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Frage zu Kaufvertrag

Themenstarteram 21. Juli 2019 um 20:03

Moin,

ich habe eine Frage zu einem (bereits von mir unterschriebenen) Kaufvertrag. Ich habe kuerzlich bei einem Kfz-Händler mein erstes Auto gekauft und bin sehr am Zweifeln was bestimmte Formulierungen im Kaufvertrag betrifft (siehe unten). Mir kam das schon beim Lesen sehr seltsam vor, habe den Vertrag aber dennoch unterschrieben, aus Gutglauben, etwas Naivität und Unwissenheit. Ich wollte nun ganz allgemein wissen, ob man in einem solchen Fall noch was machen kann, oder ob ich den Inhalt des Vertrags so akzeptieren muss. Vielleicht vorneweg: es handelt sich um einen VW Caddy Life 2k 1.4l (EZ 06/2009, 115.000 km, ein Vorbesitzer, scheckheftgepflegt) den ich fuer 5000 Euro gekauft habe.

Die Formulierung im Kaufvertrag ist wie folgt: "Dem Käufer sind insbesondere folgende Mängel bekannt bzw. er ist auf diese hingewiesen worden: die Durchführung einer Inspektion ist umgehend notwendig - der Wechsel von Zahnriemen/Steuerkette und Kupplungseinheit ist fällig, Rost an Karosserie und Unterboden, sowie sämtlichen Anbauteilen - TÜV-relevante Abnutzung sämtlicher Verschleissteile, insbesondere Bremsanlage, Rad- und Achsaufhängungen, Antriebsstrang."

Nun wurde laut Serviceheft der Zahnriemen im Februar 2019 erneuert (samt Wasserpumpe etc.). Es liegen auch die entsprechenden Rechnungen vor. Ebenfalls ist keinerlei Rost am Auto zu erkennen. Als ich den Händler nach Vertragsdurchsicht darauf angesprochen habe, sagte er, es handle sich um einen Standardvertrag und die Formulierungen über etwaige Schäden hätten nichts mit dem Auto ansich zu tun. Ich vermute nun, dass ich den Händler damit von der Gewährleistungspflicht zu einem guten Teil entbunden habe. Ist das richtig? Und falls ja, habe ich im Nachhinein noch gewisse Möglichkeiten, dagegen vorzugehen?

Danke schon mal fuer Eure Auskunft!

LG,

T

Beste Antwort im Thema

Wenn es schon ein richtiger Vertrag ist, kannst du da nichts mehr ändern. Tippe mal darauf, dass du hier "Auge in Auge" beim Händler unterschrieben hast und nicht über den Händler den Kaufpreis finanzieren wirst.

Am Tag der Übergabe würde ich mit dem Teil mal zur Dekra fahren und dort einen Gebrauchtwagencheck vornehmen und dokumentieren lassen. So als Nachweis, dass die Ausführungen im Vertrag Mist sind und nur der Umgehung der gesetzlichen Gewährleistung dienen sollten.

Streich übrigens das Wort "etwas" vor dem Wort "Naivität". Das scheint ein Händler zu sein, bei dem du nach der Begrüßung mit Handschlag besser deine Finger zählen solltest.

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Wenn es schon ein richtiger Vertrag ist, kannst du da nichts mehr ändern. Tippe mal darauf, dass du hier "Auge in Auge" beim Händler unterschrieben hast und nicht über den Händler den Kaufpreis finanzieren wirst.

Am Tag der Übergabe würde ich mit dem Teil mal zur Dekra fahren und dort einen Gebrauchtwagencheck vornehmen und dokumentieren lassen. So als Nachweis, dass die Ausführungen im Vertrag Mist sind und nur der Umgehung der gesetzlichen Gewährleistung dienen sollten.

Streich übrigens das Wort "etwas" vor dem Wort "Naivität". Das scheint ein Händler zu sein, bei dem du nach der Begrüßung mit Handschlag besser deine Finger zählen solltest.

ich hoffe Du hast das Auto sorgfältiger geprüft als den Kaufvertrag?

