Frage zu Gewährleistungserfüllung etc.

Hallo auch, folgender Sachverhalt: (nicht über den Stil wundern, der Text ging so auch an meine Rechtsberatung raus)

Bei meinem VW Golf 3 trat heute eine starke Verminderung des Bremsdrucks auf, als ich von meinem Parkplatz herunterfahren wollte. Ein Blick unter die Motorhaube zeigte, dass nahezu keine Bremsflüssigkeit mehr im Ausgleichsbehälter vorhanden war. An der Stelle wo mein Fahrzeug stand, war eine Pfütze einer unbekannten Flüssigkeit zu sehen, wahrscheinlich die Bremsflüssigkeit die jetzt fehlte. Ich brachte das Auto sofort in die nächstgelegene Werkstatt (genannt "X", nicht markengebunden). Dort wurde das Auto auf die Hebebühne genommen und das Leck schnell ausfindig gemacht: Es handelt sich um eine Undichtigkeit am Übergang einer Bremsleitung zu einem Bremsschlauch an der Hinterachse. Ich gab der Werkstatt X den Auftrag diesen Schaden sofort zu reparieren, da ich das Auto heute noch benötigte. Die Werkstatt X führte diesen Auftrag innerhalb einer Stunde zu meiner Zufriedenheit aus. Die Bremse war nach der Reparatur wieder funktionstüchtig. Kostenpunkt: 36,70 €uro.
Bei der Reparatur stellte sich heraus, dass die Ursache für das Leck eine unsachgemäße Reparatur an der Bremsleitung war.
Vorgeschichte: Im Juli letzten Jahres brachte ich das Auto zu einer anderen Werkstatt Y, da bei der zu dem Zeitpunkt fälligen TÜV-Hauptuntersuchung u.A. festgestellt wurde, dass die Bremsleitung mangelhaft (korrodiert) war. Deswegen brachte ich das Auto zu besagter Werkstatt Y, wo diese Bremsleitung neu angefertigt wurde. Das Auto bestand die Nachuntersuchung beim TÜV.
Jetzt das folgende Problem: Laut Gewährleistung hätte ich dieser Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung geben müssen. Zum Zeitpunkt der heutigen Reparatur war mir dies aber nicht bekannt. Außerdem erscheint es mir im Nachhinein äußerst unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nachbesserung (wie auch immer diese in diesem Fall aussehen soll) zu geben, wenn die Mangelhaftigkeit der Reparatur (des letzten Jahres) erst ersichtlich wurde, nachdem das Auto bereits auf der Hebebühne der anderen Werkstatt X stand und die Bremsleitung auseinandergebaut wurde, inklusive Ablassen der Bremsflüssigkeit. Die Nacherfüllung von seiten der anderen Werkstatt Y hätte mindestens einen von der dieser Werkstatt Y organisierten Transport meines Autos in diese Werkstatt Y benötigt und einen nicht unerheblichen Zeitaufwand meinerseits bedeutet. Außerdem stünde noch die Frage des Arbeitsaufwandes der von mir beauftragten Werkstatt X für die Analyse des Schadens im Raum, die im Gewährleistungsfall meines Wissens nach auch von der anderen Werkstatt Y bezahlt hätte werden müssen.

Ich brachte mein Anliegen noch heute nach der Reparatur bei besagter Werkstatt Y vor und bat um Erstattung der Reparaturkosten. Mein Gesprächspartner wies mich aber bereits darauf hin, dass ich der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung hätte geben müssen. Ich erwiderte, dass sich erst während der Reparatur herausstellte, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorläge. Ich wusste zum Zeitpunkt des Erkennens der schadhaften Bremse auf meinem Parkplatz überhaupt nicht, dass hier ein Zusammenhang bestand, dies wurde erst erkannt als die Reparatur bei der anderen Werkstatt X bereits im Gange war, also das Auto auf der Bühne stand, die Bremsflüssigkeit abgelassen und die Leitung auseinandergebaut war. Zudem erschien es mir im Nachhinein unverhältnismäßig der Werkstatt Y eine Chance zur Nacherfüllung zu geben, wenn die Bremse sofort an Ort und Stelle repariert werden könnte, zumal die Reparatur bereits im Gang war. Wir verblieben zunächst, dass meine Ansprüche geprüft werden.

Meine Frage ist jetzt: Kann die Werkstatt Y es ablehnen die Kosten für die Reparatur bei einer anderen Werkstatt X zu übernehmen, trotz dessen es sich hierbei um einen Gewährleistungsfall handelt, den die Werkstatt Y zu vertreten hat?

