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Gebrauchtwagen Outlet: Verkauf ohne Gewährleistung?

Themenstarteram 4. Juni 2017 um 0:06

Hallo,

keine Ahnung, ob ich hier im Unterforum richtig bin...... egal ;)

In letzter Zeit ist mir bei mobile schon ein paar Mal aufgefallen, dass selbst renommierte Autohäuser Gebrauchtwagen im sogenannten Outlet anbieten. Die Gewährleistung wird bei diesen Fahrzeugen ausgeschlossen. Seit wann ist denn das möglich? Muss nicht grundsätzlich jeder Händler eine gesetzliche Gewährleitung sicher stellen?

z.B. hier

http://suchen.mobile.de/.../details.html?...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@einsdreivier schrieb am 4. Juni 2017 um 10:08:44 Uhr:

...

 

Am Ende zählt ohnenhin nur was im Vertrag steht. Solche Themen wurden hier doch erst vor kurzem durchgekaut. ...

Bedingt

Es gibt auch gewisse gesetzliche Regelungen die ein Vertrag nicht aushebeln kann.

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am 5. Juni 2017 um 12:54

Dafür müsstest du nur erst mal wissen warum gerade das Fahrzeug nur in Kundenauftrag verkauft werden soll. Es kann an Alter und Laufleistung des Fahrzeugs liegen, vielleicht hat der Händler das Fahrzeug aber auch schon mal im Rahmen der Gewährleistung zurück genommen, und verkauft es deshalb jetzt im Kundenauftrag.

Bei einem 6.000 € Fahrzeug wie hier würde ich auf jeden Fall Gewährleistung erwarten und wäre mehr als skeptisch. Bei einem 3.000 € Fahrzeug würde das vielleicht anders aussehen.

Ich nehme mal an, dass ein Autokäufer ein mündiger Erwachsener ist.

Der kann selbst entscheiden ob er einen Gebrauchtwagen mit oder ohne Gewährleistung kauft.

Im Kaufvertag - den man gelesen haben sollte bevor man ihn unterschreibt - wird das drinstehen.

Wenn nichts drin steht gilt automatisch die gesetzliche Regelung und damit gilt auch die Gewährleistung.

Nur bei Privatverkauf und b2b kann diese ausgeschlossen werden.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 5. Juni 2017 um 15:00:47 Uhr:

Ich nehme mal an, dass ein Autokäufer ein mündiger Erwachsener ist.

Der kann selbst entscheiden ob er einen Gebrauchtwagen mit oder ohne Gewährleistung kauft.

Im Kaufvertag - den man gelesen haben sollte bevor man ihn unterschreibt - wird das drinstehen.

Noch besser: da ich ein mündiger Erwachsener bin weiß ich, dass die Gewährleistung bei Gewerblich-an-Privat-Verkauf gar nicht ausgeschlopssen werden darf.

Ich könnte den Vertag also locker unterschreiben, und im Schadensfall ziehe ich den Verkäufer ordendlich an den Ohren. Denn: bei einer gesetzeswidrigen Klausel wird diese in Gänze ungültig und es gilt die gesetzliche Regelung von 2 Jahren, die der Veräufer max. auf ein Jahr (bei Gebrauchtwagen) gesetzeskonform hätte reduzieren dürfen.

Da der Gewerbliche Verkäufer hier aber ganz offensichtlich betrügen möchte, würde ich dem alles zutrauen und würde ihm - aus gesundem Menschenverstand - überhaupt nichts abkaufen, egal mit welcher Gewährleistungsklausel. Aber bei der Gewerbeaufsicht anscheissen würde ich den trotzdem.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 4. Juni 2017 um 11:00:05 Uhr:

Zuerst hatte ich beim anschauen der Anzeige gedacht * Outlet* wäre ein Sondermodell wie * trend*oder dergleichen.

Ganz unten in der Anzeige steht aber :

Outlet (Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung)

Ohne das er das Auto im Kundenauftrag verkauft kommt der Händler da nicht aus der Gewährleistung.

Der Händler ist im übrigen überhaupt nicht dazu verpflichtet das Fahrzeug an Privatpersonen zu verkaufen. Ruft man dort an bzw. mailt den Händler an, kommt bestimmt die Aussage: Verkauf nur an Gewerbe oder Export.

Wobei das Inserat in der Tat fehl gedeutet werden kann. Der Satz: Verkauf nur an Gewerbe / Export und schon wäre jeder Glücklich.

EDIT:

Direkt auf der Homepage des Händlers steht es ein wenig anders:

Dort steht OUTLET / EXPORT

zu finden Hier (runter Blättern zum Punkt Sonstiges): http://www.auto-timmer.de/.../...ne-outletklimaefhzvser-240926170.html

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 6. Juni 2017 um 11:34:12 Uhr:

Zitat:

@wkienzl schrieb am 5. Juni 2017 um 15:00:47 Uhr:

Ich nehme mal an, dass ein Autokäufer ein mündiger Erwachsener ist.

Der kann selbst entscheiden ob er einen Gebrauchtwagen mit oder ohne Gewährleistung kauft.

Im Kaufvertag - den man gelesen haben sollte bevor man ihn unterschreibt - wird das drinstehen.

Noch besser: da ich ein mündiger Erwachsener bin weiß ich, dass die Gewährleistung bei Gewerblich-an-Privat-Verkauf gar nicht ausgeschlopssen werden darf.

