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Frage zu Beteiligung an Anwaltskosten nach unverschuldetem Unfall...

Themenstarteram 11. September 2019 um 17:11

Nabbend,

mal ne Frage hier ins Forum, die mich gerade beschäftigt.

Wir hatten einen unverschuldeten Unfall. Unfallgegner und gegnerische Versicherung haben die Schuld auch anerkannt.

Wir waren beim Anwalt, da es anfangs Streitigkeiten gab, was sich dann aber klärte.

Die gesamte Forderung (Kosten für KfZ-Schaden, Personenschaden, Gutachter und Anwalt) hat der Anwalt an die gegnerische Versicherung weitergeleitet.

Wie es immer ist, wurde das Gutachten von der gegnerischen Vers. gekürzt, was ok ist.

Auch wurde der Personenschaden nicht anerkannt, weil die Geschwindigkeit lt. gegnerischer Versicherung zu gering war. Fand ich krass, aber ok.

Num zum eigentlichen Problem.

Die Gesamtfoderung für dern Schaden vom Anwalt an die gegnerische Versicherung war der Einfachheit halber 4000 Euro und sein Honorar richtet sich prozentual nach dieser Gesamtforderung. Sagen wir 500 Euro (12,5% von 4000). OK.

Da durch die Kürzungen, die gegnerische Versicherung nicht die Gesamtforderung bezahlte, sondern nur angenommen 3000 Euro, kürzte die gegnerische Versicherung auch das Honorar für den Anwalt und zahlte diesem weniger. Sagen wir 375 Euro (12,5% von 3000).

Der Anwalt rechnete sein Honorar also auf die 4000 Euro Gesamtschaden.

Die gegnerische Vers. berechnete das Anwaltshonorar nach den 3000 Euro Gesamtschaden und zahlte ihm auch nur dieses.

Verständlicherweise oder auch nicht will der Anwalt die Differenz (125 Euro) bei seinem Honorar jetzt von uns haben.

Ist das üblich so?

Hab ich noch nie gehört und gekürzt wird ja immer irgendwo.

Klar kann ich es der Rechtschutzversicherung geben, aber das lohnt bei dem Betrag einfach nicht.

Gruß

 

Beste Antwort im Thema

Entschuldigung, du schreibst hier die Versicherung hat hier in allen Belangen gekürzt, was für dich ok ist, dein Anwalt (die Oberpfeife) hat -aus welchen Gründen auch immer- nichts dagegen zu setzen weil er wohl auch meint das ist ok so und stellt dir jetzt eine Rechnung?

Also, jetzt aber mal wirklich und im Ernst, da haben sich wohl zwei gesucht und gefunden.........:rolleyes:

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Zitat:

@faceman22

Und Unterstellungen, dass unberechtigte Forderungen gestellt wurde, sind weder zielführend, noch angebracht.

 

So ? aha...

Es ging lediglich um die Frage, ob die nicht bezahlte Differenz des Anwaltshonorars uns in Rechnung gestellt werden kann/darf/muss.

Wer dazu Kenntnisse hat, darf gerne diese kund tun.

Die hast du bekommen. Er (jeder hier) darf diese auch gern kund tun, wenn diese Antworten dir nicht gefallen

Es gab einen Schaden am KFZ, welchen von einem unabhängigem Gutachter beziffert wurde nach Markenwerkstatt-Sätzen, was völlig nurmal ist.

Wegen fiktiver Abrechnung, Alter des Auto´s und keinem kompletten Checkheft würde das Gutachten berechtigter Weise von der Vers. gekürzt.

dann ist das ja auch geklärt, also erst einmal fordern in Wissen dessen, dass es nicht gerechtfertigt ist, geht klar.....

Es gab nach dem Unfall zwei Arztbesuche (inkl. Durchgangsarzt wegen Wegeunfall zur Arbeit), ein paar Tage Krankschreibung und 6x Physiotherapie wegen Schmerzen.

Dies alles wurde dem Anwalt gegeben und er sollte sich um die Abwickung kümmern, da er Ahnung davon hat und die Schuldfrage klar war.

Warum die Versicherung einfach den Personenschaden anzweifeln kann und ein Arztgutachten in Frage stellen darf, kann ich nicht beurteilen.

deine eigene Meinung dazu:

Auch wurde der Personenschaden nicht anerkannt, weil die Geschwindigkeit lt. gegnerischer Versicherung zu gering war. Fand ich krass, aber ok.

 

Wie hier schon mehrfach kommentiert, finde ich das Einfordern der Honorardifferenz vom Geschädigen merkwürdig, aber auch nachvollziehbar

Dann ist doch alles klar, bezahle die Differenz und gut ist.