Themenstarteram 21. Juli 2019 um 20:25

Zitat:

Am Tag der Übergabe würde ich mit dem Teil mal zur Dekra fahren und dort einen Gebrauchtwagencheck vornehmen und dokumentieren lassen. So als Nachweis, dass die Ausführungen im Vertrag Mist sind und nur der Umgehung der gesetzlichen Gewährleistung dienen sollten.

Das ist eine gute Idee, vielen Dank! Werde ich direkt machen.

Themenstarteram 21. Juli 2019 um 20:28

Zitat:

@camper0711 schrieb am 21. Juli 2019 um 22:15:38 Uhr:

ich hoffe Du hast das Auto sorgfältiger geprüft als den Kaufvertrag?

Also ich habe den Kaufvertrag durchaus geprüft, nur eben trotz Bedenken unterschrieben - das ist fast noch dümmer als ihn ganz ungeprüft zu unterschreiben :) Das Auto habe ich schon recht sorgfältig begutachtet, aber bei meinen limitierten Kfz-Kenntnissen erkenne ich halt maximal oberflächliche Schäden.

 

Serviceheft und Rechnungen stammen aber hoffentlich nicht von dem Händler, sondern einer richtigen Werkstatt.

Zitat:

@megamoser schrieb am 21. Juli 2019 um 22:28:41 Uhr:

Also ich habe den Kaufvertrag durchaus geprüft, nur eben trotz Bedenken unterschrieben - ...

ok, der Kaufvertrag zeigt, dass der Händler null Bock auf Gewährleistung hat ...

... und WENN Du diese brauchen solltest, wenig kooperativ sein wird!

(und er zugleich wenig intelligent erscheint:

"die Durchführung einer Inspektion ist umgehend notwendig - der Wechsel von Zahnriemen/Steuerkette und Kupplungseinheit ist fällig, ... Abnutzung sämtlicher Verschleissteile, insbesondere Bremsanlage, Rad- und Achsaufhängungen"

--> Verschleissteile sind bei der Gewährleistung sowieso ausgeschlossen ;) )

blöd wäre nur, wenn z.B. der ZR nicht gewechselt wurde

(und der Eintrag im Scheckheft von einem Zwischenhändler gefälscht wurde, BEVOR "Dein" Händler die Kiste erworben hat)

Fehlt nur noch, dass dieses als nicht verkehrstüchtig beschriebene Auto neuen TüV bekommen hat.

 

Ich vermute mal - als juristischer Laie -, dass diese Formulierungen in einem Rechtsstreit nicht Bestand haben, nur schon, weil sich der Händler nicht der Gewährleistung entziehen kann. Div. Defekte sind nicht detailliert beschrieben und sind offenbar nicht gegeben (Du hast ja hoffentlich eine Probefahrt gemacht). Andererseits sind Verschleissteile wie Bremsen gängigerweise von der Gwl ausgenommen.

 

Hoffen wir mal, dass Du keine Möhre gekauft hast und Dir der Vertragsinhalt damit nicht weiter aufstößt.

Themenstarteram 22. Juli 2019 um 6:21

Laut Serviceheft war das Auto regelmäßig bei der Inspektion in einer Kfz-Werkstatt, die ersten 4 Jahre beim VW-Vertragshändler, danach 6 Jahre bei einer freien Kfz-Werkstatt (die Werkstatt hat auf google durchaus gute Bewertungen, falls das was aussagt). Die Entwicklung des Kilometerstands laut Serivceheft ist recht regelmäßig, also es wurden zwischen den Inspektionen immer ähnliche viele km gefahren, wobei das im Prinzip natürlich auch gefälscht sein kann.

