Frage zu Gewährleistungserfüllung etc.
Hallo auch, folgender Sachverhalt: (nicht über den Stil wundern, der Text ging so auch an meine Rechtsberatung raus)
Bei meinem VW Golf 3 trat heute eine starke Verminderung des Bremsdrucks auf, als ich von meinem Parkplatz herunterfahren wollte. Ein Blick unter die Motorhaube zeigte, dass nahezu keine Bremsflüssigkeit mehr im Ausgleichsbehälter vorhanden war. An der Stelle wo mein Fahrzeug stand, war eine Pfütze einer unbekannten Flüssigkeit zu sehen, wahrscheinlich die Bremsflüssigkeit die jetzt fehlte. Ich brachte das Auto sofort in die nächstgelegene Werkstatt (genannt "X", nicht markengebunden). Dort wurde das Auto auf die Hebebühne genommen und das Leck schnell ausfindig gemacht: Es handelt sich um eine Undichtigkeit am Übergang einer Bremsleitung zu einem Bremsschlauch an der Hinterachse. Ich gab der Werkstatt X den Auftrag diesen Schaden sofort zu reparieren, da ich das Auto heute noch benötigte. Die Werkstatt X führte diesen Auftrag innerhalb einer Stunde zu meiner Zufriedenheit aus. Die Bremse war nach der Reparatur wieder funktionstüchtig. Kostenpunkt: 36,70 €uro.
Bei der Reparatur stellte sich heraus, dass die Ursache für das Leck eine unsachgemäße Reparatur an der Bremsleitung war.
Vorgeschichte: Im Juli letzten Jahres brachte ich das Auto zu einer anderen Werkstatt Y, da bei der zu dem Zeitpunkt fälligen TÜV-Hauptuntersuchung u.A. festgestellt wurde, dass die Bremsleitung mangelhaft (korrodiert) war. Deswegen brachte ich das Auto zu besagter Werkstatt Y, wo diese Bremsleitung neu angefertigt wurde. Das Auto bestand die Nachuntersuchung beim TÜV.
Jetzt das folgende Problem: Laut Gewährleistung hätte ich dieser Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung geben müssen. Zum Zeitpunkt der heutigen Reparatur war mir dies aber nicht bekannt. Außerdem erscheint es mir im Nachhinein äußerst unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung (wie auch immer diese in diesem Fall aussehen soll) zu geben, wenn die Mangelhaftigkeit der Reparatur (des letzten Jahres) erst ersichtlich wurde, nachdem das Auto bereits auf der Hebebühne der anderen Werkstatt X stand und die Bremsleitung auseinandergebaut wurde, inklusive Ablassen der Bremsflüssigkeit. Die Nacherfüllung von seiten der anderen Werkstatt Y hätte mindestens einen von der dieser Werkstatt Y organisierten Transport meines Autos in diese Werkstatt Y benötigt und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand meinerseits bedeutet. Außerdem stünde noch die Frage des Arbeitsaufwandes der von mir beauftragten Werkstatt X für die Analyse des Schadens im Raum, die im Gewährleistungsfall meines Wissens nach auch von der anderen Werkstatt Y bezahlt hätte werden müssen.
Ich brachte mein Anliegen noch heute nach der Reparatur bei besagter Werkstatt Y vor und bat um Erstattung der Reparaturkosten. Mein Gesprächspartner wies mich aber bereits darauf hin, dass ich der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung hätte geben müssen. Ich erwiderte, dass sich erst während der Reparatur herausstellte, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorläge. Ich wusste zum Zeitpunkt des Erkennens der schadhaften Bremse auf meinem Parkplatz überhaupt nicht, dass hier ein Zusammenhang bestand, dies wurde erst erkannt als die Reparatur bei der anderen Werkstatt X bereits im Gange war, also das Auto auf der Bühne stand, die Bremsflüssigkeit abgelassen und die Leitung auseinandergebaut war. Zudem erschien es mir im Nachhinein unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung zu geben, wenn die Bremse sofort an Ort und Stelle repariert werden könnte, zumal die Reparatur bereits im Gang war. Wir verblieben zunächst, dass meine Ansprüche geprüft werden.
Meine Frage ist jetzt: Kann die Werkstatt Y es ablehnen die Kosten für die Reparatur bei einer anderen Werkstatt X zu übernehmen, trotz dessen es sich hierbei um einen Gewährleistungsfall handelt, den die Werkstatt Y zu vertreten hat?
(technischer Hintergrund: Beim Anfertigen einer neuen Bremsleitung aus Metallrohr müssen beide Enden des Metallrohres gebördelt (verbreitert) werden, so dass eine Überwurfmutter die Leitung fixieren kann. Wird das Bördeln nicht sachgemäß ausgeführt, kann die Leitung undicht werden. So hier passiert. Der Fehler lag bereits im Keim vor.)
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Danke schon mal für die Antworten
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von tisix
Immerhin habe ich einen (finanziellen) Schaden dadurch, ...
... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast.
Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, der erhält keine Ansprüche.
31 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von tisix
Um mich von der Ordnungsmäßigkeit der Reparatur zu überzeugen, hätte ich direkt nach der Reparatur aber alles wieder auseinandernehmen (lassen) müssen - was eine erneute Instandsetzung nötig gemacht hätte, von dessen Ordnungsmäßigkeit ich mich wiederum hätte überzeugen müssen... etc... ^^
Nun, ich habe die Gesetze nicht geschrieben. Der 'Sinn' dahinter ist, erst einmal festzulegen, wer im Zeifelsfalle die Schuld trägt, und das ist in erster Linie halt immer der Fahrer. Nicht der Halter, der Besitzer oder die Vertragswerkstatt und (anders als wie z.B. in den USA üblich) auch nicht der Hersteller.
Du selber hast ja alles richtig gemacht: Du hast den 'Defekt' an der Bremse festgestellt und den Wagen erst einmal nicht weiterbewegt sondern in eine Werkstatt gebracht. Genau 'das' will der Gesetzgeber ja mit der Rechtsprechung bewirken. Wenn Du weist, daß die Bremse defekt ist, dann sollst Du damit auch nicht weiterfahren, auch wenn Du erst Gestern damit in der Werkstatt warst und die Bremse ja deswegen gar nicht kaputt sein kann 😉
Wenn die Bremse natürlich genau zum Zeitpunkt ausfällt, wo Du sie gebraucht hättest ... dann hast Du zwar Schuld am Unfall (wenn dieser mit funktionierenden Bremsen hätte verhindert werden können), weil Du Dich von der ordnungsgemässen Funktionstüchtigkeit hättest überzeuigen müssen, aber:
Ein einfaches: "Die Bremsen haben vor Fahrtantritt und auch unmittelbar vor dem Unfall funktioniert" reicht aus, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit abzuweisen. D.h. Du hast Deine 'Pflichten' nicht vernachlässigt und somit den Unfall nicht einfach in Kauf genommen.
Dadurch, daß die Bremsen vorher reperiert wurden, geht die Verantwortlichkeit nicht vom Fahrer auf die Werkstatt über.
Klingt komisch, ist aber so 😉
Zitat:
Original geschrieben von invisible_ghost
Da schau her: Du hättest den exakt gleichen Ausgangszustand anders bewertet, wenn tatsächlich was passiert wäre? Interessant.
Ja, genau. Damit hätte ich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Du hast vor einiger Zeit selbst propagiert, daß man seine Handlungen nicht (immer) an einem Was-wäre-wenn-Szenario ausrichten sollte.