Falls jemand noch sinnvolle und zielführende Info´s hat, gerne her damit.

Siehe oben....

Gruß in die Runde.

Gruß zurück

Zitat:

@faceman22 schrieb am 11. September 2019 um 20:55:23 Uhr:

 

Lt. Vertrag richtet sich das Honorar des Anwalts nach dem Gegenstandwert, der sich im Verfahren ändern kann.

na dann ist doch scheinbar alles klar. der gegenstandswert ist jener, welchen die versicherung bereits außergerichtlich reguliert hat. warum dann hier noch eine forderung kommt, kann dir nur dein anwalt beantworten. viel erfolg!

Seit wann unterschriebt man bei einem Rechtsanwalt eine Vertrag?

Unterschrieben wird eine Vollmacht mit diesem oder ähnlichen Wortlaut:

Diese Vollmacht erstreckt sich auf die außergerichtliche Vertretung, insbesondere die

Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Schädiger, dem Fahrzeughalter, der

Haftpflichtversicherung sowie die Anforderung der Ermittlungsakte bei der zuständigen

Verfolgungsbehörde

oder zum Beispiel so:

Diese Vollmacht erstreckt sich auf die außergerichtliche Vertretung, insbesondere die Geltend-machung von Ansprüchen gegenüber dem Schädiger, dem Fahrzeughalter und der Versicherung sowie die Akteneinsichtnahme.

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die entsprechende Prozessführung (vgl. §§ 81 ff. ZPO).

Dem Rechtsanwalt wird gleichzeitig Vollmacht erteilt zur Anforderung, Empfangnahme der geltend gemachten Beträge sowie die Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen.

nix "Vertrag".......

Themenstarteram 11. September 2019 um 19:36

Natürlich darf jeder seine Meinung kund tun. Wäre halt toll, wenn einfach Bezug zur eigentlichen Frage besteht.

Woher sollen wir vorher wissen, was gerechtfertigt ist? Dazu geht man ja zum Anwalt, weil der Ahnung hat, oder?

Der Gutachter hat den Schaden beziffert. Hatten wir keinen Einfluss drauf und waren nicht dabei.

 

Warum kann die Versicherung sagen, dass die Geschwindigkeit zu gering ist? Polizei und Krankenhausarzt sagen etwas anderes. Ich denke, bei 50 km/h und seitlichem Aufprall kann man körperliche Beschwerden nicht pauschal aussschließen.

Die Ärzte diagnostizieren eine Personenschaden und verordnen etwas und der Geschädigte soll dann selbst bezahlen, weil die Versicherung es ander sieht. Sehr merkwürdig.

Richtig: Kein Vertrag.

Du merkst, weil wir uns nicht so gut auskennen wie Du, gehen wir zum Anwalt ;)

Wurden die Ansprüche an den Anwalt abgetreten?

Zitat:

@faceman22 schrieb am 11. September 2019 um 21:36:52 Uhr:

Natürlich darf jeder seine Meinung kund tun. Wäre halt toll, wenn einfach Bezug zur eigentlichen Frage besteht.

Woher sollen wir vorher wissen, was gerechtfertigt ist? Dazu geht man ja zum Anwalt, weil der Ahnung hat, oder?

Der Gutachter hat den Schaden beziffert. Hatten wir keinen Einfluss drauf und waren nicht dabei.

 

Warum kann die Versicherung sagen, dass die Geschwindigkeit zu gering ist? Polizei und Krankenhausarzt sagen etwas anderes. Ich denke, bei 50 km/h und seitlichem Aufprall kann man körperliche Beschwerden nicht pauschal aussschließen.

Die Ärzte diagnostizieren eine Personenschaden und verordnen etwas und der Geschädigte soll dann selbst bezahlen, weil die Versicherung es ander sieht. Sehr merkwürdig.

merkwürdig ist hier dein Anwalt und deine Meinung zu allem.

Bezug zu deiner Frage besteht hier ganz bestimmt.

Wie kann der Sachverständige ein Gutachten erstellen, wenn wenn Ihm nicht bekannt ist, wo repariert werden soll?

Warum rufst du den Sachverständigen nicht an, wenn du das Gutachten erhalten hast und fragst Ihn, warum Ihm er eine Markenwerksatt bei der Kalkulkulation berücksichtigt hat, in Wissen dessen, das du dort gar nicht reparieren lassen möchtest, du es aber ok findest, wenn die Versicherung das Gutachten auf orstübliche Stundensätze herunter kürzt?

