Finanzamt erkennt die Steuerbefreiung nicht an
Hallo,
am 08.01.2009 habe ich meinen Tiger-T+F mit Euro4 aus der Autostadt abgeholt. Er war gleich für 1 Jahr von der Steuer befreit.
Im Mai 2009 habe ich die Software für Euro 5 bekommen und dieses wurde auch sofort im KFZ-Schein eingetragen.
Das für mich zuständige Finanzamt in Braunschweig erkennt nun für 2010 keine Steuerbefreiung mehr an. Nach Tel. Rücksprache sagte man mir, dass es für die Autos mit aufgespielter Software keine Steuerbefreiung mehr gibt.
Ich bin nun stiksauer. :-((
Dann hätte ich mir ja den ganzen Sch.... sparen können.
Gruß, Hubert
9 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hubert H.
Hallo,am 08.01.2009 habe ich meinen Tiger-T+F mit Euro4 aus der Autostadt abgeholt. Er war gleich für 1 Jahr von der Steuer befreit.
Im Mai 2009 habe ich die Software für Euro 5 bekommen und dieses wurde auch sofort im KFZ-Schein eingetragen.
Das für mich zuständige Finanzamt in Braunschweig erkennt nun für 2010 keine Steuerbefreiung mehr an. Nach Tel. Rücksprache sagte man mir, dass es für die Autos mit aufgespielter Software keine Steuerbefreiung mehr gibt.
Ich bin nun stiksauer. :-((
Dann hätte ich mir ja den ganzen Sch.... sparen können.Gruß, Hubert
Hallo Hubert,
das wird damit zusammen hängen, dass nach dem 01.07.09 umgeschlüsselt worden ist.
Meiner wurde Anfang 2009 umgeschlüsselt. Zunächst wurde auch nur 1 Jahr anerkannt und ich habe daraufhin von VW einen Gutschein über 300€ bekommen.
Im Oktober habe ich plötzlich einen weitere Steuerbescheid bekommen nachdem der Tiger ein weiteres Jahr befreit wurde.
Also insgesamt 2 Jahre.
Zitat:
Lt. Finanzamt beruht die Änderung des bisherigen Bescheids auf §12 Abs.2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.Die Berechnung erfolgte mit dem für mich günstigeren Tarif nach §9 Abs.1 Nr.2a Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit §18 Abs. 4a Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Das Halten des Fahrzeugs ist nach §10a Kraftfahrzeugsteuergesetz steuerbefreit. (Zitat Ende)
Bin kein Rechtsverdreher und habe lediglich einen Auszug aus dem Steuerbescheid zitiert, daher kann ich dies nicht weiter ausführen.
Aber vielleicht helfen dir die Angaben bei deiner Recherche weiter.So weißt du wenigstens auf was sich andere Finanzämter berufen.
Im Übrigen ist darauf zu achten, dass der rictige CO-Ausstoss angenommen wird. Bei mir wurde zunächst 199g/km eingetragen. Tatsächlich ist der richtige Wert 186g/km. Kann bei der späteren Besteuerung ja auch wichtig sein.
Grüße aus Düsseldorf
Herbert
Zitat:
Original geschrieben von Hubert H.
(...)
am 08.01.2009 habe ich meinen Tiger-T+F mit Euro4 aus der Autostadt abgeholt. Er war gleich für 1 Jahr von der Steuer befreit.
Steuerbefreiung beruht auf § 10a Absatz 1 KraftStG. Guckst Du bitte bspw. mal
hier.
Zitat:
Original geschrieben von Hubert H.
(...)
Im Mai 2009 habe ich die Software für Euro 5 bekommen und dieses wurde auch sofort im KFZ-Schein eingetragen.
Das für mich zuständige Finanzamt in Braunschweig erkennt nun für 2010 keine Steuerbefreiung mehr an. Nach Tel. Rücksprache sagte man mir, dass es für die Autos mit aufgespielter Software keine Steuerbefreiung mehr gibt.
(...)
Bedingung für die Gewährung einer Steuerbereiung für das 2. Jahr ist gem. § 10a Absatz 2 KraftStG, dass das Fahrzeug die begünstigte Schadstoffklasse (hier: EURO 5) bereits zum Zeitpunkt der Erstzulassung erfüllt hat.
