Frage wegen Befahren eines Feldweges
Wurde letztens von einem übereifrigen Ehepaar angehalten da ich einen Feldweg befahren habe. Ich fuhr vom Sportplatz richtung meines Heimatortes. Das Dorf, zu dem der Sportplatz gehört liegt aber in der anderen Richtung. Dieser Feldweg führt vom Dorf bis zum Sportplatz und weiter bis in die 3 Km entfernte Kreisstadt. Da ich wie gesagt in der entgegengesetzten Richtung wohne und keinen 4 KM Umweg fahren wollte bin ich den Feldweg weiter gefahren. Es stehen keine Schilder an besagtem Weg, dass das Fahren hier untersagt ist.
Der Kasper hielt mich also an und meinte hier wäre fahren verboten. Meine Einwände, dass ich in dem Fall ja anlieger war, da ich am SPortplatz zu Gange war interessierten ihn nicht, er beharrte auf seinem Recht und drohte mir Probleme zu bereiten. Ich hatte leider kein Handy dabei, sonst hätte ich das vor Ort mit der Rennleitung geklärt.
Nun die Frage, war ich hier im Recht?
Beste Antwort im Thema
Ja Kirschkuchen, du bis wie immer der größte.....🙄 Hier geht es um Straßenverkehr und der wird in den Straßenverkehrsgesetzen geregelt. Was Gemeindeordnungen und Flächennutzungspläne damit zu tun haben weißt du wohl selber nicht. Ist eine Straße oder ein Weg nicht für den Allgemeingebrauch gedacht, so ist das klar und deutlich zu kennzeichen. Die Glaskugeln sind nämlich alle zur Wartung. Und zu deinem übrigen Dummfug sag ich jetzt mal besser nix. Das sagt der R 129 Fan, der das mal gelernt hat ,aber natürlich gegen den allwisssenden Schokokuchen ein unwürdiges Nichts ist.😛
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41 Antworten
Meine persönliche Meinung... Ja !
Sofern dieser Feldweg tatsächlich eine direkte Verbindung zwischen Sportplatz und deinem Heimatdorf ist und es sich um einen öffentlichen Weg handelt (ohne Durchfahrtsverbot oder ähnlichem).
Ein generelles Verbot für das Befahren von Feldwegen kenne ich zumindest nicht, wobei es natürlich Einschränkungen geben kann. Du könntest auch einmal bei der Geimeinde nachfragen, die kann es dir mit 100%iger Sicherheit sagen, denn hier wird das mit der zuverlässigen Auskunft sowieso nichts...
Persönliche Meinungen hat natürlich jeder... da werden wohl auch noch ein paar folgen. 😉
Das ist leider nicht pauschal zu beantworten.
Nach der StVO müssen Verbote direkt oder indirekt ausgeschildert sein, wenn es sich um öffentliche Wege handelt, aber dort gilt leider nicht nur die StVO allein.
Privatbesitz vom zB. Bauern, dann ist dessen Erlaubnis notwendig und was steht noch in irgendwelchen Gemeinde- oder Landesbestimmungen, was steht im Flächennutzungsplan?
Gehört das zu Wald oder Naturschutzgebiet, teilweise auch Naherholungsgebiet, dann ist ein Befahren auch ohne Beschilderung verboten. Handelt es sich um einen Feuerwehrweg, dann nur für Feuerwehr im Einsatz und Anlieger zur Bewirtschaftung der am Weg vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen und Einrichtungen wie zB. eine Windkraftanlage, aber nicht zur Durchfahrt, auch nicht für tatsächliche Anlieger.
Da muss man an vielen Stellen suchen, aber wie ich einige Gemeideordnungen so kenne, sollte man eher von einem wahrscheinlich irgendwo existierendem Verbot ausgehen.
Ich habe mal einen älteren Beitrag rausgesucht. *KLICK*
Falls kein eindeutiges Schild welches die Durchfahrt z.B. nur für den landwirtschaftlichen Verkehr erlaubt, gilt wohl die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Ein eindeutiger Paragraph der das Befahren durch den öffentlichen Verkehr generell verbietet gibt es wohl nicht.
Ich würde mich mal bei der Gemeinde kenntlich machen.😉
Gruß Oli
Danke schonmal.
Dieser Feldweg ist in keinem Naturschutzgebiet, keine WIndanlagen etc. Es ist Quasi ein Weg für die Landwirte um zu ihren Äckern zu kommen. Er ist betoniert.
Würde mich dann schon sehr wundern wenn man da nicht fahren darf.... Hm.
Wär ja noch schöner wenn man jetzt nur noch auf Bundesstraßen fahren darf und Schleichwege verboten sind. Hättest doch den netten Herrn mal gefragt, wie er drauf kommt dass man hier nicht mit dem Auto fahren darf!?
Wenn dieser Schleichweg ein nicht öffentlicher Verkehrsbereich ist, dann ist es kein Schleichweg, war es auch noch nie.
Feuerwehrwege sind keine Schleichwege und "Anlieger" sind auch nur die Leute, die ein Grundstück direkt an diesem Weg haben oder Besucher zu diesen Grundstücken und nicht davor oder dahinter, deren Anliegen nur aus der Nutzung des Weges besteht. War auch immer schon so und nicht erst "jetzt".