Probefahrt habe ich gemacht, das Auto fuhr einwandfrei.

am 22. Juli 2019 um 6:41

Na ja, mit einem Standard-Kaufvertrag hat das Ganze mal so absolut nichts zu tun und ja, diese Verklausulierungen sind einzig und allein dazu da, um Dich im Falle von Gewährleistungsschäden abbügeln zu können. Insofern ist der Händler auch keinesfalls seriös. Definitiv nicht...

Da ich mal annehme, dass Du den Wagen nicht aus Spaß gekauft hast, sondern weil Du ihn willst, sehe ich jetzt im Nachhinein keine großen Möglichkeiten, außer sich im Gewährleistungsfall mit dem Händler rumzustreiten. Es wird letztlich Richter geben, die derart unseriöse Kaufverträge in der Luft zerreißen und andere, die das als Vertragsfreiheit so hinnehmen würden. An was für einen Du letztlich gerätst kann niemand sagen...

Einzige Möglichkeit, wenn Du den Wagen jetzt in der Form und unter diesen Umständen doch nicht mehr kaufen willst, vom Kaufvertrag schriftlich aus eben diesen Gründen zurücktreten, beziehungsweise diesen im Voraus schon anfechten und das Fahrzeug nicht abnehmen. Es ist schlicht und einfach ein Betrugsversuch, zwar nicht das Fahrzeug selbst betreffend, aber die Übervorteilung des Händlers, gesetzliche Maßgaben des Gewährleistungsrechts zu umgehen.

In dem Fall gibt es wiederum 2 Möglichkeiten. Entweder der Händler lässt es auf sich beruhen, weil er weiß, dass seine Vertragsklauseln vor Gericht kaum Bestand haben dürften oder er versucht 20% Schadenersatz wegen Nichtabnahme herauszuholen, wenn er dies in seinen AGB so hinterlegt und Du diese ebenfalls unrterschrieben hast.

Der Irrglaube, es würde immer Schadenersatz fällig werden bei Nichtabnahme ist übrigens auch Nonsens. Viele Wald- und Kiesplatzhändler haben gar keine AGB und auf solch verklausulierten Eigenverträgen stehen diese meist auch nicht. Insofern gibt es auch keinen pauschalisierten Schadenersatz, allenfalls den, den der Händler wirklich nachweisen könnte. Und das wird wohl schwierig...

Da ist das gute alte "Verkauf im Auftrag" mir dann doch lieber. Das ist ebenso illegal, aber damit ist klar ersichtlich, dass es keine Gewährleistung gibt und der Kauf ein Privatkauf ist, selbst wenn man bei einem Händler kauft.

am 22. Juli 2019 um 9:46

Zitat:

@Goify schrieb am 22. Juli 2019 um 11:30:52 Uhr:

Da ist das gute alte "Verkauf im Auftrag" mir dann doch lieber. Das ist ebenso illegal, aber damit ist klar ersichtlich, dass es keine Gewährleistung gibt und der Kauf ein Privatkauf ist, selbst wenn man bei einem Händler kauft.

Prinzipiell richtig, aber auch da gibt es mittlerweile Ausnahmen, nämlich dann, wenn der Kaufvertrag vom Händler selbst stammt und er sich aktiv ins Kaufgeschehen einbringt. Übrigens ein Fehler, der in solchen Fällen sehr sehr oft gemacht wird. Denke mal sogar zu 70 oder 80% der Fälle...

Variante 1 (richtig)

Der Händler verkauft ganz offiziell im Auftrag, was dann so aussieht, dass er bei einem eventuellen Interessenten den Eigentümer hinzuzieht, der dann alles weitere, also Besichtigung, Preisverhandlung und Kaufvertrag komplett selbst abwickelt. Der Händler beteiligt sich in keiner Weise auch nur ansatzweise am Verkaufsgeschehen. Das reine Bereithalten und zur Verfügung stellen des Autoschlüssels zählt übrigens nicht als aktive Verkaufsmaßnahme des Händlers. In dem fall ist es tatsächlich ein Privatkauf (nur blöd, wenn dann der Privatverkäufer vergisst, die Gewährleistung auszuschließen, dann hat das ganze nicht viel Sinn gemacht).