Nach herrschender Meinung der hierfür zuständigen Zulassungsstellen wirkt ein Softwareupdate, welches erst nach Erstzulassung überhaupt möglich war, nicht auf den Zeitpunkt der Erstzulassung zurück. Es stellt vielmehr ein innermotorischen Eingriff dar, der erst ab diesen Zeitpunkt Wirkung auf die hierdurch neu erreichte Schadstoffklasse entfaltet.
Das aber läuft dem § 10a Absatz 2 KraftStG zuwider. Guckst Du bitte dafür bspw. hier mal weiter.
😉
Die Steuerbefreiung bezieht sich immer auf den Tag der Erstzulassung.
Wenn da Euro 4 war - 1Jahr.
Diejenigen, die umgeschlüsselt haben, wurden von VW abgefunden.
Wenn jetzt einige FA anders verfahren ist das rechtlich nicht i.O.
Einige werden dadurch doppelt abgefunden (Geld von VW + Steuerbefreiung 2Jahre). Es kann natürlich sein, daß das FA das Geld später nachfordert.
LG
Michael
Zitat:
Original geschrieben von MichaelEA
(..)
Es kann natürlich sein, daß das FA das Geld später nachfordert.
(...)
Mitnichten!
Ein Verwaltungsakt ist nach Erlass nur änderbar, soweit die diesem Bescheid zugrunde liegenden Gesetze dieses zulassen (Grundsatz des Rechtsfriedens, so dass keine Änderung ohne Änderungsnorm möglich ist):
- Handelt es sich hierbei um neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO? Nein.
- Offenbare Unrichtig (§ 129 AO)? Bei fehlerhafter Rechtsanwendung? Niemals!
- Änderung nach § 172 AO? Bei Verböserung nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, was er wohl kaum tun wird, oder?
Fazit: Eine einmal (rechts-)fehlerhaft gewährte Steuerbefreiung kann - auch ex tunc - später nicht kassiert werden.
😉
Ähnliche Themen
Hallo,
erst mal danke für Eure schnellen Antworten.
Dann werde ich mich mal an meinen Händler wenden. Der und das VW-Werk hat zu der Zeit als ich das Auto gekauft hatte mit der Steuerbefreiung für das 2. Jahr geworben, wenn das Auto umgeschlüsselt wird.
Gruß, Hubert
Zitat:
Original geschrieben von pakistani
Mitnichten!Zitat:
Original geschrieben von MichaelEA
(..)
Es kann natürlich sein, daß das FA das Geld später nachfordert.
(...)Ein Verwaltungsakt ist nach Erlass nur änderbar, soweit die diesem Bescheid zugrunde liegenden Gesetze dieses zulassen (Grundsatz des Rechtsfriedens, so dass keine Änderung ohne Änderungsnorm möglich ist):
- Handelt es sich hierbei um neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO? Nein.
- Offenbare Unrichtig (§ 129 AO)? Bei fehlerhafter Rechtsanwendung? Niemals!
- Änderung nach § 172 AO? Bei Verböserung nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, was er wohl kaum tun wird, oder?Fazit: Eine einmal (rechts-)fehlerhaft gewährte Steuerbefreiung kann - auch ex tunc - später nicht kassiert werden.
😉
Ich wurde leider schon einmal eines besseren belehrt.
Beim Passat wurden nur 781ccm berechnet, statt 1781ccm.
Nachdem ich darauf hingewiesen habe, durfte ich rückwirkend bis zur Erstzulassung die Differenz
sofortnachzahlen. Zu Unrecht erhaltene Leistungen vom Staat verjähren nicht, anders herum schon.
LG
Michael
Hallo,
nachdem ich nach Erstzulassung (12/08) zunächst einen Steuerbescheid mit einjähriger Steuerbefreiung erhalten
habe.
Und nun im Oktober 2009 einen neuen (ohne Aufforderung dazu) Steuerbescheid mit korrigierter zweijähriger Steuerbefreiung erhalten habe, glaube ich nicht das da nochmal etwas gegenteiliges herauskommt. Im Übrigen denke ich nicht, dass die Bundesgesetzgebung unterschiedliche Handlungsweisen zulässt.
