Garantiefall?

Mercedes C-Klasse S203

Heute wurden an meinem Dicken, S203 C200K Bj 5/2005 folgende Mängel festgestellt: (Siehe angehängte Datei) Wobei das Federbein links vorne gar gebrochen ist. Der Rest ist ausgeschlagen respektive am Ende. Kann ich für diese Schäden den Händler gemäß Garantieverordung in Regress nehmen? Kaufdatum war der 12.08.2017

Img013
Beste Antwort im Thema

Hallo,
eigentlich schreibe ich, mangels MB- Fahrzeug, in diesem Forum nicht mehr, lese aber manchmal noch mit!
An dieser Stelle erscheint es mir wichtig, dass Du Deine Rechte kennen solltest und diese nach Deinem Belieben wahr nehmen kannst.
Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer Dir bei Verkauf die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Hier wäre also bereits die erste Frage: Hat er das- und die 2. Frage wäre: wer muß das beweisen?
Hier kann auf §§ 476, 477 BGB zurückgegriffen werden, wobei § 477 aussagt: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Das bedeutet also, dass der Händler innerhalb der ersten 6 Monate an Kaufdatum beweisen muss, dass der Sachmangel bei Kauf nicht vorlag. Das könnte er in der Praxis i.d.R. nur dann, wenn
a) vor Verkauf ein ext. Gutachten zu dem Fahrzeug angefertigt worden wäre, welches vorgelegt worden ist oder vorgelegt werden kann. Ein interenes Gutachten der eigenen Werkstatt bzw. Fremdwerkstatt genügt dazu nur dann, wenn es bei Kauf vorgelegt worden ist und dem Käufer ( in Kopie) ausgehändigt wurde.
b) wenn der Verkäufer den Nachweis erbringen kann, dass das Fahrzeug zu nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Zweck verwendet wurde. Also z.B. bei Teilnahme an Rallye- Veranstaltungen und Rennen, bei der es auf Erzielung vom Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Allein die Vermutung hierfür ist kein Beweis!
c) der Mangel feststellbar bzw. nach Erfahrungswert nach dem Kauf entstanden ist oder sein kann.
Eine gute Werkstatt kann oft relativ gut erkennen, ob es sich um einen kurzfristig eingetretenen Sachmangel oder um längerfristigen Verschleiß handelt.
Insgesamt kommt es also auf die markt- und produktübliche Haltbarkeit des Verschleißteils an. Normaler, üblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. In Deinem Fall wäre also zu hinterfragen, ob die Masse der Sachmängel regelmäßig und bei jedem anderen vergl. Fahrzeug inerhalb von 5 Monaten auftreten kann. Das muß die Werkstatt oder ggf. ein Sachverständiger anhand des Gesamtschadensbildes ermitteln können.
Eine Möglichkeit für Dich wäre: Melde Deine Ansprüche bei dem Verkäufer an. Oft kann man sich irgendwie friedlich und freundlich einigen.
Erst danach könntest Du weitere Dinge in Angriff nehmen, was aber auch immer in einer Kosten- Nutzen- Relation gesehen werden sollte.
Wenn Du KFZ- Teile extern kaufst und in einer Fachwerkstatt einbauen lässt, dann bleibt Dir selbstverständlich die Gewährleistung auf Material und Einbau in vollem Umfang erhalten. Nur, sie wird aufgeteilt auf den Teilelieferanten ( Gewährleistung auf gelieferte Ersatzteile) und die Werkstatt, die für den sachgerechten Verbau der Teile die Gewährleistung übernimmt.

Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen!
Gruss vom Asphalthoppler

Mein ewiger Rat: Vor- oder unmittelbar nach Kauf eines Gebrauchtwagens in einer vertrauenswürdigen Werkstatt den Wagen auf Mängel checken lassen. Im Zweifel immer einen Sachverständigen hinzuziehen. Das gilt auch für den Kauf von Privat. Das klärt dann blitzschnell und eindeutig die Fronten und spart bares Geld!