(technischer Hintergrund: Beim Anfertigen einer neuen Bremsleitung aus Metallrohr müssen beide Enden des Metallrohres gebördelt (verbreitert) werden, so dass eine Überwurfmutter die Leitung fixieren kann. Wird das Bördeln nicht sachgemäß ausgeführt, kann die Leitung undicht werden. So hier passiert. Der Fehler lag bereits im Keim vor.)

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Danke schon mal für die Antworten

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Immerhin habe ich einen (finanziellen) Schaden dadurch, ...

... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast.

Wer seine Rechte nicht wahrnimmt, der erhält keine Ansprüche.

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Normal sollte die zweite Werkstatt den Schaden feststellen und dich auf dem Pfusch hinweisen. Dann kannst du entscheiden ob Reparatur oder Fahrzeug in andere Werkstatt oder zumindest die andere Werkstatt anrufen und sagen wo du stehst und wie die Sachlage ist. Allerdingst hast du der anderen Werkstatt den Auftrag gegeben den Schaden zu beheben. Somit siehts dunkel aus. Unwissenheit schuetzt vor ......... den Satzt kennst ja.

Moin Roadwin,

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Ist es aber nicht.

ich schrieb:

Zitat:

ich bezweifele in keinster Weise, daß die hier genannten Argumente bzgl der Nachbesserungspflicht der Werkstatt "Y" korrekt sind.

Es ging mir nur um den absolut überflüssigen Beitrag des MT-Bekannten

Spammers

Users "Drahkke". Aber ich glaube, daß weisst Du auch.

😉

So long

Ghost

ps: Der Spruch mit den Kindern, Rentnern und Behinderten an der Bushaltestelle ist von mir , also verwende diesen nicht gegen mich.

😁

Zitat:

Original geschrieben von tisix


§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§823 kann hier nicht angewendet werden, denn die Bremsen waren ja vorher schon kaputt. Hättest Du Den Wagen wegen eines Reifenwechsels in die Werkstatt gebracht und die fummeln Dir beim Ein-/Ausbau die Bremsanlage kaputt, dann müssen sie Dir den an Deinem Wagen verursachten Schaden ersetzen, und das hat nichts mit 'Nachbessern' zu tun. Genau dafür ist §823 BGB da.

Hier wurde eine Reperatur durchgeführt, bei der die Werstatt für Sachmängel haftet, d.h. die Reperatur muss mängelfrei sein. Das war sie nicht ... die Werstatt hat zwei mal das Recht, selber nachzubessern. Wird nach der 2ten Nacherfüllung immer noch 'geschlampt', darfst Du zu einer anderen Werkstatt. Wer was jetzt genau zu zahlen hat regelt dann meistens ein Schlichter oder das Gericht, das variiert von Fall zu Fall.

Ich würde an Deiner Stelle einfach mit dem Werstattmeister reden, denen die mangelhafte Bremsleitung zeigen, immer höflich und nett bleiben und fragen, on sie Dir die Reperatur auf kullanz erstatten, weil es eben 'nur' ein Betrag von 36,70€ geht, was für Dich (als Student? Azubi?) trotzdem viel Geld ist.
Man wird Dir vieleicht nicht den ganzen Betrag ersetzen, da Deine Bremse ja 1 Jahr funktioniert hat, aber Dir evtl. einen Teilbetrag erstatten.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost


Was wäre denn, wenn der TE seinen mangelnden Bremsdruck auf der AB bemerkt hätte? Kommst du da auch mit so einer hohlen Argumentation a la: " sind doch nur Peanuts"?

Wie Roadwin schon bemerkt hat, geht es hier um eine Tatsachenbewertung und nicht darum, was möglich gewesen wäre bzw. hätte passieren können.

Wäre die von dir oben genannte Möglichkeit eingetreten, dann hätte ich anders argumentiert.

Zitat:

Original geschrieben von mattalf


Normal sollte die zweite Werkstatt den Schaden feststellen und dich auf dem Pfusch hinweisen. Dann kannst du entscheiden ob Reparatur oder Fahrzeug in andere Werkstatt oder zumindest die andere Werkstatt anrufen und sagen wo du stehst und wie die Sachlage ist. Allerdingst hast du der anderen Werkstatt den Auftrag gegeben den Schaden zu beheben. Somit siehts dunkel aus. Unwissenheit schuetzt vor ......... den Satzt kennst ja.