Im Steuerbescheid vom Finanzamt tritt man ausdrücklich als Bundesbehörde auf.
An Glücksache, in meinem beschriebenen Fall, glaube ich nicht. Hubert sollte mal nachhaken und angegebene Paragraphen anführen, denn in meinem Fall lag bei Erstzulassung auch keine Euro5-Norm vor.
Wünsche viel Glück dabeiund immer schön hartnäckig bleiben.
Gruß Herbert
Zitat:
Original geschrieben von MichaelEA
Ich wurde leider schon einmal eines besseren belehrt.Zitat:
Original geschrieben von pakistani
Mitnichten!
Ein Verwaltungsakt ist nach Erlass nur änderbar, soweit die diesem Bescheid zugrunde liegenden Gesetze dieses zulassen (Grundsatz des Rechtsfriedens, so dass keine Änderung ohne Änderungsnorm möglich ist):
- Handelt es sich hierbei um neue Tatsachen i.S.d. § 173 AO? Nein.
- Offenbare Unrichtig (§ 129 AO)? Bei fehlerhafter Rechtsanwendung? Niemals!
- Änderung nach § 172 AO? Bei Verböserung nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, was er wohl kaum tun wird, oder?Fazit: Eine einmal (rechts-)fehlerhaft gewährte Steuerbefreiung kann - auch ex tunc - später nicht kassiert werden.
😉
Beim Passat wurden nur 781ccm berechnet, statt 1781ccm.
Nachdem ich darauf hingewiesen habe, durfte ich rückwirkend bis zur Erstzulassung die Differenz sofort nachzahlen. Zu Unrecht erhaltene Leistungen vom Staat verjähren nicht, anders herum schon.LG
Michael
Das ist auch korrekt so und steht mithin nicht im Widerspruch zu getätigten Aussagen. Warum? Basis für die Steuerberechnung war seinerzeit der Hubraum. Ergo war vonseiten des Finanzamtes mit an absuluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch gewollt, der Steuerberechnung 1.781 ccm zugrunde zu legen. Es kam offenbar zu einem Eintragungs- bzw. Erfassungsfehler, in dem die 1.000-Stelle "versehentlich" unberücksichtigt blieb und lediglich 781 ccm zum Ansatz kamen. Maßgebend ist der Bekanntgabewille. Das ist nun genau ein klassischer Fall der offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO, dessen Rechtsfolge die jederzeit bis zum Zeitpunkt der Festsetzungsverjährung zulässige Heilung (sprich: Berichtigung des (Steuer-)Bescheides) ist.
😉
Zitat:
Original geschrieben von Herbert T
Hallo,nachdem ich nach Erstzulassung (12/08) zunächst einen Steuerbescheid mit einjähriger Steuerbefreiung erhalten
habe.
Und nun im Oktober 2009 einen neuen (ohne Aufforderung dazu) Steuerbescheid mit korrigierter zweijähriger Steuerbefreiung erhalten habe, glaube ich nicht das da nochmal etwas gegenteiliges herauskommt. Im Übrigen denke ich nicht, dass die Bundesgesetzgebung unterschiedliche Handlungsweisen zulässt.
Im Steuerbescheid vom Finanzamt tritt man ausdrücklich als Bundesbehörde auf.
An Glücksache, in meinem beschriebenen Fall, glaube ich nicht. Hubert sollte mal nachhaken und angegebene Paragraphen anführen, denn in meinem Fall lag bei Erstzulassung auch keine Euro5-Norm vor.
Wünsche viel Glück dabeiund immer schön hartnäckig bleiben.Gruß Herbert
Offenkundig hat die Zulassungstelle Düsseldorf (rechtsfehlerhaft) die Schlüsselnummer für EU 5 ab Zeitpunkt der EZ bescheinigt. Das ist ja das Tatbestandsmerkmal des § 10a Absatz 2 KraftStG für die Steuerbefreiung im 2. (Zulassungs-)Jahr. Chappeau!
Die Zulassungstelle des Kreises Herzogtum-Lauenburg macht das (richtigerweise!) nicht. Das hab' ich sogar schriftlich bestätigt bekommen. Es stellt auch die entscheidene Argumentationsgrundlage für mein Begehren auf Schadensersatz gegenüber meinem (Vertrags-)Händler dar.
😉