ersetzen.

Wenn es ein Hund ist muss dieser aber über eine Hundehaftpflichtversicherung versichert sein, die muss dann in inem solchen Fall auch zahlen. Und zwar alle entstandenen Schäden, also auch den des ersten Fahrzeuges, denn das übernimmt wiederum keine Teilkasko weil Hund oder Katze nicht als "Wild" gelten.

Wobei ich mi bei manchen Hundne oder Katzen da nicht so sicher bin....

Gruß, Jens

Zitat:

... weil Hund oder Katze nicht als "Wild" gelten.

 

Wobei ich mi bei manchen Hundne oder Katzen da nicht so sicher bin....

Dies trifft auch bei manchen Menschen zu! :D

 

Viktor

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