Und wer hätte dann die Kosten für die Fehlersuche getragen?

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von mattalf


Normal sollte die zweite Werkstatt den Schaden feststellen und dich auf dem Pfusch hinweisen. Dann kannst du entscheiden ob Reparatur oder Fahrzeug in andere Werkstatt oder zumindest die andere Werkstatt anrufen und sagen wo du stehst und wie die Sachlage ist. Allerdingst hast du der anderen Werkstatt den Auftrag gegeben den Schaden zu beheben. Somit siehts dunkel aus. Unwissenheit schuetzt vor ......... den Satzt kennst ja.

Hier wäre die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit: Muss ich aufgrund der Geringfügigkeit der Reparatur (mündlicher Voranschlag: max. 50 €) akzeptieren dass mein Auto mit auseinandergenommener Bremsanlage von der Bühne von Werkstatt X geholt wird, auf den Abschlepper von Werkstatt Y warten, auf die Reparatur von Werkstatt Y warten und dann noch mal die Umstände des Abholens aus der weiter entfernten Werkstatt Y erleide, obwohl die Reparatur direkt vor Ort bei Werkstatt X innerhalb kürzester Zeit (das Auto war schon auf der Bühne, die Anlage war schon halb auseinander) und in derselben Qualität (Meisterwerkstatt) (und für einen günstigeren Preis, enfällt aber) durchgeführt werden könnten?

Dass ich Werkstatt Y nicht kontaktiert habe, OK. Aber mir ist erst aufgefallen dass da letztes Jahr eine Reparatur war, _nachdem_ ich Werkstatt Y schon wieder verlassen hatte.

Zitat:

Ich würde an Deiner Stelle einfach mit dem Werstattmeister reden, denen die mangelhafte Bremsleitung zeigen, immer höflich und nett bleiben und fragen, on sie Dir die Reperatur auf kullanz erstatten, weil es eben 'nur' ein Betrag von 36,70€ geht, was für Dich (als Student? Azubi?) trotzdem viel Geld ist.

Man wird Dir vieleicht nicht den ganzen Betrag ersetzen, da Deine Bremse ja 1 Jahr funktioniert hat, aber Dir evtl. einen Teilbetrag erstatten.

Darauf wirds wohl auch hinauslaufen. Mindestens möchte ich den Teilbetrag haben den ich dafür gezahlt habe, das Problem überhaupt zu analysieren (bei Werkstatt X).

Zitat:

Original geschrieben von tisix



Zitat:

... dass Du von Deinen Gewährleistungsansprüchen keinen Gebrauch gemacht hast...

...von denen ich aufgrund der Natur des Schadens keine Ahnung hatte,

Das liegt aber nicht in der Verantwortung des Verkäufers oder Werkstatt.

Das wäre doch auch ein: je ahnungsloser, um so mehr Rechte hat man. Wer wird dann überhaupt noch ein technisches Gerät einem Buchhalter oder einer Frau verkaufen (nur mal zum leichteren Verständnis auf die Klischeepauke gehauen).

Zitat:

Nur wie soll ich als Laie das in speziell diesem Fall feststellen? Es brauchte in diesem Fall Ausrüstung und Ausbildung (über die ich nicht verfüge) um erkennen zu können, dass hier ein Gewährleistungsfall besteht.

Großer Knackpunkt.

Ja, aber dieser Knackpunkt tritt ohnehin immer nach 6 Monaten ein, auch mit Deiner Stoßstange.

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer/ Werkstatt nachweisen, dass es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt, um nicht leisten zu müssen.

Nach 6 Monaten tritt immer die Beweislastumkehr ein.

Du musst dann objektiv nachvollziehbar ("gerichtsfest"😉 nachweisen, dass es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt, damit der Vertragspartner auch leisten muss.

Zitat:

Nach 6 Monaten tritt immer die Beweislastumkehr ein.

Schon klar, aber die unsachgemäßen Bördelstellen werden sich ja nicht plötzlich eingestellt haben, sondern war schon ab Gefahrenübergang vorhanden. Außer vielleicht durch extreme Belastung auf die betroffenen Stellen und die hätten noch andere Spuren hinterlassen. Dürfte wohl jeder Gutachter in diesen Belangen bestätigen, und da kenn ich ein paar ^^

Zitat:

Das liegt aber nicht in der Verantwortung des Verkäufers oder Werkstatt.