Bei einen Unfall mit eine Kollisionsgeschwindigkeit 50 Km/h würdest du hier nichts mehr schreiben. Da wärst du nämlich nur eines, nämlich Tot

 

Mir hat hier mal einer geschrieben dem ich zutraue es genau zu wissen: Es gibt mehr schlechte Anwälte als gute.

Du scheinst einen von den nicht ganz so guten erwischt zu haben um es freundlich zu formulieren.

Was z.B. deine Schmerzensgeldansprüche angeht, würde ein vom Gericht bestellter Gutachter dazu Stellung nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann im Vorfeld einigermaßen abschätzen, womit man durchkommt und womit nicht.

Deiner scheint weder Erfahrung noch Lust zu haben, sonst würde er entweder zur Klage raten oder hätte die Forderung garnicht erst erhoben.

Gleiches gilt für die Stundensätze, so pauschal ist die Aussage, dass die Kürzungen rechtmäßig seien nämlich nicht zutreffend. Und wenn man weiß dass man gegen die Kürzungen hinterher nicht vorgehen kann oder will stellt man die Forderung gar nicht erst.

Zitat:

@faceman22 schrieb am 11. September 2019 um 21:36:52 Uhr:

Woher sollen wir vorher wissen, was gerechtfertigt ist? Dazu geht man ja zum Anwalt, weil der Ahnung hat, oder?

Offensichtlich bist Du aber Meinung, mehr Ahnung als der Anwalt zu haben! Ich zitiere Dich mal:

Zitat:

Wegen fiktiver Abrechnung, Alter des Auto´s und keinem kompletten Checkheft würde das Gutachten berechtigter Weise von der Vers. gekürzt.

Wenn Du also freudestrahlend auf einen Teil Deines Schadensersatzanspruchs verzichtest, ebenso auf Schmerzensgeld, kann ich den Anwalt verstehen.

Seine Forderung ist zwar nicht unbedingt üblich, in Deinem Fall aber durchaus legitim und nachvollziehbar.

Themenstarteram 11. September 2019 um 20:08

Es war ein seitlicher Aufprall in rel. flachem Winkel, hat aber wohl ordentlich "gewackelt"

Der Gutachter hat nicht gefragt, wie wir abrechnen. Und wir selbst wussten es da auch noch nicht und wollten Vergeichsangebote einholen.

Gesagt wurde nur, dass bei Rechnung voll bezahlt wird, egal wie hoch und von wo.

Bei fiktiver Abrechnung würde nur die MwSt abgezogen.

Mehr Info´s bekam ich nicht. Alles Standard.

Die Klage beim Personenschaden hat lt. Anwalt wenig Erfolgsaussichten.

Bei den rel. geringen Summen kommt eh keine Klage in Frage.

Alles in allem hat der Anwalt sehr schlecht ausgeklärt und gewinnmaximierend (für sich) gehandelt. Merkt man leider erst zu spät.

Hier ein vergleichbarer Fall, den ich eben fand.:

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDRVG201803

Man zieht seine Lehren daraus.

Wie überall, kümmert man sich besser selbst.

Hallo,

zur konkreten Sache lasse ich mich nicht ein, da habe ich viel zu viele Fragezeichen... und auch viel Richtiges wurde ja bereits geschrieben.

Daher...

1. Aber, man sollte auch bedenken, dass nicht jeder Rea. ein Fachanwalt für Verkehrs- bzw. Versicherungsrecht ist, was ja gewöhnlich legitim ist.

2. Wäre - nach meinem Verständnis der Sache- der Streitwert nur in der Höhe des von der Versicherung nicht erstattete Betrages. Das kann durchaus herzlich wenig sein, für einen Batzen Arbeit, zumal, wenn der Mandant ein Wackelkandidat sein könnte.

3. Bei der desolaten Auftragslage mancher Anwälte ist jeder Auftrag willkommen und wird auch angenommen, egal ob Internetbetrug, Ehescheidung oder KFZ- Versicherung. Auch Anwälte haben niicht die lange Ausbildung gemacht, um anschließend in Ehren zu verhungern.

Gruss vom Asphalöthoppler

Grundsätzlich kommt der Anwaltsvertrag auch mündlich zustande. Die unterzeichnete Vollmacht sagt dazu streng genommen nichts aus. Mache Kanzleien setzen generell schriftliche Mandatsverträge auf, andere machen das eher nicht. Es wird verschieden gehandhabt.

