Garantieversicherung oder nicht
Hi Leute,
Ich habe mir gestern einen TT 3.2 Coupe von 2009 angesehen und auch länger Probe gefahren.
Er scheint fast perfekt, außen wie innen top. Neue Bremsen drauf. 120tkm gelaufen. Reifengeräusche(schon Winter montiert) legten sich rasch während der Probefahrt.
Ich entschied mich für den Kauf.
Als es zum Vertrag kam, wurde ich etwas stutzig(also eigentlich erst jetzt nach einer Nacht drüber schlafen) weil im Vertrag nicht das kleine Autohaus als Verkäufer stand, sondern eine nicht anwesende Privatperson.
Verkauf erfolgt also im Auftrag. Macht ja nichts eigentlich. Der Händler sagte beiläufig: Naja, eine Garantieversicherung können wir auch abschließen, kostet ca. 500 extra.
Ich weiß aber dass nach einer bestimmten Laufleistung generell nicht mehr viel zu holen ist von solchen Garantieversicherungen, also lehnte ich ab.
Bis jetzt habe ich erst 10% angezahlt also die Karre ist noch nicht ganz im Dreck:-)
Was würdet ihr tun?
Mir geht es eigentlich nur darum, dass ich irgendeine Handhabe habe, wenn sich in vier Wochen herausstellt, dass er Öl und Wasser frisst oder sonst irgendwas gravierendes ist.
Kann mir jemand bitte die Rechtslage erklären?
Danke für euere Hilfe!
Ich würde in den kommenden Tagen, den Rest überweisen und das Fahrzeug dann Freitag oder Samstag abholen.
Allerdings bleibt mir dann nur eine Woche Testfahrt um vom Vertrag zurückzutreten oder? Kaufdatum ist ja schon gestern gewesen.
Bitte schreibt mir irgendwas, damit ich mi8ch sicherer fühle;-)
10 Antworten
Oje, wieder einer, der erst unterschreibt und dann nachdenkt... Rücktritt wird wohl schwierig resp. Kosten nach sich ziehen. Gewährleistung ist keine. Schau Dir halt die Garantiebedingungen an BEVOR Du Dein Kreuz machst, evtl ist die doch besser als nix bei gravierenden Schäden.
Verkauf im Auftrag bedeutet nicht "macht ja nichts", sondern dass der Händler dir keinerlei Gewährleistung gibt. D.h. du stehst im Fall von Problemen komplett im Regen.
Zitat:
@Stephano1105 schrieb am 28. Oktober 2018 um 10:32:37 Uhr:
Als es zum Vertrag kam, wurde ich etwas stutzig(also eigentlich erst jetzt nach einer Nacht drüber schlafen) weil im Vertrag nicht das kleine Autohaus als Verkäufer stand, sondern eine nicht anwesende Privatperson.
Verkauf erfolgt also im Auftrag. Macht ja nichts eigentlich. Der Händler sagte beiläufig: Naja, eine Garantieversicherung können wir auch abschließen, kostet ca. 500 extra.
Grundsätzlich scheint der Verkauf im Auftrag zur Umgehung der Gewährleistungspflicht unter bestimmten Umständen rechtens zu sein, wie man in diesem Artikel lesen kann.
Was man allerdings davon hält, dass der Händler erst zu dem Zeitpunkt damit um die Ecke kommt, als es um die Unterzeichnung der Vertragsunterlagen geht, finde ich schon reichlich seltsam.
Auch die zusätzliche und beiläufig erwähnte Forderung von 500,- für den Abschluss einer Garantieversicherung finde ich nicht sehr seriös, sofern diese nicht von Anfang an Teil des Angebots war.
Zitat:
Allerdings bleibt mir dann nur eine Woche Testfahrt um vom Vertrag zurückzutreten oder? Kaufdatum ist ja schon gestern gewesen.
Falls Du damit auf ein 14-tägiges Rückgaberecht anspielst, das kannst Du vergessen. Das gilt nur für den Fernabsatz, z.B. Online-Handel.
Also ich würde sagen, der Kauf ist abgeschlossen und Du musst nur noch bezahlen.
Verkauf im Auftrag alleine reicht nicht aus für einen Gewährleistungsausschluss. Dieser Ausschlus muss vielmehr ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt werden.
Steht davon nichts drin, haftet der Verkäufer voll entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
Daher Frage an den TE: Was steht zur Gewährleistung im Kaufvertrag?
Zitat:
@Stephano1105 schrieb am 28. Oktober 2018 um 10:32:37 Uhr:
...
Ich würde in den kommenden Tagen, den Rest überweisen und das Fahrzeug dann Freitag oder Samstag abholen.
Allerdings bleibt mir dann nur eine Woche Testfahrt um vom Vertrag zurückzutreten oder? Kaufdatum ist ja schon gestern gewesen....
Wie kommst Du auf die Idee, dass Du überhaupt noch ein Rücktrittsrecht hast???
14 tägiges Rückgaberecht besteht einzig bei Fernabsatzverträgen mit Händlern (Email, Telefon, Internet) sobald auch nur ein Teil persönlich gelaufen ist, gibt es hierauf kein Recht mehr.
Bei dem Händler bzw. der Privatperson mit der du den Vertrag geschlossen hast, hast du keine Chance
Danke für die Antworten und Belehrungen.
Oben im Vertrag steht als Verkäufer eine Privatperson.
Unten unterschrieben hat i.A. der Autohausbesitzer.
Das ist doch auch schon nicht richtig oder?
Außerdem steht ausdrücklich "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" drin...
Natürlich kann der Händler das ... er muss im Zweifelsfall nur nachweisen, das er den Wagen im Auftrag verkauft hat. Kann er das, hast du lediglich Ansprüche bei bewusst verschwiegenen Mängeln. Aber das musst du erstmal beweisen können. Gerade bei irgendwelchen Motor- oder Elektronikgeschichten wird dir das praktisch nicht gelingen.
Zitat:
@Stephano1105 schrieb am 29. Oktober 2018 um 08:21:14 Uhr:
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Oben im Vertrag steht als Verkäufer eine Privatperson.
Unten unterschrieben hat i.A. der Autohausbesitzer.
Das ist doch auch schon nicht richtig oder?Außerdem steht ausdrücklich "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" drin...
Genau so hat der freie Händler, bei dem ich seit Jahrzehnten meine älteren Autos warten lasse, auch schon 2 PKW für mich verkauft (1x vor 3 und 1x vor 11 Jahren).
Für diese Service-Leistung, welche auch eine Fahrzeugdurchsicht und Innenraumaufbereitung sowie die Standgebühr beinhaltete, erhielt er von mir jeweils 400-500 €.
Wenn nun bei einem solchen Vermittlungsgeschäft (im Kundenauftrag), bei dem der gewerbliche Händler nur als Dienstleister auftritt, jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wird, ist es bei einem älteren PKw mit Laufleistung von > 100 tsd km praktisch unmöglich, Mängelbeseitigungsansprüche erfolgreich geltend machen zu können.
Eine wesentliche Ausnahme gilt dann, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden. Ein arglistiges Verhalten beim Verkauf muss allerdings der Käufer dann nachweisen können. Das Auftreten eines Mangels (Defekts) beweist da für sich allein zunächst noch gar nichts. Der Verkäufer muss vielmehr zusätzlich nachweisen, das der Mangel dem Verkäufer/Händler bereits bei Übergabe des PKW an den Käufer bekannt war und er diesen Mangel dem Käufer gegenüber nicht erwähnte.