Solange da weder ein öffentliches noch ein privates Schild die Durchfahrt verbietet , interssiert das niemanden. Es kann nämlich niemand wissen, daß hier die Durchfahrt untersagt ist. Also entweder z.B. Z. 250 STO oder " Privatweg, Durchfahrt verboten " . Ein Feuerwehrrettungsweg muß im übrigen ebenfalls entsprechend gekannzeichnet sein.
Sicher, der Deutsche und seine benötigten Schilder.
Öl in den Wald kippen erlaubt?
Muss wohl, ist ja kein Verbots-Schild da und in der StVZO steht auch nichts über unzulässig 😉
Was hat der Wald und Öl abkippen mit befestigten Betonwegen zu tun, Baumkuchen ? 🙄🙄🙄 " Keine Ahndung ohne Gesetz ". Aber diesen Grundsatz kannst du ja nicht kennen. 😛 Oder doch ?😰
Was in Gemeideordnungen oder einem FNP festgelegt ist, muss nicht ausgeschildert sein und gilt trotzdem und kann sogar bestraft werden, denn auf einen Verbotsirrtum kann man sich nicht berufen, weil hier der "ausführende Mensch" die Pflicht zur ("Eigen"😉-Information hat, anders als im Straßenverkehr, wo "der Staat" die Informationspflicht hat.
Hat Dich mal einer per offiziellem Schild informiert oder verpflichtet, dass Mord verboten ist?
Dürftest Du aufgrund eines nachweisbaren Verbotsirrtums auf Straffreiheit hoffen?
"Hab ich nicht gewusst, Herr Richter, danke, werde ich beim nächsten Mal dann beachten. Mit dem Messer nur mal so pieken geht aber ???"
Ja Kirschkuchen, du bis wie immer der größte.....🙄 Hier geht es um Straßenverkehr und der wird in den Straßenverkehrsgesetzen geregelt. Was Gemeindeordnungen und Flächennutzungspläne damit zu tun haben weißt du wohl selber nicht. Ist eine Straße oder ein Weg nicht für den Allgemeingebrauch gedacht, so ist das klar und deutlich zu kennzeichen. Die Glaskugeln sind nämlich alle zur Wartung. Und zu deinem übrigen Dummfug sag ich jetzt mal besser nix. Das sagt der R 129 Fan, der das mal gelernt hat ,aber natürlich gegen den allwisssenden Schokokuchen ein unwürdiges Nichts ist.😛
🙄
Laut pflaumenkuchen darf man jetzt also keine Betonstraßen mehr fahren, seh ich das richtig? Ok, ab jetzt werd eich immer erst bei der betreffenden Gemeinde nachfragen ob man da schon fahren darf, wenn ich irgendwo hin will. Autsch....
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Was in Gemeideordnungen oder einem FNP festgelegt ist, muss nicht ausgeschildert sein und gilt trotzdem und kann sogar bestraft werden, denn auf einen Verbotsirrtum kann man sich nicht berufen, weil hier der "ausführende Mensch" die Pflicht zur ("Eigen"😉-Information hat, anders als im Straßenverkehr, wo "der Staat" die Informationspflicht hat.
Jetzt erklär mir mal wie man ohne Beschilderung 3 identisch aussehende Wege und seine Nutzungsrechte auseinanderhalten will.
1.Gemeindeverbindungsweg zwischen zwei Teilorten ca 3m breit
2.Feldweg um die Zufahrt zu den Äckern und Wiesen zu ermöglichen ca 3m breit
3.Feldweg Privat den ein Landwirt angelegt hat um besser zu seinen Grundstücken zu gelangen,ebenfalls ca 3m breit.
Während beim ersten Weg grundsätzlich jeder fahren darf dürfen im Falle 2 im Regelfall nur Anlieger dort fahren und im Falle 3 nur die vom Eigentümer berechtigten.Da man aber fast immer auch über Wege der Fälle 2 & 3 zu einer Ortschaft gelangt müßen eben Schilder den Kreis der Berechtigten kenntlich machen da man es rein an der Optik oft nicht sieht welcher Gattung der Weg angehört.Bin letztes Jahr auch mal meinem Navi gefolgt und auf eine Strasse geraten die ich als Feldweg definiert hätte,zwar geteert aber weder Mittel-noch Begrenzungslinien.Begrenzungspfosten waren auch nicht vorhanden und die Breite würde ich mit max 4m angeben,da bin ich schon auf breiteren Feldwegen gefahren.Laut Navi ist die Strasse aber als Landstrasse gewindmet.
Du wärst vermutlich nicht auf ihm gefahren da du ja erst auf dem Rathaus hättest nachfragen müssen.😁
So lange der Weg nicht irgendwie gekennzeichnet ist und die Benutzung nicht durch irgendein Schild verboten oder eingeschränkt ist, darf er befahren werden. Er ist somit öffentliche Verkehrsfläche und es gilt die StVO.
Ob da nun ein Sportplatz liegt, ein paar Äcker bewirtschaftet werden oder der Weg 3m oder 3,50 breit ist spielt dabei keine Rolle!