Das wäre doch auch ein: je ahnungsloser, um so mehr Rechte hat man. Wer wird dann überhaupt noch ein technisches Gerät einem Buchhalter oder einer Frau verkaufen (nur mal zum leichteren Verständnis auf die Klischeepauke gehauen).

Ist das nicht abhängig vom Einzelfall? Irgendwo muss ja auch die Grenze sein.

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Hier wäre die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit: Muss ich aufgrund der Geringfügigkeit der Reparatur (mündlicher Voranschlag: max. 50 €) akzeptieren dass mein Auto mit auseinandergenommener Bremsanlage von der Bühne von Werkstatt X geholt wird, auf den Abschlepper von Werkstatt Y warten, auf die Reparatur von Werkstatt Y warten und dann noch mal die Umstände des Abholens aus der weiter entfernten Werkstatt Y erleide, obwohl die Reparatur direkt vor Ort bei Werkstatt X innerhalb kürzester Zeit (das Auto war schon auf der Bühne, die Anlage war schon halb auseinander) und in derselben Qualität (Meisterwerkstatt) (und für einen günstigeren Preis, enfällt aber) durchgeführt werden könnten?

Damit würde ich sogar argumentieren, damit mir die Rechnung auf Kullanz erstattet wird. "Ich hätte ja auch den Wagen von ihnen zur ihrer Werkstatt überführen können um mein Recht auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen:" Wenn der Wagen dann aber hunderte k.m. entfernt war und eh schon mal auf der Hebebühne wollte ich die Kosten halt so gering wie möglich halten. Es wurde ja auch kein neues Getriebe für tausende Euros beanstandet, sondern nur eine falsch ausgeführte Bremsleitungsreperatur.

Zitat:

Original geschrieben von tisix


Hier wäre die Frage der Verhältnismäßigkeit oder Zumutbarkeit:

Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gelten für beide Seiten gleichermaßen.

Warum sollte es der anderen Werkstatt zumutbar sein, dass sie in der Rechnung enthaltene Gewinne eines Konkurrenten bezahlen soll?

Entscheidend ist tatsächlich die hier sehr geringe Summe, aber doch zu beiden Seiten gleich.

Welche Außenwirkung hat es, ein ganzes Forum zu beschäftigen, Anwälte zu konsultieren und BGB von oben bis unten zu durchforsten ob nicht doch irgendwo ein Anspruch bei einem "Streit"-Wert von 36,50 zu generieren ist?

Der "Andere" soll sich wegen dieser geringen Summe nicht so albern haben, aber Du selber hast Dich doch gerade extremst albern wegen exakt dieser geringen Summe.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Wie Roadwin schon bemerkt hat, geht es hier um eine Tatsachenbewertung und nicht darum, was möglich gewesen wäre bzw. hätte passieren können.

Wäre die von dir oben genannte Möglichkeit eingetreten, dann hätte ich anders argumentiert.

Da schau her: Du hättest den exakt gleichen Ausgangszustand anders bewertet, wenn tatsächlich was passiert wäre? Interessant.

🙂

So long

Ghost

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Und wer hätte dann die Kosten für die Fehlersuche getragen?

Derjenige, der die Fehlersuche zu verantworten hat.

Man kann doch niemanden mit irgendwelchen Kosten beglücken, ohne ihn vorher zu informieren und die Möglichkeit bietet, diese Kosten zu vermeiden?

Zitat:

Welche Außenwirkung hat es, ein ganzes Forum zu beschäftigen, Anwälte zu konsultieren und BGB von oben bis unten zu durchforsten ob nicht doch irgendwo ein Anspruch bei einem "Streit"-Wert von 36,50 zu generieren ist?

Der "Andere" soll sich wegen dieser geringen Summe nicht so albern haben, aber Du selber hast Dich doch gerade extremst albern wegen exakt dieser geringen Summe.

Es geht mir auch weniger um die Summe (die davon abgesehen für mich als Student doch nicht soo gering ist, wenn sie sich vermeiden ließe), aber mehr um Interesse an der Rechtslage in diesem - für mich - leicht komplexen Fall. Nenn es einfach Interesse. Wenn ich bei einem Thema nicht direkt durchsehe, verbeiß ich mich halt darin, wenn ich gerade nichts besseres zu tun habe ^^

Ich werd jetzt sicherlich nicht wegen einer zweistelligen Summe mit Sachverständigen, Rechtsversicherung, der BILD und meinem Hund drohen, aber eine Wendung in meinem Sinne würde ich doch begrüßen, zumal das "was wäre wenn auf der AB ein Kind auf die Straße läuft und ich reinlangen muss" auch noch im Hinterkopf rumhängt.

