ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fristen bei der Schadensmeldung? Sinnvollstes vorgehen?

Fristen bei der Schadensmeldung? Sinnvollstes vorgehen?

Themenstarteram 23. März 2020 um 11:07

Hallo,

ich hatte am 13.3. einen Unfall, bei dem mein Unfallgegner das Reissverschlussverfahren missachtet hat.

Grundsätzlich ist der Unfallgegner eigentlich Schuld.

Wenn er sich eine passende Argumentation ausdenkt, ist die Beweislage jedoch unklar, und mich trifft evt. mindestens eine Teilschuld.

Polizist vor Ort rät, dass wir die Versicherungen aussen vor lassen, und jeder seinen eigenen Schaden übernimmt.

Unfallgegner ist unsympatischer Typ und sehr aufgeregt, und will das nicht.

Eigentlich hoffte ich, der Unfallgegner hat nach einer Nacht drüber schlafen einsehen, und verzichtet auf das einbeziehen der Versicherungen, was vermutlich für uns beide das beste wäre.

Nun meine Frage:

Gibt es eine Frist, bis zu der ich meinen Schaden bei der Versicherung des Unfallgegners angemeldet haben muss?

(Sauber dokumentier ist der Schaden vor Ort worden, bei mir ein nach vorne weggerissener linker Aussenspiegel)?

Ich würde das ganze aus folgendem Grund gerne schieben:

1.) Zu viel Stress gerade wegen Corona.

2.) Wenn ich mir Geld bei seiner Versicherung hole, wird er sich Geld bei meiner Versicherung holen. Aufstufung in den Schadensfreiheitsklassen für uns beide.

Um keine mögliche Frist zu verpassen, habe ich den Schaden bei meiner Versicherung DA Direkt gemeldet. Dort gehen bis mindestens Mittwoch die Computer nicht. (Ich habe da gerade angerufen und wollte nachfragen, ob sich mein Unfallgegner gemeldet hatt, und konnte keine Antwort erhalten)

Ich weiss gerade nicht, was die sinnvollste Vorgehensweise ist, und ob es Fristen gibt, die ich zu beachten habe, falls ich meinen Schaden doch bei der Versicherung des Unfallgegners anmelden möchte.

 

 

Beste Antwort im Thema

@hjluecke - bitte lesen und verstehen! er fragt hier ausschließlich nach den fristen für die geltendmachung seines schadens beim unfallgegner. da sind die agb's der versicherung völlig unrelevant! die kommen nur ins spiel, falls er seinen eigenen schaden bei seiner eigenen versicherung anzeigen möchte. das war hier aber nicht die frage.

dank mir später!

11 weitere Antworten
Ähnliche Themen
11 Antworten

die fristen zur anzeige des schadenfalles bei der gegenseite ergeben sich aus §195 und §199 des bürgerlichen gesetzbuches.

Zitat:

@beachi schrieb am 23. März 2020 um 12:21:18 Uhr:

die fristen zur anzeige des schadenfalles bei der gegenseite ergeben sich aus §195 und §199 des bürgerlichen gesetzbuches.

(...) und/ oder in den AGB's der Versicherung.

@hjluecke - bitte lesen und verstehen! er fragt hier ausschließlich nach den fristen für die geltendmachung seines schadens beim unfallgegner. da sind die agb's der versicherung völlig unrelevant! die kommen nur ins spiel, falls er seinen eigenen schaden bei seiner eigenen versicherung anzeigen möchte. das war hier aber nicht die frage.

dank mir später!

Themenstarteram 23. März 2020 um 12:50

Danke. Das heisst, um meinen Schaden bei der gegnerischen Versicherung anzumdelden, gibt es keine Fristen - und es kommt, gerade jetzt bei Corona, nicht auf 3 Wochen drauf an (hab gerade genug anders zu tun, als mich mit ner Autowerkstatt auseinanderzusetzten, um einen Kostenvoranschalg zu bekommen)

es gibt schon fristen... nämlich die verjährungsfrist. aber wenn die endet, haben wir vermutlich wieder andere sorgen...

Wobei man den Punkt "saubere Dokumentierung" durchaus hinterfragen kann.

