Fragen Quotenvorrecht
Ein Hallo in die Runde,
hatte einen Parkplatzunfall. Habe hier auch schon geschildert : Wie vorgehen bei Vorschlag Versicherung Teilung Kosten? (platzte in die Unterhaltung rein)
Zum Stand der Dinge. Ich ging von meiner Unschuld aus. Beauftragte einen SV der gegner. Versich.. Selbiger bestätigte mir auch, das ich stand während des Zusammenstoßes. Aber das wäre nur seine Meinung, man hätte am Unfallort Unfallpunkte machen müssen usw.
Ich las im Netz etwas von einem Quotenvorrecht.
Hab noch keine Schadenssumme. Laut Aussage der Werkstatt ca. 3000€. Gehe aber realistisch von einer Haftungsquote 50/50 aus. Hab eine Vollkasko mit 300€ SB. Fahrzeug 10 Jahre alt, Wertverlust ? Es entstanden keinerlei andere Kosten (Mietwagen, Abschleppk. Usw.) Wäre also nur die SB, die Hochstufung und der Wertverlust
Meine Frage bringt mir das Quotenvorrecht Vorteile ? Geht das nur über einen Anwalt ? Muss ich die Versicherungen darauf hinweisen, dass ich nach QV abrechnen will ? Vor allen wann, ist es zu spät wenn die gegn. Versicherung die Schadenssumme überwiesen hat ? (Ausgehend vom 50/50 Fall). Hab gelesen, ich muss zuerst meine Kasko in Anspruch nehmen, dann erst die HPf der gegn. Vers. Kann ich mein Fahrzeug also jetzt schon in die Mazdawerkstatt geben, ohne Urteil ? Jemand riet mir eine Abtretungserklärung mit der Werkstatt zu machen. Die holen sich das OK der Versicherungen ein und reparieren erst dann. Von wem erfahre ich die Schadenssumme ? ( Falls QV nicht geht und ich die SB selber tragen müsste und die Schadenssumme hoch genug wäre käme eine Rep in Eigenleistung in Frage. Priorität hat aber immer noch eine ordnungsgemäße Rep in einer Fachwerkstatt. Wann kann ich mit einer Entscheidung von den Versicherungen rechnen ?
MfG
19 Antworten
Es ist egal welcher Versicherer zuerst zahlt. Du kannst, je nach belieben, fiktiv oder auf Basis einer Reparaturkostenrechnung abrechnen.
Wenn der H -Versicherer 50% zahlt hat der Kaskoversicherer bei Abrechnung nach Differenztheorie den Rest ohne Abzug der SB.
Im umgekehrten Fall zahlt der VK Versicherer die Rep. Kosten abz. SB und der H- Versicherer die SB ohne Quotierung.
Mit den Kostenübernahmen must Du mit Deiner Werkstatt reden. Ob Du den Versicherern vorträgst, nach Quotenvorrecht, bzw. Differenztheorie abzurechnen oder ein Anwalt, dürfte vom Verständnis her egal sein.
Gruß von Klaus
Willst du darauf hinaus, den Schaden über deine VK abzuwickeln und SB sowie Hochstufung von der gegnerischen Haftpflicht fordern?
Zitat:
Original geschrieben von tomtom1980
Willst du darauf hinaus, den Schaden über deine VK abzuwickeln und SB sowie Hochstufung von der gegnerischen Haftpflicht fordern?
Die Hochstufung ist in diesem Falle kein erstattungspflichtiger Schaden. Eine Wertminderung müsste für den Fall, dass eine anfällt, auch zu 100 % gezahlt werden. Ist aber bei dem Fahrzeugalter fast auszuschließen.
Klaus
Danke erst mal für die Antworten,
und manchmal ist es komisch, eben kam Post von der gegn. Vers. Darin schreibt man...... " Wir werden ihre Ansprüche zu 50% regulieren. Bitte reichen sie folgende Unterlagen ein:
- die Reparaturrechnung im Original ( mit Fotos vom beschädigten Fahrzeug).
Nichts von einer Schadenssumme, nichts von einer QV, nichts von fiktiv.
Nun weiß ich trotzdem nicht weiter. Reparieren zuerst über VK, oder Abtrittserklärung. Vor allem hab ich keine Summe. Muß ich jetzt die Versicherung anrufen um zu sagen ich möchte nach QV abrechnen
Es scheint ein Standartschreiben zu sein, denn ich habe schon min. 10 ausgedruckte Fotos hingeschickt.
Ebenso schrieb die Versich. mir " Eine poliz. Unfallaufnahme ist nicht erfolgt."
Ist aber geschehen Polizei war vor Ort und hat den UNfall aufgenommen.
MfG
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Zitat:
Original geschrieben von Ruebezahl1
Danke erst mal für die Antworten,und manchmal ist es komisch, eben kam Post von der gegn. Vers. Darin schreibt man...... " Wir werden ihre Ansprüche zu 50% regulieren. Bitte reichen sie folgende Unterlagen ein:
- die Reparaturrechnung im Original ( mit Fotos vom beschädigten Fahrzeug).
Nichts von einer Schadenssumme, nichts von einer QV, nichts von fiktiv.
Nun weiß ich trotzdem nicht weiter. Reparieren zuerst über VK, oder Abtrittserklärung. Vor allem hab ich keine Summe. Muß ich jetzt die Versicherung anrufen um zu sagen ich möchte nach QV abrechnen
Es scheint ein Standartschreiben zu sein, denn ich habe schon min. 10 ausgedruckte Fotos hingeschickt.
