Führerschein klasse 3 was ist neu ?
Hallo, habe mal ein Frage bezüglich der alten klasse 3
Mein Vater 57 hat diese und dürfte bis er 50 ist auch weiterhin 7,5t fahren
nun hat er für sich das campen mit Wohnmobil wieder für sich entdeckt.
Im netz lese ich das wenn er weiter 7,5t fahren will seinen Führerschein umtauschen muss
und einen Sehtest machen muss.
Aber ich habe auch gelesen das wenn er mit 50 nicht umgetauscht hat das es entfällt und
er keine 7,5er mehr fahren darf ?
Wer weiß da genaueres ? Ich blicke da nicht wirklich durch.
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
EierFanta hat vollkommen recht. Die Klasse C1E wird bei Ersterteilung bis 1999 unbefristet umgeschrieben. Lediglich die Klasse CE79, dies beinhaltet Zugkombinationen, die noch mit altem 3er gefahren werden durften, setzt ärztliche Untersuchungen ab dem 50 Lebensjahr voraus.
24 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von metalhead79
Das ist mir völlig neu, dann darf ich ja mehr als ich weiß.
In der Fahrschule war von 12t und Einachsanhängern die Rede.
Danke.
Einachsanhänger ist richtig, wobei eine Doppelachse mit Achsabstand < 1,00 m als
eineAchse gilt. Sattelzüge sind hiervon jedoch ausgenommen.
Ich krame das jetzt nochmal hervor.
Folgende neuen Klassen bekommt man wenn man einen 3er Führerschein hat:
AM:
Mofas bis 45km/h, 4kW, 50ccm
A1 (89.03, 79.04):
Motorräder, 11kW, 125ccm (Bestandsschutz wenn 3er vor 1980 ausgestellt)
A (79.03, 79.04):
Motorrad (Bestandschutz für Trikes, da diese mit dem 3er fahrbar waren)
B:
KFZ bis 3,5t incl. Anhänger (Anhänger max. 750kg)
BE (79.06):
KFZ mit Anhänger bis 3,5t (Schlüsselzahl redundant da C1E sowieso vorhanden)
C1 (171):
LKW bis 7,5t (Anhänger max. 750kg), Schlüsselzahl für Busse bis 7,5t ohne Fahrgäste
C1E:
LKW bis 7,5t mit Anhänger bis 12t Gesamtgewicht (auch 4 Achsen was ja mit dem 3er nicht ging)
CE (79):
LKW 7,5t mit Anhänger bis 18,5t Gesamtgewicht bis 3 Achsen (Bestandschutz, muß ab 50 Jahren alle 5 Jahre erneuert werden (Augenarzt))
L (174):
Zugmaschinen bis 40km/h (mit Anhänger bis 25km/h)
T (auf Antrag):
Zugmaschinen bis 60km/h, Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40km/h, Nur für landwirtschaftliche Zwecke
Fazit: Mit 50 Jahren entfällt CE 79 sofern nicht verlängert, ansonsten darf man mit der Kombination dann 7,5t mit Anhänger (gesamt max. 12t) bis zum St.Nimmerleinstag fahren (also den Schein muß man erneuern lassen, ist aber nur eine Formalie wie ein abgelaufener Ausweis).
Hab ich was übersehen? Sind da noch Fehler?
Im voraus schon mal besten Dank.
Gruß Metalhead
Aus meiner Sicht hast du nichts übersehen. Außer, dass man bei Klasse B etwas präziser sagen müsste: "KFZ bis 3,5t incl. Anhänger (Anhänger max. 750kg geht immer, ansonsten Gesamtmasse des Zuges <= 3500kg)".
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 28. März 2019 um 13:34:16 Uhr:
Aus meiner Sicht hast du nichts übersehen. Außer, dass man bei Klasse B etwas präziser sagen müsste: "KFZ bis 3,5t incl. Anhänger (Anhänger max. 750kg geht immer, ansonsten Gesamtmasse des Zuges <= 3500kg)".
Danke dir.
Aber "Anhänger 750kg" geht nicht immer, nur wenn Gesamtmasse <3,5t (Auto mit 3,5t darfst keinen Anhänger mehr ranhängen).
Gruß Metalhead
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Doch. Der 750er Hänger geht auch, wenn das Zugfahrzeug schon eine zGM von 3500kg hat.
Siehe Zitat vom TÜV Nord:
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit einer zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 28. März 2019 um 13:49:23 Uhr:
Doch. Der 750er Hänger geht auch, wenn das Zugfahrzeug schon eine zGM von 3500kg hat.
Ach so, ja, da geht's nach tatsächlichem Gewicht (also 3,5t Auto vollgeladen und dann noch 750kg dran geht nicht mehr).
Gruß Metalhead
Doch, auch das. Fahrerlaubnisrecht geht immer nach dem ZGG. 750kg Anänger darf man immer ranhängen, ob das Zugfahrzeug nacher wegen Überladung 4t wiegt spielt keine Rolle.
Zitat:
@Datzikombi schrieb am 29. März 2019 um 12:03:31 Uhr:
750kg Anänger darf man immer ranhängen, ob das Zugfahrzeug nacher wegen Überladung 4t wiegt spielt keine Rolle.
Das beißt sich doch aber mit der zul. Gesamtmasse? Zudem ist ja auch die Anhängelast zu berücksichtigen und dieses wiederum vom Zugfahrzeug abhängig?
Zitat:
@Wauhoo schrieb am 30. März 2019 um 08:17:11 Uhr:
Das beißt sich doch aber mit der zul. Gesamtmasse? Zudem ist ja auch die Anhängelast zu berücksichtigen und dieses wiederum vom Zugfahrzeug abhängig?Zitat:
@Datzikombi schrieb am 29. März 2019 um 12:03:31 Uhr:
750kg Anänger darf man immer ranhängen, ob das Zugfahrzeug nacher wegen Überladung 4t wiegt spielt keine Rolle.
Hier geht es doch ausschließlich um das Fahrerlaubnisrecht.
Selbstverständlich sind die Anhängelasten aus der ZLB I. auch maßgend.