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Führerschein ? Probleme im Ausland

Themenstarteram 5. März 2014 um 18:21

Hallo Gemeinde,

Ich bin neu hier und habe gleich mal eine umfangreiche Frage.

Ich bin selbständiger Dienstleister und besitze einen Führerschein Auto bis 7.5 t. Ich soll

Für ein Unternehmen Messegut transportieren von Standort zu Standort, es wird nichts

Davon verkauft. Zu den Zielen zählen außer Deutschland die Schweiz,Östereich,Italien,Frankreich,

Holland und Belgien und Polen.

Meine Frage(n):

-darf ich das ohne die 5 Elemente machen ?

-was muss ich bei der Maut beachten ?

-was muss ich beim Zoll beachten ?

Achso wegen der Regelung bis September, ich würde im Mai diese Fahrt machen.

Danke im Vorraus

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24 Antworten

Ohne Module nein

Wenn du nur Solo fährst derzeit in D noch keine Maut

Zoll innerhalb der EU nix mit Verzollen Ausnahme Schweiz denn die sind nicht Mitglied der EU.

Zitat:

Original geschrieben von worti32

Ohne Module nein

Wenn du nur Solo fährst derzeit in D noch keine Maut

Zoll innerhalb der EU nix mit Verzollen Ausnahme Schweiz denn die sind nicht Mitglied der EU.

Thumbs up!

Für die Schweiz brauchst Du das sogenannte Carnet A.T.A., hierfür wende Dich vertrauensvoll an Deine IHK; wenn ich bei "Messegut" mal davon ausgehe, daß Du Sachen transportierst, die ausgestellt werden sollen, und nicht als Messestand aufgebaut und danach in die Tonne gekloppt werden sollen.

Und nicht vergessen, daß das Transportgewerbe eine Fülle an Erfordernissen bereithält, die es alle zu erfüllen gilt, von A wie anzeigepflichtiges Gewerbe bis Z wie Zulassungsbescheinigung :-)

 

Und bevor's mir jemand wegnimmt:

Ist der Schreiner nicht so schlau, geht er in den Messebau :D

Und weg,

Der Johannes

Themenstarteram 5. März 2014 um 19:32

Welches Amt oder ähnliches kann mich da kompetent beraten ?

Aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaalso:

- Für die Module ein paar Fahrschulen durchtelefonieren, TÜV- und DEKRA - Ausbildungseinrichtungen helfen hier auch gegen entsprechende Beiträge zum Füllstand deren Bankkonten weiter

- Carnet, wie erwähnt die IHK

- solltest Du kein eigenes Fahrzeug haben, bitte hier nachlesen:

http://www.motor-talk.de/.../...uskuenfte-bzw-fragen-t4796287.html?...

- Solltest Du keine "Speditionslizenz" haben, das Transportgewerbe ist ein sogenanntes azeige- und erlaubnispflichtiges Gewerbe, google ist hier Dein Freund, oder auch die für die Erteilung einer Lizenz zuständige Kreisverwaltungsbhörde (Landsramtsamt, Kreiverwaltungsreferat, .... ). Für die Schweiz, bitte korrigiere mich jemand, sollte ich mich hier irren, reicht die "EU-Lizenz" dank einiger bilateraler Verträge.

- Nicht zu vergessen auch die entsprechenden Nachweise bezüglich Lenk- und Ruhezeiten

- Und, auch wenn's albern klingt, das Ladegut selbst kritisch bewerten, Asche auf mein Haupt, eine bestimmte Menge an Einwegfeuerzeugen wird in Österreich als Gefahrguttransport gewertet :rolleyes:

am 7. März 2014 um 7:02

Zitat:

Original geschrieben von Halli0815

Ich bin selbständiger Dienstleister und besitze einen Führerschein Auto bis 7.5 t. Ich soll

Für ein Unternehmen Messegut transportieren von Standort zu Standort, es wird nichts

Davon verkauft.

Meine Frage(n):

-darf ich das ohne die 5 Elemente machen ?

Als Dienstleister (ich gehe davon aus, dass damit der Auf- und Abbau als Dienstleistung gemeint ist, und nicht ausschließlich der Transport) brauchst du entgegen anderer hier schon geäußerter Meinungen keine Module!

Quelle: siehe Link

Sollte deine Dienstleistung jedoch ausschließlich aus dem Transport bestehen, stellt das gewerblicher Güterkraftverkehr dar und du musst auch ab dem 10.09.2014 die Berufskraftfahrerweiterbildung nachweisen. Gewerblicher Güterkraftverkehr ist immer genehmigungspflichtig (§ 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz - GÜKG), Ausnahmen findest du in § 2 GÜKG. Eine solche Genehigung bekämst du bis Mai in keinem Fall mehr hin, wegen einer nötigen Prüfung vor der IHK und dem gesamten Genehmigungsverfahren.