Ebenso schrieb die Versich. mir " Eine poliz. Unfallaufnahme ist nicht erfolgt."
Ist aber geschehen Polizei war vor Ort und hat den UNfall aufgenommen.MfG
Hallo, auf Grund Deiner Fragestellung kann ich davon ausgehen, dass mit derartigen Angelegenheiten keinerlei Erfahrungen hast.
Ist ja auch in Ordnung. Deshalb rate ich Dir Dich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Viele Grüße von Klaus
Zitat:
Original geschrieben von germania47
Die Hochstufung ist in diesem Falle kein erstattungspflichtiger Schaden. Eine Wertminderung müsste für den Fall, dass eine anfällt, auch zu 100 % gezahlt werden. Ist aber bei dem Fahrzeugalter fast auszuschließen.
Klaus
Da habe ich aus Betriebssicht andere Erfahrungen:
Immer wieder kommen über Jahre hinweg Anwälte und wollen den Höherstufungsschaden für die FV für das Jahr XY berechnet haben, weil Sie dieses anteilig beim Haftpflichtversicherer gelten machen wollen.
Natürlich bekomme ich dann nicht mehr mit, ob es erfolgreih ist. Aber warum sollte er sonst jedes Jahr den Höherstufungsschaden neu anfragen, wenn es immer abgelehnt werden würde.
Sind für die Übernahme des Höherstufungsschaden außer der Haftung dem Grunde nach strengere Bedingungen geknüpft?
Gruß Phaeti
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
Da habe ich aus Betriebssicht andere Erfahrungen:Zitat:
Original geschrieben von germania47
Die Hochstufung ist in diesem Falle kein erstattungspflichtiger Schaden. Eine Wertminderung müsste für den Fall, dass eine anfällt, auch zu 100 % gezahlt werden. Ist aber bei dem Fahrzeugalter fast auszuschließen.
KlausImmer wieder kommen über Jahre hinweg Anwälte und wollen den Höherstufungsschaden für die FV für das Jahr XY berechnet haben, weil Sie dieses anteilig beim Haftpflichtversicherer gelten machen wollen.
Natürlich bekomme ich dann nicht mehr mit, ob es erfolgreih ist. Aber warum sollte er sonst jedes Jahr den Höherstufungsschaden neu anfragen, wenn es immer abgelehnt werden würde.
Sind für die Übernahme des Höherstufungsschaden außer der Haftung dem Grunde nach strengere Bedingungen geknüpft?
Gruß Phaeti
Hallo Phaeti, vorab eine Anmerkung; bin seit einigen Jahren zum Glück aus dem Job raus.
Man konnte einen Höherstufungsschaden geltend machen, wenn die Haftung zum Grunde nicht schnell geklärt werden konnte und die Inanspruchnahme der VK als einzige Möglichkeit verblieb, das Fahrzeug auszulösen bzw. Ersatz anzuschaffen.
Eine Rückzahlungsmöglichkeit in der VK gab es ja nicht schon immer.
Im Fall des TE hat er ja durch die Quote und Inanspruchnahme der VK einen finanziellen Vorteil. Aus diesem Grunde konnte man, zumindest noch bis vor wenigen Jahren und Gerichtsstand Berlin, solche Forderungen nicht gerichtlich durchsetzen.
Mich würde interessieren, bei welcher Gesellschaft Du arbeitest, gerne als PN.
Viele Grüße von Klaus
danke für die info
Zitat:
Original geschrieben von phaetoninteressent
danke für die info
Ich habe gerade nochmal nachgelesen und folgendes gefunden:
"Soweit die Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung zur Finanzierung der Schadensbehebung geboten war und der Geschädigte nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, kann dieser Rückstufungsschaden als Schadenspositionen gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Vor Inanspruchnahme der Kasko-Versicherung sollte geprüft werden, ob ein Kredit günstiger ist als der zu erwartende Rückstufungsschaden."
Grüße von Klaus
in dem Bereich gibt es einige interessante Urteile die auch von dem einen oder anderen Versicherer ohne murren umgesetzt werden. Aber jetzt hat sich das ganze hier ja erledigt.
Zitat:
Original geschrieben von tomtom1980
in dem Bereich gibt es einige interessante Urteile die auch von dem einen oder anderen Versicherer ohne murren umgesetzt werden. Aber jetzt hat sich das ganze hier ja erledigt.
Kann leider mit Deinem Kommentar wenig anfangen.
Meinst Du mit dem Bereich die Quote, die Abrechnung auf Differenztheorie, die Wertminderung bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug oder den Höherstufungsschaden?
Klaus
Höherstufungsschaden inkl. SB
@TE
Nimm deine Kaskoversicherung in Anspruch.
Deinen restlich verbliebenen Schaden machst du dann beim gegnerischen KH-Versicherer geltend.
Qutenbevorrechtigte Positionen erhältst du zu 100% (Selbstbeteiligung, Sachverständigengebühren)
Den Restschaden entsprechend der Quote (Nutzungsausfall, Kostenpauschale pp.).
Auf dem Rückstufungsschaden bleibst du sitzen.
Ich habs in einem anderen Thread schon mal gefragt: was ist mit Anwaltskosten? Also als quotenbevorrechtigte Position?