Frage zu Gewährleistungserfüllung etc.

Hallo auch, folgender Sachverhalt: (nicht über den Stil wundern, der Text ging so auch an meine Rechtsberatung raus)

Bei meinem VW Golf 3 trat heute eine starke Verminderung des Bremsdrucks auf, als ich von meinem Parkplatz herunterfahren wollte. Ein Blick unter die Motorhaube zeigte, dass nahezu keine Bremsflüssigkeit mehr im Ausgleichsbehälter vorhanden war. An der Stelle wo mein Fahrzeug stand, war eine Pfütze einer unbekannten Flüssigkeit zu sehen, wahrscheinlich die Bremsflüssigkeit die jetzt fehlte. Ich brachte das Auto sofort in die nächstgelegene Werkstatt (genannt "X", nicht markengebunden). Dort wurde das Auto auf die Hebebühne genommen und das Leck schnell ausfindig gemacht: Es handelt sich um eine Undichtigkeit am Übergang einer Bremsleitung zu einem Bremsschlauch an der Hinterachse. Ich gab der Werkstatt X den Auftrag diesen Schaden sofort zu reparieren, da ich das Auto heute noch benötigte. Die Werkstatt X führte diesen Auftrag innerhalb einer Stunde zu meiner Zufriedenheit aus. Die Bremse war nach der Reparatur wieder funktionstüchtig. Kostenpunkt: 36,70 €uro.
Bei der Reparatur stellte sich heraus, dass die Ursache für das Leck eine unsachgemäße Reparatur an der Bremsleitung war.
Vorgeschichte: Im Juli letzten Jahres brachte ich das Auto zu einer anderen Werkstatt Y, da bei der zu dem Zeitpunkt fälligen TÜV-Hauptuntersuchung u.A. festgestellt wurde, dass die Bremsleitung mangelhaft (korrodiert) war. Deswegen brachte ich das Auto zu besagter Werkstatt Y, wo diese Bremsleitung neu angefertigt wurde. Das Auto bestand die Nachuntersuchung beim TÜV.
Jetzt das folgende Problem: Laut Gewährleistung hätte ich dieser Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung geben müssen. Zum Zeitpunkt der heutigen Reparatur war mir dies aber nicht bekannt. Außerdem erscheint es mir im Nachhinein äußerst unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung (wie auch immer diese in diesem Fall aussehen soll) zu geben, wenn die Mangelhaftigkeit der Reparatur (des letzten Jahres) erst ersichtlich wurde, nachdem das Auto bereits auf der Hebebühne der anderen Werkstatt X stand und die Bremsleitung auseinandergebaut wurde, inklusive Ablassen der Bremsflüssigkeit. Die Nacherfüllung von seiten der anderen Werkstatt Y hätte mindestens einen von der dieser Werkstatt Y organisierten Transport meines Autos in diese Werkstatt Y benötigt und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand meinerseits bedeutet. Außerdem stünde noch die Frage des Arbeitsaufwandes der von mir beauftragten Werkstatt X für die Analyse des Schadens im Raum, die im Gewährleistungsfall meines Wissens nach auch von der anderen Werkstatt Y bezahlt hätte werden müssen.

Ich brachte mein Anliegen noch heute nach der Reparatur bei besagter Werkstatt Y vor und bat um Erstattung der Reparaturkosten. Mein Gesprächspartner wies mich aber bereits darauf hin, dass ich der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung hätte geben müssen. Ich erwiderte, dass sich erst während der Reparatur herausstellte, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorläge. Ich wusste zum Zeitpunkt des Erkennens der schadhaften Bremse auf meinem Parkplatz überhaupt nicht, dass hier ein Zusammenhang bestand, dies wurde erst erkannt als die Reparatur bei der anderen Werkstatt X bereits im Gange war, also das Auto auf der Bühne stand, die Bremsflüssigkeit abgelassen und die Leitung auseinandergebaut war. Zudem erschien es mir im Nachhinein unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung zu geben, wenn die Bremse sofort an Ort und Stelle repariert werden könnte, zumal die Reparatur bereits im Gang war. Wir verblieben zunächst, dass meine Ansprüche geprüft werden.

Meine Frage ist jetzt: Kann die Werkstatt Y es ablehnen die Kosten für die Reparatur bei einer anderen Werkstatt X zu übernehmen, trotz dessen es sich hierbei um einen Gewährleistungsfall handelt, den die Werkstatt Y zu vertreten hat?

(technischer Hintergrund: Beim Anfertigen einer neuen Bremsleitung aus Metallrohr müssen beide Enden des Metallrohres gebördelt (verbreitert) werden, so dass eine Überwurfmutter die Leitung fixieren kann. Wird das Bördeln nicht sachgemäß ausgeführt, kann die Leitung undicht werden. So hier passiert. Der Fehler lag bereits im Keim vor.)

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Danke schon mal für die Antworten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Immerhin habe ich einen (finanziellen) Schaden dadurch, ...

... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast.

Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, der erhält keine Ansprüche.

