Frage zur Scheibentönung mittels Folie

Hallo zusammen,

ich fahre einen Golf VI und habe in der vergangenen Woche die hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe mit einer Tönungsfolie tönen lassen (beim Autoglaser).

Nun habe ich die ABG der Folie nochmal genau durchgelesen und bin über folgenden Satz gestoßen: "Die Scheiben dürfen mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden."

Der Autoglaser hat allerdings die hinteren Seitenscheiben bis ca. 1mm vor dem Glasrand beschichtet - d.h. die Folie ragt bis unter die Gummilippe - das Ende der Folie ist somit nicht mehr sichtbar.

Meine Frage: Wären die Seitenscheiben also im Sinne der ABG unzulässig beklebt? Was genau ist hier unter "Scheibenhalterung" im Sinne der ABG zu verstehen? Die Heckscheibe z.B. ist ja geklebt und hätte somit keine wirkliche Halterung (außer der Gummifassung), oder?!

Ich möchte hier gerne Sicherheit haben, dass die Folie vorschriftsmäßig angebracht ist, um die Betriebserlaubnis und damit meinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Danke und Gruß
Daniel

Beste Antwort im Thema

Die Versicherung kann genau dann Regress fordern, wenn die Folie URSÄCHLICH für den Unfall ist. Wie das möglich sein sollte, entzieht sich aber meinem Vorstellungsvermögen...😰

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@delle:

Aber es geht ja nur drum, wie weit die Folie geklebt wird. Ich denke mal da gehts um ein paar mm am Rand. 99% der Scheibe ist doch eh schwarz wie die Nacht.

Mfg Zille

@Delle: Das denke ich mir zwar auch jedes Mal, wenn ich mich darüber ärgere, dass man durch diese Folien nicht durchschauen kann. Aber es hilft nix: Aufbauform "geschlossener Kasten" ist auch zulässig. Und da kann man ja bekanntlich noch weniger durchschauen.

Hafi

Jaha...weis ich doch....😉

Es sollte doch nur ein Denkanstoß sein... 😉

Manchmal kann man gar nicht blöd genug um die Ecke denken....

Gruß

Delle

Mir ging es mit dem Thread eigentlich lediglich darum, was für Auswirkungen es hat, wenn der Autoglaser die Folie nicht ABG-konform verlegt hat... Warum das KBA in die ABG geschrieben hat, dass die Folie nur bis zur Scheibenhalterung geklebt werden darf, ist mir eigentlich egal.

Wichtig ist nur: Was genau ist als Scheibenhalterung definiert und was sind die Folgen, falls es über die Scheibenhalterung hinaus geklebt wurde?

Gruß

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Was nun genau unter Scheibenhalterung zu verstehen ist, kann ich dir nicht sagen. Aber zum Thema Folgen wurde doch nun alles gesagt.

Mfg Zille

@ pauli_sienen:
mach es dir doch nicht so schwer: geh zum Autoglaser und lege ihm die ABE vor. Dann kann er dir erklären was gemeint ist (er hat hoffentlich Ahnung von seinem Beruf). Wenn was falsch gelaufen ist gibst du ihm die Möglichkeit der Nachbesserung, ihr habt ja einen Vertrag miteinander abgeschlossen und du hast daher das Recht auf Nachbesserung!

Und wenn dich vorher ein Polizist mit Ahnung anhält zahlst du eventuell einen kleinen Obulus wegen der Nichteinhaltung der ABE-Auflagen (ist aber nur Kleingeld).
Mit der BE für dein Auto ist auch (wenn was falsch gelaufen ist) alles i.O. und du hast vollen Versicherungsschutz. Aber nur wenn du auch einen intakten rechten Außenspiegel hast!

Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Nochmal, die Folie ist nicht geeignet die BE zu gefährden. Und die Auswirkungen bei einem Unfall sind gleich Null...🙄

Nochmal, das ist ein Irrtum 😉

Eine Folie verändert die Durchsicht und das Splitterverhalten der Scheibe, beides durchaus als sicherheitsrelevant zu bezeichnen. Zudem wird ein bauartgenehmigtes Bauteil (Scheibe) verändert, die Zulässigkeit der Veränderung muss daher zwingend nachgewiesen werden. Die BE KANN daher durchaus mit einer unzulässigen oder falsch angebrachten Folie erlöschen. Der Versicherungsschutz erlischt aber nicht zwangsläufig mit der BE.

Die Feuerwehr kommt durch die Scheiben durch, kein Thema. Aber was ist mit dem Insassen oder Laienhelfer mit einem normalen Nothammer? Endet die Scheibenfolie vor der Halterung lässt sich die zertrümmert einfach so rausnehmen bzw. fällt sie raus. Ist die Folie mit über die Haltestellen montiert schafft die ein zusätzliches Hindernis durch die zähe Folie.