Ich geh ja auch davon aus dass ich das erstattet bekomme.

Zitat:

Warum sollte es der anderen Werkstatt zumutbar sein, dass sie in der Rechnung enthaltene Gewinne eines Konkurrenten bezahlen soll?

Hm, gut. Vielleicht weil bei sachgemäßer Arbeit von Werkstatt Y gar kein Anlass bestanden hätte, die nächstgelegene Werkstatt X zu besuchen, um eine qualifizierte Diagnose erstellen zu können.

Zitat:

Original geschrieben von tisix


zumal das "was wäre wenn auf der AB ein Kind auf die Straße läuft und ich reinlangen muss" auch noch im Hinterkopf rumhängt.

Das hat der Gesetzgeber ganz einfach geregelt, der

Fahrer

hat sich vor Inkraftsetzen des KfZ von dessen Verkehrstauglichkeit zu überzeugen. Es hält Dich ja auch niemand davon ab, dich von der Ordnungsgemässigkeit der Reperatur zu überzeugen. Wenn Du (im guten Glauben) das KfZ einfach so inkraft setzt, dann hast Du als Fahrer auch die Verantwortung übernommen.

Unwissenheit (ich bin halt kein KfZ Meister) schützt weder vor Strafe noch vor Schadensersatzansprüchen.

Du kannst aber im Falle einer richterl. Verhandlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit dadurch ausräumen, daß Du den Wagen ja vorher an den Bremsen hast reparieren lassen und das KfZ im Glauben inkraft gesetzt hast, alles sei mit den Bremsen i.O.
Wenn die Bremsflüssigkeit aber schon 5 Jahre alt ist und der TüV abgelaufen, dann siehts anders aus. Das wäre schon grob-fahrlässig.

Zitat:

Das hat der Gesetzgeber ganz einfach geregelt, der Fahrer hat sich vor Inkraftsetzen des KfZ von dessen Verkehrstauglichkeit zu überzeugen. Es hält Dich ja auch niemand davon ab, dich von der Ordnungsgemässigkeit der Reperatur zu überzeugen. Wenn Du (im guten Glauben) das KfZ einfach so inkraft setzt, dann hast Du als Fahrer auch die Verantwortung übernommen.

Um mich von der Ordnungsmäßigkeit der Reparatur zu überzeugen, hätte ich direkt nach der Reparatur aber alles wieder auseinandernehmen (lassen) müssen - was eine erneute Instandsetzung nötig gemacht hätte, von dessen Ordnungsmäßigkeit ich mich wiederum hätte überzeugen müssen... etc... ^^

Zitat:

Du kannst aber im Falle einer richterl. Verhandlung den Vorwurf der Fahrlässigkeit dadurch ausräumen, daß Du den Wagen ja vorher an den Bremsen hast reparieren lassen und das KfZ im Glauben inkraft gesetzt hast, alles sei mit den Bremsen i.O.

Wenn die Bremsflüssigkeit aber schon 5 Jahre alt ist und der TüV abgelaufen, dann siehts anders aus. Das wäre schon grob-fahrlässig.

...ironischerweise hatte ich der Werkstatt Y den Auftrag zur Beseitigung aller TÜV-relevanten Mängel inkl. anschließender Neuvorstellung beim TÜV gegeben, weil mein Auto wg. einer defekten Hupe (und einem leckenden Lenkgetriebe, was letzendlich aber was anderes, nicht erhebliches war) durchgefallen ist. Auf der TÜV-Liste der zu behebenden Mängel waren dann u.A. die korrodierten Bremsleitungen aufgeführt. Ob die ein erheblicher Mangel im Sinne von "keine Plakette" sind, kann ich jetzt nicht beurteilen, aber repariert werden hätten sie bis zur nächsten TÜV Vorstellung eh. Beim Wechsel der Leitung wurde ebenfalls die Flüssigkeit erneuert. Das Auto hat den TÜV dann nach der Vorstellung durch Werkstatt Y auch bestanden. Also ist Fahrlässigkeit wohl eher nicht gegeben, immerhin hats der TÜV abgenommen.

edit: Auch wenn ich irgendwie nervig rüberkommen mag, ich danke euch für eure Antworten! 😉

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