@TE Irgendwas muss dich geritten haben, deine RS-Versicherung ggü. deinem Anwalt nicht anzugeben. Das war ziemlich unklug. Denn damit hast Du unwissend schon eine falsche Weichenstellung vorgenommen.

Die Kürzungen beim Schadengutachten - so sie nur auf dem Lohn der Markenwerktstatt beruhen - hätte dein Sachverständiger ggf. korrigieren müssen. Kürzungen einfach hinnehmen - zumal ohne Rücksprache dort - ist auch ziemlich unklug.

Den Schmerzensgeldanspruch nicht zu verfolgen ... das ist bei bestehender RS-Versicherung gänzlich unverständlich.

Der Gegenstandswert, der den vom Gegner zu ersetzenden Gebühren zu Grunde zu legen ist, kann ein anderer sein als der, der im Verhältnis vom Anwalt zum Mandanten zu bemessen ist. Hier scheint das der Fall zu sein. Da Du auf das Schmerzensgeld verzichtest und auch auf Teile des Sachschadens, der Anwalt aber auch für diese Forderungspositionen tätig wurde und Du eine gerichtliche Durchführung nicht wünschst, ist dieser Bereich im Verhältnis zwischen dir und deinem Anwalt im Gegenstandswert erhöhend auf die Teilregulierung der Gegensetie draufzuschlagen.

Dein Anwalt hat doch wohl auch zur Klage geraten sofern eine RS Versicherung vorhanden wäre. Teile ihm die RS mit und gib ihm grünes Licht dafür, das Schmerzensgeld und etwaige Sachschadensdifferenzen in Rücksprache mit dem Sachverständigen gerichtlich durchzusetzen. Dann hast Du als Risiko nur die SB in der RS-Versicherung. Bei sachgerechter Verfahrensführung sollten die Kosten vom Gegner am Ende vollständig zu tragen sein. Dauert halt seine Zeit ... Wenn Du das nicht willst, dann solltest Du auch einsehen, dass dein Wille dein Geld kostet und nicht das bereits verdiente Honorar des Anwalts einkürzen kann.

Zitat:

@faceman22 schrieb am 11. September 2019 um 22:08:35 Uhr:

Bei den rel. geringen Summen kommt eh keine Klage in Frage.

So? Ich hab die Allianz schon für knapp 10€ verklagt :D

Bisschen komisch die Geschichte, sorry. Entweder die Forderungen sind berechtigt, dann kann Anwalt die auch einklagen. Oder nicht, dann habe fertig. Anwalt wie Flasche leer.

Ich verstehe hier beim besten Willen auch nicht, warum hier nicht mit dem Gutachter gesprochen wurde.

Spätestens nach Eingang des Gutachten hättest aber dann auch du den Kontakt suchen müssen.

Das erste, was meine Mitarbeiter machen (müssen), ist den Kunden zu Kontaktieren.

Da wird gefragt:

- wie der Unfall passiert ist (wichtig für die Kausalität)

- ob reparierte Vorschäden am Fahrzeug bekannt sind

- wieviel Vorbesitzer das Fahrzeug hatte

- welche Reparaturwerkstatt favorisiert wird

- wo bisher alle Wartungen gemacht wurden

- wie abgerechnet werden soll

Ohne diese Angaben kann der Sachverständige unmöglich ein fachlich richtiges Gutachten erstellt haben, es sei den er denkt sich etwas aus. Diese Infos kann er ja nur bekommen, wenn er mit dir in Kontakt steht, oder?

Hier hat sich wohl jeder auf jeden verlassen, dan passiert so etwas halt.........:rolleyes:

Zitat:

@faceman22 schrieb am 11. September 2019 um 20:55:23 Uhr:

 

Es gab nach dem Unfall zwei Arztbesuche (inkl. Durchgangsarzt wegen Wegeunfall zur Arbeit), ein paar Tage Krankschreibung und 6x Physiotherapie wegen Schmerzen.

Dies fordert eigentlich die Krankenversicherung bei der Haftpflichtversicherung ein. Auch bei Privatversicherten. Müsste § 116 SGB X sein.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. September 2019 um 19:29:29 Uhr:

Entschuldigung, du schreibst hier die Versicherung hat hier in allen Belangen gekürzt, was für dich ok ist, dein Anwalt (die Oberpfeife) hat -aus welchen Gründen auch immer- nichts dagegen zu setzen weil er wohl auch meint das ist ok so und stellt dir jetzt eine Rechnung?

Also, jetzt aber mal wirklich und im Ernst, da haben sich wohl zwei gesucht und gefunden.........:rolleyes:

besser hätte man es nciht ausdrücken können, seh ich genauso

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