Alles was ich sage, schreibe, äußere oder sonstwie zum Besten gebe, ist immer meine private Meinung und keinerlei Beratung mit erforderlichem Sachverstand.

10 weitere Antworten
10 Antworten

Nö, ist alles Verschleiss.

Zitat:

@amdwolle schrieb am 26. Januar 2018 um 19:45:43 Uhr:


Nö, ist alles Verschleiss.

Na ja, aber so gesehen wäre ein Pleuellagerschaden mit daraus resultierendem Motorschaden auch nur Verschleiß?

Nö, kann man nicht vergleichen. Pleuellager ist kein Verschleissteil.

Okay, gehen wir einen Schritt weiter.
Müsste ja möglich sein die benötigten Teile selber beizubringen und die Werkstatt baut sie nur ein. Ich hoffe ihr helft mir ein wenig.
Erste Frage: Kann man Stoßdämpfer von Bilstein ( http://www.te-taxiteile.com/.../...r-vorn-c-klasse-w203-bilstein-serie ) und Domlager von Lehmförder (http://www.te-taxiteile.com/.../...n-mercedes-c-klasse-w203-lemfoerder ) sowie diese Feder http://www.te-taxiteile.com/.../schraubenfedern-vorn-mercedes-w203 ) miteinander kombinieren? Und sind diese Teile richtig für mein Fahrzeug?

Moin,

wenn die Werkstatt vor Dir mitgebrachte Teile einbauen soll, übernehmen die aber keine Garantie für diese Dinge.

Zitat:

@der Mercedesfahrer schrieb am 26. Januar 2018 um 20:40:32 Uhr:


Moin,

wenn die Werkstatt vor Dir mitgebrachte Teile einbauen soll, übernehmen die aber keine Garantie für diese Dinge.

Das ist mir bewußt. Aber Taxiteile TE Berlin wurde hier schon mehrfach empfohlen. Und die Teile die ich verlinkt habe sind ja keine No Name Produkte. Und kosten teilweise nur die Hälfte. Ist also schon der Überlegung wert.

Hallo,
eigentlich schreibe ich, mangels MB- Fahrzeug, in diesem Forum nicht mehr, lese aber manchmal noch mit!
An dieser Stelle erscheint es mir wichtig, dass Du Deine Rechte kennen solltest und diese nach Deinem Belieben wahr nehmen kannst.
Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verkäufer Dir bei Verkauf die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Hier wäre also bereits die erste Frage: Hat er das- und die 2. Frage wäre: wer muß das beweisen?
Hier kann auf §§ 476, 477 BGB zurückgegriffen werden, wobei § 477 aussagt: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Das bedeutet also, dass der Händler innerhalb der ersten 6 Monate an Kaufdatum beweisen muss, dass der Sachmangel bei Kauf nicht vorlag. Das könnte er in der Praxis i.d.R. nur dann, wenn
a) vor Verkauf ein ext. Gutachten zu dem Fahrzeug angefertigt worden wäre, welches vorgelegt worden ist oder vorgelegt werden kann. Ein interenes Gutachten der eigenen Werkstatt bzw. Fremdwerkstatt genügt dazu nur dann, wenn es bei Kauf vorgelegt worden ist und dem Käufer ( in Kopie) ausgehändigt wurde.
b) wenn der Verkäufer den Nachweis erbringen kann, dass das Fahrzeug zu nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Zweck verwendet wurde. Also z.B. bei Teilnahme an Rallye- Veranstaltungen und Rennen, bei der es auf Erzielung vom Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Allein die Vermutung hierfür ist kein Beweis!
c) der Mangel feststellbar bzw. nach Erfahrungswert nach dem Kauf entstanden ist oder sein kann.
Eine gute Werkstatt kann oft relativ gut erkennen, ob es sich um einen kurzfristig eingetretenen Sachmangel oder um längerfristigen Verschleiß handelt.
Insgesamt kommt es also auf die markt- und produktübliche Haltbarkeit des Verschleißteils an. Normaler, üblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. In Deinem Fall wäre also zu hinterfragen, ob die Masse der Sachmängel regelmäßig und bei jedem anderen vergl. Fahrzeug inerhalb von 5 Monaten auftreten kann. Das muß die Werkstatt oder ggf. ein Sachverständiger anhand des Gesamtschadensbildes ermitteln können.
Eine Möglichkeit für Dich wäre: Melde Deine Ansprüche bei dem Verkäufer an. Oft kann man sich irgendwie friedlich und freundlich einigen.
Erst danach könntest Du weitere Dinge in Angriff nehmen, was aber auch immer in einer Kosten- Nutzen- Relation gesehen werden sollte.
Wenn Du KFZ- Teile extern kaufst und in einer Fachwerkstatt einbauen lässt, dann bleibt Dir selbstverständlich die Gewährleistung auf Material und Einbau in vollem Umfang erhalten. Nur, sie wird aufgeteilt auf den Teilelieferanten ( Gewährleistung auf gelieferte Ersatzteile) und die Werkstatt, die für den sachgerechten Verbau der Teile die Gewährleistung übernimmt.

Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen!
Gruss vom Asphalthoppler

Mein ewiger Rat: Vor- oder unmittelbar nach Kauf eines Gebrauchtwagens in einer vertrauenswürdigen Werkstatt den Wagen auf Mängel checken lassen. Im Zweifel immer einen Sachverständigen hinzuziehen. Das gilt auch für den Kauf von Privat. Das klärt dann blitzschnell und eindeutig die Fronten und spart bares Geld!

Alles was ich sage, schreibe, äußere oder sonstwie zum Besten gebe, ist immer meine private Meinung und keinerlei Beratung mit erforderlichem Sachverstand.

Ich danke dir für deine ausführliche Antwort @asphalthoppler.
Das Problem das ich eventuell sehe besteht darin das der Wagen vor Übergabe neu TÜV bekommen hat. Komischerweise von einem Sachverständigen der seinen Sitz ca. 30 Km vom Sitz des Händlers entfernt hat. Derweil eine TÜV Prüfstelle 100m vom Sitz des Händlers entfernt ist. Das habe ich heute auch in der Werkstatt erwähnt. Sowohl der Meister als auch der Geselle verzogen nur das Gesicht und meinten diesen "Sachverständigen" kennen sie nur zu gut. Sie wussten sogar seinen Namen. Dann erklärten sie mir das es bei diesem "Sachverständigen" nicht unbedingt notwendig sei das Fahrzeug zur Vorführung mit zu bringen. Die Papiere würden reichen. Ich komm mir irgendwie vergackeiert vor.

asphalthoppler hat dir die Rechtslage absolut sauber dargelegt.
Was du daraus machst ist deine Sache.
Ob der Sachverständige Papiere oder Fahrzeuge begutachtet ist seine Sache,sofern du den Beweis dafür nicht erbringen kannst.

Zitat:

@dragon1975 schrieb am 27. Januar 2018 um 14:07:15 Uhr:


asphalthoppler hat dir die Rechtslage absolut sauber dargelegt.
Was du daraus machst ist deine Sache.
Ob der Sachverständige Papiere oder Fahrzeuge begutachtet ist seine Sache,sofern du den Beweis dafür nicht erbringen kannst.

Wie der Sachverständige das Auto untersucht hat weiß ich natürlich nicht. Nur wurden mir gestern in der Werkstatt einige Mängel aufgezeigt die bei der Untersuchung entdeckt UND im TÜV Bericht vermerkt hätten sollen. Stattdessen steht da "Ohne Mängel"!
Sei's drum. War heute beim Händler. Nächste Woche ist Termin zur gemeinsamen Begutachtung.

Deine Antwort