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Formulierung Kaufvertrag falls Schaden vor Übergabe

Themenstarteram 12. Januar 2018 um 15:43

Hallo,

Bei einem Gebrauchtwagenkauf sollen zwischen Vertrag und Übergabe 3 Wochen liegen.

Gibt es eine gängige Formulierung um hier einen Schadensfall vom Verkäufer zu behandeln? Also zb mit Reparatur, oder gleich generelle Option des Käufers auf Rücktritt? Dann müsste der Wagen ja auch vorher als Unfall- und vor allem Lackschaden frei deklariert sein?

Gruß

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8 Antworten
am 12. Januar 2018 um 16:04

Nimm die Standart Verträge von mobile.de, ADAC usw.

und schließe dort die Sachmängelhaftung aus.

Damit schließt man obige Dinge zu 99% aus,

Rücktrittsrechte gibts bei Kaufverträgen keine,

das wird gern mit Fernabsatzkaufverträgen verwechselt.

Unfallschäden sind wenn du es weist anzugeben.

Beschädigungen, Beulen, Kratzer am besten mit

Käufer in Augenschein nehmen und kurz im Vertrag

festhalten, keine Romane schreiben.:D

Dem was Knecht Ruprecht schreibt kann ich nur zustimmen. Nimm Dir einen Vordruck und protokolliere den aktuellen Stand mit dem Verkäufer oder mach Fotos. Das reicht in der Regel. Oder schließ den schriftlichen Vertrag erst bei Übergabe ab und trage halt alles vorher ein.

Zitat:

@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 12. Januar 2018 um 17:04:44 Uhr:

Nimm die Standart Verträge von mobile.de, ADAC usw.

und schließe dort die Sachmängelhaftung aus.

...

Der TE möchte den hypothetischen Fall regeln, dass das Auto in den 3 Wochen ZWISCHEN Vertragsabschluss und Übergabetermin verunfallt/verhagelt wird/einen ZR-Riss erleidet/usw.

In den üblichen Standard-Kaufverträgen dürfte dieses 0,0X % aller Verkäufe betreffende Szenario nicht geregelt sein ;)

am 13. Januar 2018 um 11:49

Zitat:

@camper0711 schrieb am 12. Januar 2018 um 17:49:29 Uhr:

Zitat:

@Knecht ruprecht 3434 schrieb am 12. Januar 2018 um 17:04:44 Uhr:

Nimm die Standart Verträge von mobile.de, ADAC usw.

und schließe dort die Sachmängelhaftung aus.

...

Der TE möchte den hypothetischen Fall regeln, dass das Auto in den 3 Wochen ZWISCHEN Vertragsabschluss und Übergabetermin verunfallt/verhagelt wird/einen ZR-Riss erleidet/usw.

In den üblichen Standard-Kaufverträgen dürfte dieses 0,0X % aller Verkäufe betreffende Szenario nicht geregelt sein ;)

Kannst du das erläutern?

Wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag als unfallfrei verkauft wird und bei Übereignung des Eigentums ein Unfallwagen ist, kann einfach zurückgetreten werden. Der Kaufvertrag kann nicht mehr erfüllt werden.

Selbes gilt bei den anderen Punkten auch.

Solange der Vertrag nicht unterschrieben wurde, die paiere nicht übergeben wurden und das Geld noch nicht geflossen ist, ist der Vertrag überhaubt nicht komplett rechtsgültig. Die Unfallfreiheit kann nur bis zu dem jetzigen Zeitpunkt gewährleistet werden. Was in den nächsten 3 Wochen mit dem Auto passiert kann niemand voraussagen. Selbst wenn er nicht gefahren wird kann z.B. ein Hagelschaden entstehen oder die Garage brennt aus etc.

Ergebnis: Vertrag ist unterschrieben, Papiere sind übergeben und Geld ist geflossen und das Auto nur noch beim Verkäufer untergestellt: Haftung des Käufers.

Vertrag zwar ausgefüllt aber noch nicht Unterschrieben und keine Übergabe der Papiere und noch kein Geld geflossen: Der Vertrag ist noch garnicht rechtskräftig somit Haftung beim Verkäufer.

Sollte der Wagen zwar verkauft sein (mit Unterschrift, Geldfluss und Papierübergbabe) aber das Auto steht noch 3 Wochen beim Verkäufer dann einen seperaten Vertrag über z.B. Stellplatzmiete machen. dann ist alles Safe.

am 13. Januar 2018 um 12:51

Vielleicht sollte sich jemand äußern, der Ahnung hat? berlin-paul

Angenommen der Kaufvertrag ist schuldrechtlich geschlossen, kann aber 3 Wochen später eigentumsrechtlich nicht mehr erfüllt werden, da die Ware einen Mangel hat (Unfallfrei -> Unfallwagen). Dann kann der Käufer zurücktreten, bei Verschulden des Verkäufers sogar Schadensersatz fordern (?).

Siehe ADAC Kaufvertrag: II.2. Der Käufer erkennt an, dass das Fahrzeug bis zur Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt.

am 13. Januar 2018 um 12:53

Zitat:

@StephanRE schrieb am 13. Januar 2018 um 13:37:07 Uhr:

Solange der Vertrag nicht unterschrieben wurde, die paiere nicht übergeben wurden und das Geld noch nicht geflossen ist, ist der Vertrag überhaubt nicht komplett rechtsgültig.

Wieso ist der Vertrag ohne Bezahlung und Eigentumsübereignung schuldrechtlich nicht rechtsgültig?

Frag einen Anwalt, der wird Dir das erklären.

 

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 13. Januar 2018 um 13:53:14 Uhr:

Zitat:

@StephanRE schrieb am 13. Januar 2018 um 13:37:07 Uhr:

Solange der Vertrag nicht unterschrieben wurde, die paiere nicht übergeben wurden und das Geld noch nicht geflossen ist, ist der Vertrag überhaubt nicht komplett rechtsgültig.

Wieso ist der Vertrag ohne Bezahlung und Eigentumsübereignung schuldrechtlich nicht rechtsgültig?

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