Führerschein leider weg, brauche euren Rat

BMW Z3 E36/7 Roadster

Hallo,

hab leider eine unangenehme Frage an euch....

Ich musste wegen Geschwindigkeitsüberschreitung meinen FS abgeben.
Eigentlich offiziell ab dem 07.01.09, jedoch hab ich den Brief nicht richtig gelesen und hab den FS erst am 26.01.09 abgegeben.
Jetzt hab ich aber noch ein Bußgeldbescheid bekommen, weil ich am 09.01.09 erneut 13 Stundenkilometer zu schnell gefahren bin, d.h. also 2 Tage nachdem ich eigentlich meinen FS abgeben musste.

Kann mir einer sagen, welche Konsequenzen das für mich hat? Gilt das Datum 07.01.09 oder 26.01.09 für mich??

3 Antworten

Hallo,

ich denke, dass du im allgemeinen Teil von MT mehr Anworten dazu bekommen würdest.

Zu deiner Frage.

Das Bussgeldverfahren wegen der neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist losgelöst von dem anderen Verfahren. Handelt es sich wirklich schon um einen Bussgeldbescheid, oder das vorangesetzte Verwarnungsgeld? Bist du in eine Polizeikontrolle geraten? Dann dürfte es Probleme geben.
Auf jeden Fall würde ich es so schnell als möglich bezahlen. Damit wäre das Bußgeldverfahren abgeschlossen. Bzgl. der Führerscheinabgabe könnte allerdings wegen der verspäteten Abgabe dies noch ein Nachspiel haben.

Noch eine persönliche Anmerkung von mir:
Da du bereits den Führerschein wegen eines wahrscheinlich erheblichen Verstosses gegen die StVO bekommen hast und in der Zeit dann nochmals wegen überhöhter Geschwindigkeit erneut ein Bußgeld bekommen hast, solltest du dich einmal hinterfragen, ob dein Fahrstil überhaupt für die Allgemeinheit noch erträglich ist. Ich möchte nicht Oberlehrerhaft erscheinen, doch finde ich, dass man irgendwann einmal auch sein Konsequenzen ziehen und seinen Fahrstil an die ortsüblichen Begebenheiten anpassen müsste.

Zitat:

Kann mir einer sagen, welche Konsequenzen das für mich hat? Gilt das Datum 07.01.09 oder 26.01.09 für mich??

genau kann ich das nicht sagen aber ich weiß auch nicht, was "gilt" für dich bedeutet.

die frage ist: ab wann ist man nicht mehr berechtigt, ein fahrzeug im öffentlichen strassenverkehr zu führen?

ab theoretischem einzugsdatum 07.01. oder ab datum der tatsächlichen abgabe 26.01.?

gilt ersteres, so kommt mitunter noch etwas viel herberes nach. dann bist du nämlich auto gefahren obwohl du nicht im besitz eines gültigen führerscheines warst...

was steht denn in dem brief? wirst du darin nur aufgefordert, deinen lappen abzugeben oder wird dir ab 07.01. das führen eines kraftfahrzeuges untersagt?

edit: da hab ich was gefunden!

Fragen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug

* Wann muss der Führerschein abgegeben werden ?
* Ab wann beginnt die Vier-Monatsfrist ?
* Darf man beim Fahrverbot im Ausland fahren ?
* Wo wird der Führerschein aufbewahrt ?

Fahrverbot und Führerscheinentzug (Entziehung der Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Bedeutung:
Ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten kommt als Strafe in Betracht, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint (§ 44 StGB).
Das Fahrverbot zählt erst, wenn der Führerschein in der Dienststelle, die es ausgesprochen hat, hinterlegt bzw. dieser zugesandt wurde! Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. -geschickt.
Anders bei der Entziehung der Fahrerlaubnis:
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen (durch Gericht, Verwaltungsbehörde) ist der Führerschein ungültig. Er muss bei der für Ihren Wohnort zuständigen Führerscheinstelle neu beantragen. Für diese Neuerteilung gelten dieselben Vorschriften (§ 15 c StVZO) wie für die Ersterteilung.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte, wegen der zum Teil sehr langen Bearbeitungszeit, wenigstens acht bis zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden. Ist z.B. nach einem Alkoholdelikt ein Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) fällig, muss mit einer wenigstens dreimonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Wenn die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen war, muss eine neue theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden. Der Besuch der Fahrschule ist dann notwendig.

Vier-Monatsfrist
Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob die Viermonatsfrist gewährt wurde.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)

Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.

In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.

Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.

Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.

Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer Beschlagnahme rechnen.

Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abzugeben.

Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.

In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Kauf Dir ne Ente, da kannst Du offen Vollgas fahren und Deine Pappe ist nicht gefährdet!😁😁😁

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