Du schreibst, du bist Dienstleister und hast bereits einen LKW > 3,5 t. Deshalb und aus deiner Fragestellung gehe ich davon aus, dass du als Dienstleister unter den § 1 Abs. 2 GÜKG fällst, also ein Werkverkehrsunternehmen betreibst. Das ist beim Bundesamt für Güterverkehr nur anzeigepflichtig und ich setze erst mal voraus, dass du das als Werkverkehr beim BAG angezeigt hast. Wenn noch nicht, nimm Kontakt mit dem BAG auf.

Zitat:

Zu den Zielen zählen außer Deutschland die Schweiz,Östereich,Italien,Frankreich,

Holland und Belgien und Polen.

Meine Frage(n):

-was muss ich bei der Maut beachten ?

Zur Frage des Auslandsmaut frage bitte bei der IHK oder dem BAG nach. In D ist erst ab 12 t ein Fahrzeug mautpflichtig.

Zitat:

Meine Frage(n):

-was muss ich beim Zoll beachten ?

Zur Frage Zoll ist alles gesagt. In der EU musst du nichts beachten, außer einem anständigen Tranportpapier (immer einen Lieferschein, in keinem Fall einen Frachtbrief, denn den gibt es nur beim gewerblichen Güterverkehr und den hast du ja wohl nicht ;))

Für die Schweiz bist du beim Zoll anmeldepflichtig, und dazu ist schon richtig geschrieben worden, dass da ein Carnet IATA für Messegut ganz wichtig ist. Auch da ist Anprechpartner die IHK. Gehe ruhig mal dahin, damit du nicht nur deinen Beitrag für die IHK-Zeitung bezahlst. Die beraten dich auch.

Zitat:

Als Dienstleister (ich gehe davon aus, dass damit der Auf- und Abbau als Dienstleistung gemeint ist, und nicht ausschließlich der Transport) brauchst du entgegen anderer hier schon geäußerter Meinungen keine Module!

Quelle: siehe Link

Vorsicht, die Handwerkerregelung ist primär nationales Recht, wie das die jeweiligen Landesbehörden sehen, steht auf einem anderen Blatt. Erfahrungsberichte reichen von "weiterfahren" über "zwei Stunden stehen bleiben und viel telefonieren" bis nachträglicher Rechtsstreit mit unerfreulichem Ausgang.

Spätestens wenn ins Ausland gefahren wird, empfehlen sich die Module um sich Zeit und Ärger zu ersparen.

am 7. März 2014 um 9:47

Zitat:

Original geschrieben von johBK

Vorsicht, die Handwerkerregelung ist primär nationales Recht,....

Schlicht falsch!

Siehe Artikel 2 EG-Richtlinie 59/2003:

Zitat:

Artikel 2, Ausnahmen

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von

...a) - h)....

g) Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

Hier der komplette Text

Das ist auch in jedem EU- Land in der Umsetzung in nationales Recht so aufgenommen worden. Sogar die Schweiz hat es so übernommen.

Das ist nicht "schlicht falsch", ich habe lediglich geschrieben daß die Handwerkerregelung primär nationales Recht ist. Um es zu verdeutlichen, zwei Fälle aus der Praxis:

Schreiner aus Süddeutschland fährt nach Holland zum Aufbau einer exklusiven Küche, Montagezeit ca. drei Tage. Holländische Behörde macht nun, nach erfolgter Kontrolle folgende Rechnung auf:

1,25 Tage Anfahrt (=1,25 Tage Rückfahrt), drei Tage Montage.

Fahren stellt gleichrangige Tätigkeit dar, Schlüsselziffer 95 wäre erforderlich gewesen, hat er aber nicht, da Schein nach 10.09. absolviert. Derzeit vor Gericht, Aussichten laut Anwalt nicht so gut, da holländische Einzelfallbetrachtung durchaus vertretbar.

Zweitens, weniger erfreulich,da schon vor Gericht schon durch:

Messebaufirma heuert Freelancer an (ja, anderes Thema), der fährt die erste Fahrt um Material und Monteure anzuliefern, die zweite Fahrt am zweiten Tag nur fürs Material, dann drei Tage lang jeden Tag Hotel - Messe und zurück, danach den LKW zurück zur Firma. Beim Abbau geht das ganze rückwärts, zu guter letzt landet er in einer Großkontrolle in der die Rennleitung, das BAG und der Zoll vertreten sind.