Variante 2 falsch

Der Händler verkauft zwar offiziell im Kundenauftrag, aber kümmert sich selbst um Besichtigung, eventuell Probefahrt und die Preisverhandlungen. Als krönenden Abschluss gibt es dann noch einen Kaufvertrag direkt vom Händler mit dem Verweis "Verkauf im Kundenauftrag"... Heißt, der Händler hat das aktive Kaufgeschehen dominiert und tritt insofern als Verkäufer ein, weil der Zweck des Verkaufs im Kundenauftrag lediglich in der Abwehr eventueller Gewährleistungsansprüche bestand.

Aber nicht zu früh freuen, am Ende ist und bleibt es Auslegungssache des Gerichts. Es gibt solche Entscheidungen und solche, an wen man halt gerät... ;)

Themenstarteram 22. Juli 2019 um 10:50

Zitat:

@NeoNeo28 schrieb am 22. Juli 2019 um 08:41:24 Uhr:

Einzige Möglichkeit, wenn Du den Wagen jetzt in der Form und unter diesen Umständen doch nicht mehr kaufen willst, vom Kaufvertrag schriftlich aus eben diesen Gründen zurücktreten, beziehungsweise diesen im Voraus schon anfechten und das Fahrzeug nicht abnehmen. Es ist schlicht und einfach ein Betrugsversuch, zwar nicht das Fahrzeug selbst betreffend, aber die Übervorteilung des Händlers, gesetzliche Maßgaben des Gewährleistungsrechts zu umgehen.

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist es dann allerdings kein eindeutiger Betrugsversuch im Sinne des Gesetzes?

am 22. Juli 2019 um 15:00

Grauzone, ganz böse Grauzone...

Per Wortlaut des §263 BGB heißt es, Zitat: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ob hier jetzt die Vorspielung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Frage käme, wäre Auslegungssache des Staatsanwaltes, wenn überhaupt, und ein Richter könnte letztlich auch so oder so entscheiden.

Ein Schaden per'se ist ja dem Käufer ja in dem Moment noch nicht entstanden, ob man einen Vermögensvorteil unterstellen kann, steht auch auf einem anderen Blatt, doch ist schon der Versuch an sich strafbar, also ganz schwierige Hausnummer, beziehunbgsweise juristisch ganz dünnes Eis, auf welchem man sich bewegen würde.

Ich würde im Falle eines Falles, auf das Betrugsprozedere zunächst von vornherein verzichten und den Vertrag schlicht widerrufen (wenn ich das Auto unter diesen Umständen dann doch besser nicht haben wollen würde), beziehungsweise anfechten und wenn der Händler tatsächlich Spuchten macht, einen versuchten Betrug zumindest mal unterstellen. Schließlich gibt es ein Gewährleistungsrecht, welches durch gerade solche Verklausulierungen nicht ausgehebelt werden soll. Dass die Händler sowas immer wieder versuchen, wissen auch die Richter.

Guten Abend,

ich würde mich gerne mit einklinken, da ich mich (bald) in einer ähnlichen Situation befinden könnte. (Händler verkauft im Kundenauftrag und es hat sich exakt wie von NeoNeo28 Variante 2 (Falsch) zugetragen.)

Ich werde den Wagen aber nochmal diesen Mittwoch beim TÜV Nord einem Gebrauchtwagencheck unterziehen lassen.

Fahre dann zurück zum Händler und werde vermutlich das erste mal einen Kaufvertrag gezeigt bekommen.

Soll ich den dann erstmal mit nach Hause nehmen und "zerflücken"?

Was soll unbedingt drin stehen und auf welche Formulierungen muss man sonst so achten?

Der Händler hat von Anfang an gesagt, dass er keine Garantie gibt.

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