Fällt das bei der HU auf dass die Folie unzulässig unter die Gummidichtungen oder über Klebestellen montiert ist heißt das daher nicht ohne Grund "erheblicher Mangel"

Zum Thema Feuerwehr:

Wenn bei einem Unfall mit technischem Gerät das Auto auseinandergenommen wird, dann werden vorher alle Scheiben entfernt, um die zu rettenden Insassen zu schützen.

Die Frontscheibe wird zersägt, da sie mehrlagig aufgebaut ist (mit Folie in der Mittelschicht). Teilweise kommen auch andere Werkzeuge (Blechaufreißer u.ä.) zum Einsatz, das Prinzip bleibt aber beim sägen/schneiden.

Die Heck und die Seitenscheiben bestehen aus einem Spezialglas, welches zu kleinen "Perlen" zerspringt, wenn mit einem spitzen Gegenstand Druck ausgeübt wird. Ansonnsten sind diese Scheiben recht stabil. Man kann zum Beispiel mit der flachen Seite einer Axt mit voller Wucht auf die Scheibe schlagen, ohne diese zu zerstören. Kantet man die Axt ein wenig an, so setzt die Scheibe fast keinen Widerstand entgegen... (Das nur mal so zur Info...)
Um die Insassen gegen herumfliegende Glassplitter zu schützen (freut besonders die Ärzte bei der Wundversorgung) wird die Scheibe von aussen mit Klebefolie beklebt, bevor sie zerstört wird. Ist die Scheibe jetzt also schon mit getönter Folie beklebt, kommt dies der Feuerwehr eher entgegen, als dass es behindert.
Eine Beklebung bis in die Nut hinein sehe ich aus rettungsdienstlicher Sicht eher als unkritisch. Auch von innen lässt sich solch eine Scheibe sowohl einschlagen, als auch entfernen. Von aussen sowieso. Bleibt nur die Frage, wer alles einen Nothammer bei sich im Auto hat...

PS.: Meistens genügt dann doch ein Tastendruck, oder die Handkurbel für den gewünschten Effekt 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er



Zitat:

Original geschrieben von Hadrian


Nochmal, die Folie ist nicht geeignet die BE zu gefährden. Und die Auswirkungen bei einem Unfall sind gleich Null...🙄
Nochmal, das ist ein Irrtum 😉

Eine Folie verändert die Durchsicht und das Splitterverhalten der Scheibe, beides durchaus als sicherheitsrelevant zu bezeichnen. Zudem wird ein bauartgenehmigtes Bauteil (Scheibe) verändert, die Zulässigkeit der Veränderung muss daher zwingend nachgewiesen werden. Die BE KANN daher durchaus mit einer unzulässigen oder falsch angebrachten Folie erlöschen. Der Versicherungsschutz erlischt aber nicht zwangsläufig mit der BE.

Die Feuerwehr kommt durch die Scheiben durch, kein Thema. Aber was ist mit dem Insassen oder Laienhelfer mit einem normalen Nothammer? Endet die Scheibenfolie vor der Halterung lässt sich die zertrümmert einfach so rausnehmen bzw. fällt sie raus. Ist die Folie mit über die Haltestellen montiert schafft die ein zusätzliches Hindernis durch die zähe Folie.

Fällt das bei der HU auf dass die Folie unzulässig unter die Gummidichtungen oder über Klebestellen montiert ist heißt das daher nicht ohne Grund "erheblicher Mangel"

nö, Meiki, da muß ich Dir mal widersprechen...

Schau mal in den altbekannten §19 StVZO, wann die BE erlöschen kann:

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Ich glaub, das wird schwer herzuleiten sein, daß eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, ich denke, damit kommt kein Anwalt durch...
Und die Feuerwehr stört es nicht wirklich, wenn die Folie bissel eingespannt ist. Ich habe selbst testweise mal paar ESG-Scheiben zerdeppert, wo die Folie bis weit in den Gummi rein reichte, nach zwei Schlägen lag der ganze Kram auf der Rückbank. Wohlgemerkt, es ist laut ABG nicht zulässig, die Folie in den Gummi einzuspannen, und mir reicht bei der HU auch der kleinste "Lichtspalt", aber das alles ist wohl eher theoretischer Natur.
Und wo in der HU-RiLi findest Du den Punkt, daß es als EM zu bewerten ist, wenn die Folie "eingespannt" ist? Ist mir zumindest so detailliert nicht aufgefallen. Merke: Auch der aaS hat was übersehen...

Grüße der Gardiner

Zitat:

Original geschrieben von gardiner


Und wo in der HU-RiLi findest Du den Punkt, daß es als EM zu bewerten ist, wenn die Folie "eingespannt" ist? Ist mir zumindest so detailliert nicht aufgefallen.

Ganz einfach: Auflagen in der ABG der Scheibenfolie nicht eingehalten.

Eine Gefährdung könnte man z.B. aus der nicht nachgewiesenen Veränderung des Bruchverhaltens konstruieren. Deswegen habe ich ja geschrieben KANN erlöschen, nicht muss. Für das Erlöschen muss halt die mögliche Gefährdung nachgewiesen werden.

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