Die Handwerkerregelung ist national durchaus vertretbar, dem handelsüblichen französischen Dorfpolizisten jedoch zu erklären, daß ich als Handwerker 900km oder mehr "zur Gewerbeausübung" fahre, und deswegen keine "95" habe, kann gewaltig in die Hose gehen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, auch wenn es in sämtlichen lustigen EU-Richtlinien und sonstwo steht, sobald größere Fahrblöcke auf der Uhr stehen, ist man als "Handwerker" sehr schnell in Erklärungsnot, und insbesondere im Ausland zieht dies lange Standzeiten wegen diverser Telefonate nach sich, oder unter Umständen juristische Nachwehen.

Dies sind die Resultate meiner beruflichen Praxis, es erhebt natürlich keinerlei Anspruch auf universelle Gültigkeit oder Falschheit!

Themenstarteram 7. März 2014 um 18:26

Zitat:

Original geschrieben von johBK

Das ist nicht "schlicht falsch", ich habe lediglich geschrieben daß die Handwerkerregelung primär nationales Recht ist. Um es zu verdeutlichen, zwei Fälle aus der Praxis:

Schreiner aus Süddeutschland fährt nach Holland zum Aufbau einer exklusiven Küche, Montagezeit ca. drei Tage. Holländische Behörde macht nun, nach erfolgter Kontrolle folgende Rechnung auf:

1,25 Tage Anfahrt (=1,25 Tage Rückfahrt), drei Tage Montage.

Fahren stellt gleichrangige Tätigkeit dar, Schlüsselziffer 95 wäre erforderlich gewesen, hat er aber nicht, da Schein nach 10.09. absolviert. Derzeit vor Gericht, Aussichten laut Anwalt nicht so gut, da holländische Einzelfallbetrachtung durchaus vertretbar.

Zweitens, weniger erfreulich,da schon vor Gericht schon durch:

Messebaufirma heuert Freelancer an (ja, anderes Thema), der fährt die erste Fahrt um Material und Monteure anzuliefern, die zweite Fahrt am zweiten Tag nur fürs Material, dann drei Tage lang jeden Tag Hotel - Messe und zurück, danach den LKW zurück zur Firma. Beim Abbau geht das ganze rückwärts, zu guter letzt landet er in einer Großkontrolle in der die Rennleitung, das BAG und der Zoll vertreten sind.

Die Handwerkerregelung ist national durchaus vertretbar, dem handelsüblichen französischen Dorfpolizisten jedoch zu erklären, daß ich als Handwerker 900km oder mehr "zur Gewerbeausübung" fahre, und deswegen keine "95" habe, kann gewaltig in die Hose gehen. Die bisherige Praxis hat gezeigt, auch wenn es in sämtlichen lustigen EU-Richtlinien und sonstwo steht, sobald größere Fahrblöcke auf der Uhr stehen, ist man als "Handwerker" sehr schnell in Erklärungsnot, und insbesondere im Ausland zieht dies lange Standzeiten wegen diverser Telefonate nach sich, oder unter Umständen juristische Nachwehen.

Dies sind die Resultate meiner beruflichen Praxis, es erhebt natürlich keinerlei Anspruch auf universelle Gültigkeit oder Falschheit!

Themenstarteram 7. März 2014 um 18:29

Oh sorry hab da was falsch gemacht oben ...

@BMW was meinst du mit der 95 ? Werden so die 5 Module im Führerschein eingetragen ?

Servus Halli,

hast wahrscheinlich den Button "Zitieren" statt "Antworten" erwischt, macht aber nix.

Mit der Schlüsselziffer 95 wird das Vorhandensein sowie die Befristung der Berufskraftfahrer - Qualifikation (in Deinem Fall also die fünf Module) im Schein eingetragen

siehe hier, in der ganz rechten Spalte ("12."), dort steht eine Nummer, die wie eine IP-Adresse aussieht

http://www.fahrschule-take.de/images/fsmiteintrag95.jpg

95. (das ist DIE 95) und dann das Ablaufdatum (TT.MM.JJ), konkret muß der Herr Muster also bis spätestens 03.06.2017 wieder alle fünf Module absolviert haben und sich einen neuen Führerschein (Fahrerkarte nicht vergessen!) ausstellen lassen.

Grüßle,

Der Johannes

Themenstarteram 10. März 2014 um 13:09

Wo kann ich die 5 Module ohne viel "Aufwand" schnell bekommen in DD und Umgebung?

Gern auch über PN.

MfG

Welches DD

Dresden oder Dussel Düsseldorf?

Themenstarteram 10. März 2014 um 17:14

Dresden bitte

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