Ich könnte den Vertag also locker unterschreiben, und im Schadensfall ziehe ich den Verkäufer ordendlich an den Ohren. Denn: bei einer gesetzeswidrigen Klausel wird diese in Gänze ungültig und es gilt die gesetzliche Regelung von 2 Jahren, die der Veräufer max. auf ein Jahr (bei Gebrauchtwagen) gesetzeskonform hätte reduzieren dürfen.

Da der Gewerbliche Verkäufer hier aber ganz offensichtlich betrügen möchte, würde ich dem alles zutrauen und würde ihm - aus gesundem Menschenverstand - überhaupt nichts abkaufen, egal mit welcher Gewährleistungsklausel. Aber bei der Gewerbeaufsicht anscheissen würde ich den trotzdem.

Dein Plan klappt so lange gut, bis du an einen Richter gerätst, der dir sagt "ja mein lieber Freund, Sie haben ein Auto gekauft was ausdrücklich ohne Gewährleistung verkauft wurde, das haben Sie eindeutig gesehen. Keiner hat Sie gezwungen, Sie haben Augen im Kopf und können Verträge lesen. Und jetzt erwarten Sie Gewährleistung? Nichts da, Pech gehabt."

am 6. Juni 2017 um 18:48

Zitat:

@novesori schrieb am 6. Juni 2017 um 18:47:07 Uhr:

Zitat:

Dein Plan klappt so lange gut, bis du an einen Richter gerätst, der dir sagt "ja mein lieber Freund, Sie haben ein Auto gekauft was ausdrücklich ohne Gewährleistung verkauft wurde, das haben Sie eindeutig gesehen. Keiner hat Sie gezwungen, Sie haben Augen im Kopf und können Verträge lesen. Und jetzt erwarten Sie Gewährleistung? Nichts da, Pech gehabt."

Auch ein Richter muss sich an Gesetze halten. Was der Richter denkt ist relativ egal - erst einmal zählen Fakten. Ist der Vertrag gültig ? Wenn nein gilt das BGB und der Kaufvertrag ist in diesem Rahmen geschlossen worden.

Wenn es um nur die Anfechtung von Teilen des Kaufvertrages geht und Du einen desinteressierten Anwalt hast, kann der Richter Dir eventuell nur eine Quote zusprechen.

am 7. Juni 2017 um 7:10

nach minem Wissen verhält sich das wie folgt:

Verkauft ein Händler ein Auto im Kundenauftrag (d.h. er ist im Grunde nicht selber der Eigentümer und Verkäufer) und will die Gewährleistung ausschliessen, darf er als Kaufvertrag nicht das eigene Formular mit seiner Händler-Signatur nehmen, sondern einen allgemeinen neutralen Privat-KV, in dem er die Gewährleistung ausschliesst. Als Verkäufer unterschreiben muss imho auch der rechtmäßige Besitzer bzw. der Händler im Auftrag ("i.A.").

Solald er den Firmenvertrag benutzt und als Händler mit seinem Namen unterschreibt, steht er die vollen 2 Jahre gerade, egal, was da drinsteht.

Macht er das aber nachweislich gewohnheitsmäßig, kann er auch da Probleme mit dem Fiskus bekommen.

Zitat:

@novesori schrieb am 6. Juni 2017 um 18:47:07 Uhr:

 

Dein Plan klappt so lange gut, bis du an einen Richter gerätst, der dir sagt "ja mein lieber Freund, Sie haben ein Auto gekauft was ausdrücklich ohne Gewährleistung verkauft wurde, das haben Sie eindeutig gesehen. Keiner hat Sie gezwungen, Sie haben Augen im Kopf und können Verträge lesen. Und jetzt erwarten Sie Gewährleistung? Nichts da, Pech gehabt."

Solange ich das nicht in der Türkei mache, werde ich garantiert nicht an einen solchen Richter geraten.

Es ist wie mit vielen anderen Richtlinien und Gesetzen: da können zwei Vertragspartner sich ruhig einig sein und etwas ausschliessen (nehmen wir als Beispiel mal die Betriebsanleitung zu einer Maschine, "brauche ich nicht, mach ohne - dafür billiger...") - wenn das die Marktaufsicht spitz kriegt, dann bekommt der Hersteller eine reingewürgt und die Maschine wird aus dem Verkehr genommen - Vertrag hin oder her. Interessiert keine Sau und auch keinen Richter.

am 9. Juni 2017 um 19:13

Zitat:

@wkienzl schrieb am 5. Juni 2017 um 15:00:47 Uhr:

Ich nehme mal an, dass ein Autokäufer ein mündiger Erwachsener ist.

Der kann selbst entscheiden ob er einen Gebrauchtwagen mit oder ohne Gewährleistung kauft.

Im Kaufvertag - den man gelesen haben sollte bevor man ihn unterschreibt - wird das drinstehen.

Kaufverträge sind anfechtbar, wenn sie gegen das BGB verstoßen. Die Gewährleistung kann in Händler-Verbraucher-Verträgen nicht ausgehebelt werden, auch wenn der Käufer freiwillig darauf verzichten würde.

Ist schlicht gegen das Gesetz.

Deswegen ist entscheidend, ob der Händler den "Kundenauftrag" auch schriftlich nachweisen kann.

Falls nicht -> unseriös, potentieller Betrug, nicht kaufen.

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