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Hoi, leider ist es wohl so, daß die Werkstatt Y die Reperaturkosten nicht übernehmen muss. Aus Kulanz könnte sie dies natürlich schon tun. Der Grund ist (wie von Dir bereits erwähnt), daß die Werkstatt zunächst einmal das Recht zur (zweimaligen) Nachbesserung hat.
D.h. du hast (sicherlich unwissentlich) auf die Gebrauchmachung der Sachmängelhaftung freiwillig verzichtet, indem Du zur Werkstatt X gelaufen bist.

Mein Tipp: Einfach mal mit der Werstatt Y reden, Du wolltest nicht die weite Überführung machen (selbst fahren war ja nicht wegen defekter Bremsen) und somit die Kosten auch für Werstatt Y gering halten (die hätten den Wagen ja u.U. abholen müssen).
Bei kleineren Beträgen besteht eher die Möglichkeit einer Kulanz, zumal, wenn man DIch als Kunden behalten will.

Bei den Beträgen wäre das Zuschalten eines Anwalts mit Kannonen auf Spatzen geschossen.

Gruss

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Laut Gewährleistung hätte ich dieser Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung geben müssen.

korrekt....

Zitat:

Zum Zeitpunkt der heutigen Reparatur war mir dies aber nicht bekannt.

das ist nicht das problem der werkstatt y....

Zitat:

Außerdem erscheint es mir im Nachhinein äußerst unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung (wie auch immer diese in diesem Fall aussehen soll) zu geben,

das ändert trotzdem nichts daran, das du der werkstatt y die möglichkeit geben musst.....

Zitat:

Meine Frage ist jetzt: Kann die Werkstatt Y es ablehnen die Kosten für die Reparatur bei einer anderen Werkstatt X zu übernehmen, trotz dessen es sich hierbei um einen Gewährleistungsfall handelt, den die Werkstatt Y zu vertreten hat?

ja, kann die werkstatt y...

zumindest teilweise...du wirst dich auf einen lang andauernden rechtsstreit bzw. vergleich einstellen müssen, bei dem du zwar einen teil der reparatur bezahlt bekommst aber zusätzlich noch die kosten für den anwalt trägst...

Eben. Man sollte sich dabei immer bewußt sein, daß es hier lediglich um einen Betrag von 36,70 € geht.

Danke auf jeden Fall für eure Antworten, hilft schon mal weiter.

Gedankenspiel: Ich stelle fest dass mein Auto anscheinend nicht die Bremsleistung erbringt und bringe es total unbeleckt zur nächstgelegenen Werkstatt X. Ich gebe den Auftrag sinngemäß "Bremsen reparieren" und gehe. Ich komme später wieder und empfange das reparierte Auto. Der Werkstattmeister sagt mir, dass die Fehlerquelle in einer unsachgemäß angefertigten Bremsleitung zu finden ist. Erst jetzt fällt mir ein, dass exakt diese Bremsleitung vor 7 Monaten in einer anderen Werkstatt Y repariert wurde, offensichtlich unsachgemäß. Und erst in diesem Moment wird erkennbar, dass es sich hierbei um einen Gewährleistungsfall handelt.

Inwiefern wäre Werkstatt Y jetzt in der Pflicht den Schadensersatz zu bezahlen? Offensichtlich steht die Werkstatt Y in der Verpflichtung und ich als Kunde möchte mich natürlich finanziell schadfrei halten.

Inwiefern bin ich als technisch unbeleckter Kunde überhaupt in der Pflicht zu prüfen, ob es sich um einen Gewährleistungsfall handelt? Wohlgemerkt: Versagende Bremsen können zig Ursachen haben und eine Prüfung der Ursache ist für mich offensichtlich nicht möglich, weil ich nicht qualifiziert/inkompetent oder technisch ausgerüstet bin.

Als Randnotiz: Mir ist mulmig wenn ich daran denke, dass der Mechaniker zwei mal nicht korrekt gebördelt hat und er sicherlich noch Bremsleitungen von mehr Kunden gefertigt hat. Die 36,70 € Schadensersatz ist imho noch die geringste Sorge der Werkstatt.

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Als Randnotiz: Mir ist mulmig wenn ich daran denke, dass der Mechaniker zwei mal nicht korrekt gebördelt hat und er sicherlich noch Bremsleitungen von mehr Kunden gefertigt hat. Die 36,70 € Schadensersatz ist imho noch die geringste Sorge der Werkstatt.

Hast du diese Bedenken auch mal gegenüber dem Chef der Werkstatt geäußert, in welcher der Pfusch fabriziert wurde?

Noch nicht 😉 So oder so, ob ich die 36,70 € nun aus Kulanz oder in Anerkennung der Gewährleistung bekomme, den Kommentar werde ich äußern (müssen). Mir ist das Problem noch auf dem Parkplatz aufgefallen, bei anderen Kunden kann es an ganz anderen Stellen passieren. Vielleicht gerade bei Gefahrenbremsungen, wo der Druck auf die Bördelstelle ganz besonders ansteigt...