Bei "nur" einem abgefahrenen Spiegel vielleicht nicht ganz so relevant, da er entweder ab ist, oder nicht ;) ... Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch den Schaden unmittelbar bewerten zu lassen. Kommt man in 3 Jahren dann mit einem Gutachten, Ausstellungsdatum 2022 ums eck, ist das zwar rechtlich durchaus in Ordnung, macht einen aber angreifbar hinsichtlich Schadenerweiterung etc.

Sollte der Gegner "einsichtig" werden, unbedingt ein entsprechendes Pamphlet aufsetzen, dass mit der Entgegennahme der gegensätzlichen Leistungen, jegliche Schäden abgegolten sind. Sonst gibt es die Böse Überraschung im Beitragsjahr 2023/2024 ;)

Wollt ihr es ohne Versicherung klären? Wenn er seine eigene Geschichte auftischt, kann es da bei der Haftung schon anders aussehen. Deine Versicherung wird bei sowas wahrscheinlich ohne zu murren zahlen.

Daher gillt :

Nach § 104 Versicherungsvertragsgesetz (VGG) beträgt die Frist eine Woche. Musst du deiner Versicherung über den Unfall unterrichten

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 24. März 2020 um 22:07:53 Uhr:

 

Daher gillt :

Nach § 104 Versicherungsvertragsgesetz (VGG) beträgt die Frist eine Woche. Musst du deiner Versicherung über den Unfall unterrichten

Eingangsbeitrag gelesen?

Denk aber dran @motormat das deine Versicherung nächstes Jahr schlechter gestuft wird, durch deine Meldung.

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 25. März 2020 um 09:17:20 Uhr:

Denk aber dran @motormat das deine Versicherung nächstes Jahr schlechter gestuft wird, durch deine Meldung.

Das stimmt nicht.

Er wird schlechter gestuft, wenn entweder reguliert wird oder das Zivilverfahren noch läuft.

Geht das Zivilverfahren negativ aus, bleibt die neue (schlechte) SF.

Gewinnt er das ZV, wird die Versicherung die Stufung umkehren.

Ich gehe davon aus, dass es auf 50:50 rausläuft.

Prima, dann bleiben Beide auf dem halben Schaden sitzen und werden schlechter eingestuft.

Ich habe in 2019 einen fremden Spiegel erwischt konnte den Schaden für etwa 215,-€ zurückkaufen.

Der Schadenrechner meiner VS hatte ausgeworfen, dass ein Schadenrückkauf bis zu etwa 1300,-€ sinnvoll gewesen wäre.

Zitat:

@schleuti schrieb am 25. März 2020 um 10:05:41 Uhr:

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 25. März 2020 um 09:17:20 Uhr:

Denk aber dran @motormat das deine Versicherung nächstes Jahr schlechter gestuft wird, durch deine Meldung.

Das stimmt nicht.

Er wird schlechter gestuft, wenn entweder reguliert wird oder das Zivilverfahren noch läuft.

von einem Zivilverfahren ist man hier doch noch drei Schritte weg.

Der Regelfall ist: der Versicherer stuft hoch, sobald eine Schadenmeldung vorliegt, sprich zu erwarten ist, dass die Versicherung regulieren wird müssen. Entsprechend sind Rückstellungen zu bilden. Und die hochstufung im folgenden Beitragsjahr gerechtfertigt. Es kann natürlich sein, dass man einen Unfall hat, dieser reguliert wird und man ihn dann rückkauft, bevor das neue Beitragsjahr anbricht. Dann gibt es auch keine Hochstufung.

Erst wenn klar ist, dass die Versicherung nicht zahlen wird, wird alles auf null gestellt. Das kann ein Zivilverfahren sein, welches eine Haftung 100:0 feststellt, oder einfach eine Verjährung, oder eine entsprechende Erklärung beider beteiligten, dass alle Schadenersatzansprüche gegenseitig erledigt sind.

Es kann also passieren, dass man drei Jahre lang schlechter gestuft wird, obwohl am Ende kein Schaden reguliert wurde. Erst dann gibt es das zuviel gezahlte Geld zurück.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Fristen bei der Schadensmeldung? Sinnvollstes vorgehen?