Eine Reparatur an den Bremsen sollte ordendlich gemacht werden. Ganz klarer Fall. Sowas kann dumm ausgehen. An deiner Stelle hætte ich mir das alte Teil geben lassen und wære damit zur ersten Werkstatt gegangen. Hætte ihm angeboten die Kosten fuer das Teil zu uebernehmen. Alles im ordendlichen Ton. Wenn er ablehnt dann hætte ich Sauer reagiert, ihm meine Meinung gesagt und wære gegangen. 36,50 € , 3 Golf, also schon was ælter. Egal! Bevor ich graue Haare bekomm und 3 Stellig an einen Anwalt bezahl lass ich es lieber. Sicher tuts weh wenn du weiss das es ohne Kosten fuer dich gegangen wære. Aber so ist es eigendlich zu spæt

...die defekte Bremsleitung habe ich noch. Die habe ich auch beim Gespräch vorgezeigt (sry wenn weiter oben ein paar Details fehlen), aber der Mitarbeiter war jetzt nicht aus der Technik. Habe ihm selber noch mal die technischen Details erläutert und er möchte das erst mal an seinen Chef weitergeben. Bekomm ich Anfang nächster Woche keinen positiven Anruf, werde ich weitersehen.

edit: Hier noch ein paar verwackelte Handy-Photos beider Bördelstellen (nicht wirklich sortiert)

http://img6.imagebanana.com/img/27x0e6nj/thumb/IMG20110210_013.jpg
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Ob es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt oder nicht, ist jetzt völlig unerheblich geworden.

Die Werkstatt ist verpflichtet einen Gewährleistungsmangel zu beseitigen, aber nicht fremde Rechnungen zu erstatten.

Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung obliegen Dir Pflichten, die Du hier nicht eingehalten hast, unerheblich warum, und damit ist die Werkstatt raus aus der Pflicht.

Es liegen damit zwei in sich eigenständige Gründe vor, warum Du keine Ansprüche gegen die Werkstatt hast.

Danke auch für diese Ausführung.

Jetzt aber mal komplett unabhängig von der Gewährleistung: Wie sieht es denn aber aus mit Schadensersatz? Immerhin habe ich einen (finanziellen) Schaden dadurch, dass ich mein Auto reparieren lassen musste, weil Werkstatt Y salopp gesagt, geschlampt hat.

Zitat:

§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Fahrlässig: Weil nicht sauber gearbeitet wurde.

Das Eigentum: Die Bremsanlage an meinem Auto.

Ersatz des daraus entstandenen Schadens: Reparaturkosten die dadurch notwendig wurden.

Moin,

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Man sollte sich dabei immer bewußt sein, daß es hier lediglich um einen Betrag von 36,70 € geht.

ich bezweifele in keinster Weise, daß die hier genannten Argumente bzgl der Nachbesserungspflicht der Werkstatt "Y" korrekt sind. Jedoch finde ich deinen Kommentar daß es "lediglich um einen Betrag von 36,70 € geht" wiedereinmal mehr als daneben. Was wäre denn, wenn der TE seinen mangelnden Bremsdruck auf der AB bemerkt hätte? Kommst du da auch mit so einer hohlen Argumentation a la: " sind doch nur Peanuts"?

Dieter Nuhr sagte mal....

🙄

So long

Ghost

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Immerhin habe ich einen (finanziellen) Schaden dadurch, ...

... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast.

Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, der erhält keine Ansprüche.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost


Was wäre denn, ...

Ist es aber nicht.

Es geht immer um Tatsachen und nicht um die Grenzen der Fantasie.
Nehmen wir doch gleich die Bushaltestelle mit den 30 kleinen Kindern, dem Tanklastzug davor und dem Krankenhaus dahinter.

Möchtest Du bei Deinen Fehlern auch anhand der Fantasie Deines Gegenübers bewertet werden oder "nur" an dem, was passiert ist?
Dann hättest Du (jeder) schon mit 3 Jahren ein lebenslänglich mit anschließender, unbegrenzter Sicherungsverwahrung bekommen müssen. 😉

Zitat:

... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast...

...von denen ich aufgrund der Natur des Schadens keine Ahnung hatte, dass ich sie überhaupt in Anspruch nehmen konnte, zum Zeitpunkt als der Schaden auftrat bis zu dem Augenblick als der Schaden behoben wurde.

Gegenbeispiel: Ich beauftrage eine Werkstatt meine lose Stoßstange wieder zu befestigen. Ein paar Monate später fällt die Stoßstange ab. Dass ich hier der Werkstatt auf Gewährleistung anpoche, ist klar. Es ist auch mehr als offensichtlich, dass bei der letzten Reparatur was nicht stimmte, weswegen ich der Werkstatt gestatten muss, Nacherfüllung zu tätigen. Mache ich das woanders, verzichte auf die Gewährleistungsansprüche.

Nur wie soll ich als Laie das in speziell diesem Fall feststellen? Es brauchte in diesem Fall Ausrüstung und Ausbildung (über die ich nicht verfüge) um erkennen zu können, dass hier ein Gewährleistungsfall besteht.

Großer Knackpunkt. Stichwort Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

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